GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Kanton Bernbetrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.
Artikel 1.1 und 1.3persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.
Artikel 1.2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV tritt auf den 1.1.2019 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2018. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.
Artikel 18Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
---|
VorarbeiterIn | CHF 5'650.-- |
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'300.-- |
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'200.-- |
angelernteR GlaserIn | CHF 4'150.-- |
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'800.-- |
Aushilfskraft | CHF 4'000.-- |
Administrationspersonal | CHF 4'000.-- |
Lernende | |
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2019Lohnerhöhung
2019:
Die bestehenden Löhne sind per 1. Januar 2019 für alle Lohnkategorien (ohne Lernende) um generell CHF 20.--/Monat zu erhöhen. Die betrieblichen Mindestlöhne werden für alle Lohnkategorien im 2019 nicht angehoben. Zusätzlich wird die betriebliche Lohnsumme im Jahr 2019 individuell um CHF 20.--/Monat pro Mitarbeiter/in erhöht.
Zur Information:
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation. Die Teuerung gilt per Indexstand Ende Oktober 2018 als ausgeglichen. Er beträgt 99.3 Punkte, ausgehend vom Beginn der Indexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten. Die nächsten Lohnverhandlungen finden auf dieser Basis wie gewohnt im November 2019 statt.
Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn: Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.
Artikel 4Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnauszahlung
Der Monatslohn wird in der Regel am 26. des Monates ausbezahlt. Die Arbeitnehmenden erhalten monatlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung, in der auch die Stunden, Ferien und Feiertage ausgewiesen sind.
Artikel 5Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 3 und 4Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag |
Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag |
Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag |
Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.
Artikel 3 und 4Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Spesenart | Entschädigungsbetrag |
---|
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.-- |
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF -.60 pro km |
Artikel 8weitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.75h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.
Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).
Artikel 3Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage |
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 24 Tage |
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage |
Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Artikel 7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl |
Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 4 Tage |
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen |
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage |
Tod von Grosseltern | 1 Tag |
Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag |
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) |
Artikel 6bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.
Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7Bildungsurlaub
Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Artikel 6Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert. Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage.
- Prämien für die Krankentaggeldversicherung: Hälfte Arbeitgeber, Hälfte Arbeitnehmende, aber max. Belastung der Arbeitnehmenden 1.6%
- Prämien für Berufsunfallversicherung: zulasten des Arbeitgebers
- Prämien für Nichtberufsunfallversicherung: zulasten der Arbeitnehmenden
Artikel 6Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung
Artikel 6Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Was | Wer | Lohnersatz |
---|
Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% |
| Menschen mit Unterstützungspflichten | 100% |
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% |
Artikel 6Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBerufliche Vorsorge BVG
Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt.
Prämien: Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte
Artikel 10Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.
Artikel 9Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.
Artikel 9Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Lernende | Lehrlingslohn |
---|
1. Lehrjahr | CHF 720.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2019 und OR: Art. 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag |
1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.
Artikel 11Kündigungsschutz
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.
Artikel 15Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Verband Bernischer Glasermeisterparitätische Organe
Vollzugsorgane
Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat. Alle Streitigkeiten, welche aus Vertragsangelegenheiten entsteheh, sind dieser Kommission zu unterbreiten.
Artikel 12Fonds
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.
Artikel 7Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Hinsichtlich betrieblicher Mitwirkung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Information und Mitwirkung der Arbeitnehmenden.
Artikel 16Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.
Artikel 15Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Instanz |
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1. Instanz | Berufskommission |
2. Instanz | Einigungsamt |
Artikel 12Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.
Artikel 12Kaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen