LGAV für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe für die ganze Schweiz ohne, FR, BS, BL, VD, VS, NE, GE, TI, JU
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.07.2018 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2018 - 31.03.2020
Ersetzt den bisherigen Gesamtarbeitsvertrag "für das Plattenlegergewerbe der Gebiete AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH"
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
Mitwirkung | Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) | Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichErsetzt den bisherigen Gesamtarbeitsvertrag "für das Plattenlegergewerbe der Gebiete AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH"örtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone FR, BS, BL, VD, VS, NE, GE, TI, JU. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichPlattenlegergewerbe Die Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten im Innen- und Aussenbereich, keramische Wand- und Bodenbeläge im Innen- und Aussenbereich, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge im Innen- und Aussenbereich ausführen oder deren Endreinigung vornehmen. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben. Ofenbaugewerbe Die Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Ofenbaugewerbes. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für die in den Betrieben nach Absatz 1.2 beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind: a) der Betriebsinhaber; b) höhere, leitende Angestellte mit eingetragener Unterschriftsberechtigung; c) das kaufmännische und technische Personal; d) mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebenden, in direkter Linie (Eltern und Kinder) sowie eingetragene Partner. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Tessin und Jura. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (LGAV) für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe gelten für alle Arbeitgebenden (Betriebe und Betriebsteile) des Plattenleger- sowie Hafner- und Ofenbaugewerbes. Dazu gehören alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten im Innen- und Aussenbereich, keramische Wand- und Bodenbeläge im Innen- und Aussenbereich, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge im Innen- und Aussenbereich ausführen oder deren Endreinigung vornehmen und/oder die Hafner- und Ofenbauarbeiten ausführen, das heisst holzbefeuerte oder mit anderen Brennstoffen betriebene Wohnraumfeuerungen erstellen oder renovieren. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind: a) der Betriebsinhaber; b) höhere, leitende Angestellte mit eingetragener Unterschriftsberechtigung; c) das kaufmännische und technische Personal; d) mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebenden, in direkter Linie (Eltern und Kinder) sowie eingetragene Partner. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LGAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2020) gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 15.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. Juli 2018 (per 1. August 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatliche Mindestlöhne |
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Kategorie A | CHF 5'170.-- | Kategorie B | CHF 4'670.-- | Kategorie C1 | CHF 4'215.-- | Kategorie C2 | CHF 4'215.-- | Kategorie D1, 85% von A | CHF 4'395.-- | Kategorie D2, 87% von A | CHF 4'498.-- | Kategorie D3, 94% von A | CHF 4'860.-- | Kategorie E | Lohn nur mit Genehmigung der RPBK | Kategorie F | siehe Artikel 7.1.2 |
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
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Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 750.-- | Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Zusatzlehre Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 2. Lehrjahr | CHF 1'550.-- | Zusatzlehre Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 3. Lehrjahr | CHF 2'000.-- | Plattenlegerpraktiker EBA | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- | Plattenlegerpraktiker EBA | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Verkürzte EFZ-Lehre nach EBA (Attest) | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | Verkürzte EFZ-Lehre nach EBA (Attest) | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Artikel 7.1; Anhang 1: 1.1LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Beschrieb |
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Plattenleger/Ofenbauer A | Plattenleger/Ofenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, gleichwertiger Ausbildung in der EU, oder welche Platten- oder Ofenbauarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen | Plattenleger/Ofenbauer B | Plattenleger/Ofenbauer, die den Anforderungen der Lohnkategorie A nicht genügen oder jene die Endreinigungen gemäss Art. 1.2 vornehmen | EBA-Absolventen C1 | Absolventen mit eidgenössischem Berufsattest | Hilfsarbeiter C2 | Hilfskräfte nach dem vollendeten 18. Altersjahr | Lehrabgänger D* | Der vertragliche Mindestlohn für Lehrabgänger mit eidg. Fähigkeitsausweis beträgt: | Lehrabgänger D1* | im 1. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (85% des Mindestlohnes Kategorie A) | Lehrabgänger D2* | im 2. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (87% des Mindestlohnes Kategorie A) | Lehrabgänger D3* | im 3. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (94% des Mindestlohnes Kategorie A) | Nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende E | Jeder untertarifliche Lohn für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und dem betreffenden Arbeitnehmenden festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebenden hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt | Praktikant F | Hat der Praktikant das 18. Altersjahr vollendet, ist er in der Lohnkategorie C2 einzustufen. Kann der Mindestlohn in Lohnkategorie C2 nicht bezahlt werden, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und dem betreffenden Arbeitnehmenden festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die zuständige regionale paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebenden hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt | *Oben aufgeführte Lehrabgängerlöhne kommen nur in Betrieben zur Anwendung, die einen oder mehrere Lernende ausbilden oder wenigstens einen Lernenden in den zwei letzten Jahren ausgebildet haben. Ansonsten fallen diese Arbeitnehmende automatisch der Kategorie A zu. Artikel 7.1.2LohnerhöhungZur Information Allfällige teuerungsbedingte Lohnverhandlungen werden von den Vertragsparteien jährlich geführt. Lohnanpassungen werden, wenn beschlossen, auf den 1. Januar des folgenden Jahres vorgenommen. Für Lohnanpassungen sind die jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Arbeitsmarktlage, die Entwicklung und weitere massgebende Faktoren zu berücksichtigen. Artikel 7.2
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn Die (...) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten im betreffenden Kalenderjahr einen 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Pro-Rata-Anspruch. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen worden ist. Der 13. Monatslohn errechnet sich mit 8.3% des Jahresbruttolohnes, abzüglich der üblichen Soziallasten. Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art, sowie Entschädigungen für Krankheit, Unfall und Militärdienst über 4 Wochen pro Jahr fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. Der 13. Monatslohn ist spätestens Ende Dezember auszuzahlen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass die Auszahlung in zwei Raten erfolgt. (Juni und Dezember). Artikel 7.3KinderzulagenDer Arbeitgebende hat nach den kantonalen gesetzlichen Vorschriften Kinderzulagen auszurichten. Arbeitnehmende, die Anspruch auf Kinderzulagen erheben, haben bei Stellenantritt die erforderlichen Dokumente beizubringen. Artikel 8.1
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden Überstunden sind die vom Arbeitgebenden angeordneten oder im Interesse des Betriebes notwendigen und über die wöchentliche Sollarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, jedoch bis maximal 47 Stunden pro Woche. Zuschlagsberechtigte Überzeit Überzeit werden jene Stunden genannt, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des Arbeitgebenden über die Höchstarbeitszeit von 47 Stunden hinaus geleistet werden. Der Lohnzuschlag wird als Zeitzuschlag rapportiert und gutgeschrieben (Art. 6.1.10). Lohnzuschläge: 25 % für Überzeit (über 47 Stunden pro Woche) Kompensation mit Freizeit Überstunden und Überzeit werden grundsätzlich mit Freizeit kompensiert. Überschreitung der Jahresbruttosollarbeitszeit Wird Ende Kalenderjahr die Jahresbruttosollarbeitszeit überschritten, so können maximal 100 Mehr- und 80 Minderstunden auf das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden müssen bis Ende Juni des folgenden Jahres kompensiert werden. Zusätzliche Minderstunden verfallen gemäss Art. 6.1.12. Bis Ende Juni aus dem vergangenen Jahr nicht kompensierte Mehrstunden und Überzeiten sowie bei Vertragsende nicht kompensierte Mehrstunden und Überzeiten werden ausbezahlt. Diese Mehrstunden aus dem vergangenen Jahr (ohne Lohnzuschlag erfasst) werden bei einer Auszahlung zum Normallohn mit einem Zuschlag von 25 % und Überzeiten (bereits mit Lohnzuschlag erfasst) aus dem vergangenen Jahr werden zum Normallohn ohne Zuschlag ausbezahlt. Artikel 6.1.5 – 6.1.10Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Lohnzuschläge |
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Nachtarbeit an einem einzelnen Wochentag von 20h00 bis 06h00 | 100% | Nachtarbeit an zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Wochentagen von 20h00 bis 06h00 | 50% | Samstage von 15h00 und 20h00 (nur anzuwenden, wenn die 47 Stunden Wochenarbeitszeit bereits erreicht und nicht mit 25% Überzeit kumuliert wurden) | 50% | Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% | Die Lohnzuschläge sind separat zu rapportieren. Artikel 6.1.10SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Mittagsentschädigung | Pauschal CHF 250.--/Monat oder CHF 18.--/Mahlzeit | Fahrtspesen | CHF -.70/km | Werden Arbeitnehmende an auswärtige Arbeitsorte versetzt, sind die erforderlichen Aufwendungen laut nachstehender Aufstellung zu vergüten. Mittagsentschädigung Der Arbeitgebende leistet dem Arbeitnehmenden eine Abgeltung für die Kosten für die auswärtige Verpflegung. Die Höhe der Mittagsentschädigung ist im Anhang 1 geregelt. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des LGAV zwischen zwei Varianten gemäss Anhang 1 wählen: a) einer Monatspauschalen b) einer Entschädigung pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien-und Feiertage) mit CHF 11.50 pro Tag in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine eingenommen wird und dem Arbeitgebenden eine entsprechende Quittung ausgewiesen wird. Die gewählte Variante gilt mindestens ein Kalenderjahr (Januar bis Dezember). Auswärtiger Arbeitsort Ist eine tägliche Heimkehr nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die gesamten Auslagen ab Firmensitz für die Fahrt, Verköstigung und Übernachtung gegen Einreichung der Belege vom Arbeitgebenden zu bezahlen. Bei der Benützung des eigenen Fahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, sind wöchentlich eine Hin- und eine Rückfahrt zu vergüten. Reisezeit Pro Arbeitstag geht höchstens eine halbe Stunde Reisezeit zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende bestimmt den Einsatzort. Dauert die Reisezeit länger als 30 Minuten, so gilt die übersteigende Zeit als normale Arbeitszeit.
Öffentliche Verkehrsmittel Bei einem auswärtigen Arbeitseinsatz, hat der Arbeitgebende die Kosten, die das lokale öffentliche Verkehrsmittel ab dem Firmensitz verursacht, vollumfänglich zu übernehmen. Fahrtspesen Wird auf Anordnung des Arbeitgebenden und im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden das eigene Motorfahrzeug benützt, so ist diese Leistung ab Firmensitz bzw. ab dem Firmenmagazin zu entschädigen. Diese Entschädigung entfällt, wenn die Fahrstrecke vom Wohnort des Arbeitnehmenden zum Einsatzort kürzer ist als vom Wohnort zum Firmensitz bzw. Firmenmagazin. Die Entschädigung beträgt CHF 0.70 pro Kilometer. Weitere Mitarbeiter des Betriebes sind je nach Platzverhältnis mitzuführen. Die Fahrspesen können im gegenseitigen Einverständnis mit einer monatlichen Pauschalzahlung entgolten werden. Artikel 9; Anhang 1: 1.2Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahr | Jahresbruttosollarbeitszeit | Jährliche Bruttoarbeitstage | Durchschnittliche Monatsstunden |
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2018 | 2'140.20 | 261 | 178.35 | 2019 | 2'140.20 | 261 | 178.35 | 2020 | 2'148.40 | 262 | 179.03 | Arbeitszeit – Grundsatz Die normale tägliche Arbeitszeit ist in der Regel in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr anzusetzen. Es gilt die 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Die Reisezeit ist nicht zuschlagsberechtigt. Die Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Wöchentliche Höchst- und Mindestarbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit darf 47 Stunden pro Woche nicht über- und 36 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Arbeitszeitkontrolle Über die Arbeitsstunden muss pro Arbeitnehmenden im Betrieb täglich detailliert Buch geführt werden. Zu diesem Zweck ist die von der ZPBK zur Verfügung gestellte Arbeitszeitkontrolle oder ein in allen Teilen gleichwertiges Arbeitszeitkontrollsystem anzuwenden. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmenden eine Arbeitszeitkontrolle mit der definierten Lohnkategorie zu führen. Betrieben, welche gegen diese Auflagen verstossen, wird eine Konventionalstrafe gemäss Artikel 3.1.5. Buchstabe c LGAV auferlegt. Am Ende des Jahres oder am Schluss des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmenden die Arbeitszeitkontrolle auszuhändigen. Der Arbeitnehmende hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle. Sämtliche Unterlagen, welche zur Erfassung der Arbeitsstunden benötigt werden, sind während fünf Jahren aufzubewahren. Znüni- und Mittagspausen Die Znünizeit und die Mittagszeit ist keine Arbeitszeit. Artikel 6.1.1 – 6.1.4 und 6.1.11; Anhang 1: 1.3FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage pro Kalenderjahr |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Arbeitnehmende ab vollendetem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Arbeitnehmende ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage | Ferienantritt, Feriendauer, Feiertage in den Ferien Über den Ferienantritt haben sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende rechtzeitig zu verständigen. Dabei gilt folgendes: Zwei Wochen Ferien sollen mindestens zusammenhängend nach freier Wahl des Arbeitnehmenden und der Rest zwischen Weihnachten und Neujahr oder in der für den Betrieb flauen Zeit bezogen werden. Die Ferien sollen frühzeitig gegenseitig vereinbart werden. Die Ferien müssen bezogen und dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Die in die Ferien fallenden entschädigungspflichtigen Feiertage gelten nicht als Ferientage. Ferienkürzungen Für die Dauer von Krankheit, Unfall und Militärdienst bis zu einem Monat pro Jahr erfolgt keine Kürzung der Ferien.
Mutterschaftsurlaub berechtigt nicht zur Kürzung der Ferienansprüche. Artikel 6.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Geburt eigener Kinder | 1 Tag | Tod eigener Kinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern | 3 Tage | Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 2 Tage | Heirat | 1 Tag | Waffen- und Ausrüstungsinspektion, sofern die Möglichkeit besteht am anderen Halbtag zu arbeiten | ½ Tag | Aushebung für die Schweizer Armee | gemäss Aufgebot bis 3 Tage | Wohnungswechsel für den im überjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt, einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren | 1 Tag | Artikel 7.5bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmende hat Anspruch auf die Entschädigung von 9 eidgenössischen, kantonalen und ortsüblichen Feiertagen sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Entschädigungsberechtigt ist der 1. August sowie die jeweiligen kantonalen Feiertage (max. 8). Massgebend ist der Firmensitz. Die Feiertage sind jeweils am Anfang des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber zu definieren. Artikel 6.3LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankentaggeldversicherung und Lohnleistungen Die (...) unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgebenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Krankentaggeldversicherung – Grundsatz Die Krankentaggeldversicherung hat ein Taggeld von mindestens 80% des für die SUVA massgebenden Lohnes vorzusehen. Die Genussberechtigung beträgt 730 Tage. Die Wartefrist ist auf maximal 30 Tage zu vereinbaren. Zur Ablösung der Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR
wird folgende Regelung eingeführt: – Der Arbeitgebende schuldet dem Arbeitnehmenden ab dem 2. Tag mindestens 80% des Lohnes – Ab dem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmende unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. Prämienregelung Die Prämien der Krankentaggeldversicherung gemäss Absatz 11.2.1 werden durch den Arbeitgebenden entrichtet. Der Prämienanteil wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je hälftig aufgeteilt. Dadurch ist die gemäss Art. 324a f. OR obliegende Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden im Krankheitsfall abgelöst. Unfall: Die Versicherung des Arbeitgebenden gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung. SUVA-Karenztage Erleidet der Arbeitnehmende zufolge SUVA-Karenztagen einen Lohnausfall, so hat der Arbeitgebende diesen zu 80% des nach Art. 3ff des UVG entgehenden Lohnes zu vergüten oder durch eine Versicherung abzudecken. Wird die Entschädigung durch die SUVA aus irgendwelchen Gründen unter 80% angesetzt, so gilt dieser und dies auch für den Ansatz für die Karenztage. Prämien Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Betriebsunfälle (BU) trägt der Arbeitgebende. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nicht-Betriebsunfälle (NBU) gehen zu Lasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 11.2 und 11.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 7.5Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWährend der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär, Zivil- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten werden, bezogen auf den Monatslohn, folgende Entschädigungen ausgerichtet. Während der Rekrutenschule als Rekrut:
Wer | Entschädigung |
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für ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | für ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Während Kaderschulen und während dem Abverdienen:
Wer | Entschädigung |
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für ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | für ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Während anderer Militärdienstleistungen bis zu vier Wochen innert eines Kalenderjahres:
Wer | Entschädigung |
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im unterjährigen Arbeitsverhältnis bis drei Wochen | 100% des Lohnes | im überjährigen Arbeitsverhältnis bis vier Wochen | 100% des Lohnes | ab der 5. Woche | 50% des Lohnes | Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 7.6.1 besteht, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art.324a OR). Leistungen der EO Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) die Entschädigung des Arbeitgebenden gemäss Art. 7.6.1 übersteigen, fallen sie dem Arbeitnehmenden zu. Artikel 7.6BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmerbeiträge Der Beitrag des unterstellten Arbeitnehmenden beträgt CHF 25.-- pro Monat bzw. CHF 5.-- für Lernende und wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung vom Arbeitgebenden in Abzug gebracht. Beitragspflichtig sind alle unter Art. 2.3 (Bundesbeschluss) genannten Personen.
Der Abzug ist auch bei angebrochenem Monat in voller Höhe geschuldet. Arbeitgeberbeiträge Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 0.5% der SUVA-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens jedoch CHF 500.-- pro Jahr. Diese Jahrespauschale wird bei nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätigen Betrieben auf eine Monatspauschale von CHF 41.70 (CHF 500.--: 12 Monate) herunter gebrochen. Artikel 10.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz"Gesundheitsschutz" (Branchenlösung55) Die ZPBK ist die Zentraladministration der Branchenlösung55. Auf Gesuch hin, kann die ZPBK die Branchenlösung 55 finanziell unterstützen. Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgebende gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV). Die von der Trägerschaft eingesetzte Kommission zu UVG und VUV erarbeitete und von der EKAS mit Zertifikat No. BLZ-2016-5502 am 30. November 2016 rezertifizierte Branchenlösung für das Platten- und Ofenbaugewerbe (EKAS Nr. 55) ist auf alle Betriebe gemäss Artikel 2.1 und 2.2 anwendbar. Die Branchenlösung55 ergänzt die gesetzliche Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Artikels 11b Absatz 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Pflichten des Arbeitgebenden Jeder Arbeitgebende ist verpflichtet, die Risiken in seinem Betrieb zu identifizieren, geeignete Mass-nahmen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb umzusetzen und diese periodisch zu überprüfen. Mit Hilfe des Handbuchs zur Branchenlösung55 und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen kann jeder Arbeitgebende die speziell im Platten- und Ofenbaugewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmenden müssen durch den Arbeitgebenden rechtzeitig und vollständig über die Mass-nahmen zur Umsetzung der Branchenlösung55 informiert werden. Pflichten der Arbeitnehmenden Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebenden zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen und aktiv daran mitzuwirken. Die vom Arbeitgebenden beauftragten Arbeitnehmenden haben die Ausbildung zur "Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Ausnahme Betriebe, die das Subsidiärmodell im Sinne der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 erfüllen, sind von den Artikeln 11.1.1 – 11.1.4 ausgenommen. Empfehlung Gesundheitsuntersuchungen Die ZPBK empfiehlt allen Betrieben periodische ärztliche Untersuchungen aller Arbeitnehmenden nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten durchzuführen.
Artikel 11.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende sind dem GAV unterstellt. Berufs- und Vollzugskostenbeitrag: Lernende: CHF 5.--/Monat Ferien Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
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Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 750.-- | Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Zusatzlehre Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 2. Lehrjahr | CHF 1'550.-- | Zusatzlehre Plattenleger/Ofenbauer EFZ | 3. Lehrjahr | CHF 2'000.-- | Plattenlegerpraktiker EBA | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- | Plattenlegerpraktiker EBA | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Verkürzte EFZ-Lehre nach EBA (Attest) | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | Verkürzte EFZ-Lehre nach EBA (Attest) | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Artikel 6.2, 7.1 und 10; Anhang 1: 1.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage (täglich) | Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Wird der eigene Lernende nach Abschluss der Lehre weiterbeschäftigt, fällt die Probezeit weg. Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Monats schriftlich zu erfolgen. Wird der eigene Lernende weiterbeschäftigt, so gelten die Lehrjahre als Dienstjahre. Verlängerung der Kündigungsfristen Durch gemeinsame schriftliche Vereinbarungen können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Erreichen des AHV-Alters Mit Erreichen des AHV-Alters (vollendetes 65. Altersjahr für Männer und vollendetes 64. Altersjahr für Frauen) endet das Arbeitsverhältnis. Eine allfällige Weiterbeschäftigung muss separat schriftlich geregelt werden. Artikel 4KündigungsschutzAb dem 2. Dienstjahr ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmenden Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankenversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. Im Übrigen gelten die Kündigungsschutz-Bestimmungen des Art. 336c OR.
Artikel 4.2.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – die GewerkschaftArbeitgebervertretungSPV Schweizerischer Plattenverband feusuisse Verband für Wohnraumfeuerungen, Plattenbeläge und Abgassystemeparitätische OrganeVollzugsorganeBezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser LGAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LGAV zuständig. Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK): Es besteht eine Zentrale Paritätische Berufskommission. Zusammensetzung: Die ZPBK besteht aus je 3 bis 6 Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände aus den verschiedenen vertragschliessenden Sektionen. Aufgaben und Organisation: in Reglementen geregelt. Die ZPBK ist als Aufsichtsorgan gegenüber den RPBK’s weisungsbefugt.
Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK): In den regionalen Vertragsgebieten bestehen Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK). Die RPBK setzen sich für die Einhaltung und den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen
ein, deren Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation und Ausführungsbestimmungen in besonderen Statuten oder Reglementen festgelegt werden. Nebst den Aufgaben gemäss Art. 3.1.1 setzen sich die RPBK für die Einhaltung und den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ein. Insbesondere für den Schutz der Arbeitnehmenden (z.B. EKAS), angemessene Ausführungstermine und eine gerechte Vergebungspraxis. Sie unterstützen das der ZPBK angegliederte zentrale Berufsregister, sowie alle Bestrebungen bezüglich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357 b Absatz 1 OR: 1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung; 2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages; 3. Die Fällung und der Einzug von Konventionalstrafen, sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten; 4. Betriebe, welche gegen die Bestimmungen des LGAV verstossen, werden den Behörden gemeldet (...); 5. Gegen Entscheide der RPBK können beteiligte Arbeitgebende oder Arbeitnehmende innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Einsprache an die ZPBK gelangen. Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag beinhalten; 6. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK. Artikel 3.1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenDie RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren der betroffenen Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnissen. Artikel 3.1.3FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer gilt die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, selbst keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit Störungen des Arbeitsfriedens unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykotte und ähnliche Massregelungen. Artikel 3.2
KautionZur Sicherung der (...) Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Regionalen und Zentralen Paritätischen Kommission für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe (RPBK und ZPBK) hat jeder Arbeitgebende, der Arbeiten im Geltungsbereich Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der ZPBK eine Kaution in der Höhe bis zu 10'000 Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der FINMA unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der ZPBK zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der ZPBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. Höhe der Kaution Arbeitgebende sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Der Betrieb hat der ZPBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.-- liegt.
Auftragssumme ab | Auftragssumme bis | Kautionshöhe |
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| CHF 2'000.-- | Keine Kautionspflicht | CHF 2'000.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- | CHF 20'000.-- | | CHF 10'000.-- | Anrechenbarkeit Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Der Beweis über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgebenden und hat schriftlich zu erfolgen. Verwendung der Kaution Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der RPBK und ZPBK verwendet: 1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten; 2. Zur Bezahlung des (…) Vollzugskostenbeitrages gemäss Art. 10 LGAV. Inanspruchnahme der Kaution Stellt die ZPBK fest, dass der Arbeitgebende Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Artikel 1.1 von Anhang 2 die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPBK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die ZPBK dem Arbeitgebenden ihren begründeten Entscheid und kann die Kaution in Anspruch nehmen. Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die ZPBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgebenden schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgebenden in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgebenden schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung. Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff Der Arbeitgebende ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich die Kaution wieder aufzustocken. Freigabe der Kaution Arbeitgebende, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der ZPBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen: a) der im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten LGAV ansässige Arbeitgebende hat seine Tätigkeit im Platten- und Ofenbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt; b) der im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: a) Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll-, Verfahrenskosten und Vollzugskostenbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt und b) Die RPBK und/oder ZPBK hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen. Kautionsbewirtschaftung Die ZPBK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren. Gerichtsstand Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der ZPBK in 6252 Dagmersellen zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung. Anhang 2: Kaution
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung» LGAV für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe 2018 (550 KB, PDF)
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