Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 26.73 | CHF 4'945.-- |
Angelernte | CHF 23.93 | CHF 4'427.-- |
Ungelernte | CHF 21.44 | CHF 3'967.-- |
Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | Berufsleute EFZ |
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1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'352.-- |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'549.-- |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'747.-- |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 4'945.-- |
Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
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1. Berufsjahr | CHF 3'917.-- |
2. Berufsjahr | CHF 4'094.-- |
3. Berufsjahr | CHF 4'272.-- |
4. Berufsjahr | CHF 4'451.-- |
Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
Kategorie | Pro Stunde | Pro Monat |
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Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte | CHF 26.89 | CHF 4'975.-- |
Angelernte | CHF 24.07 | CHF 4'454.-- |
Ungelernte | CHF 21.57 | CHF 3'991.-- |
Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | Berufsleute EFZ |
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1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'378.-- |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'577.-- |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'776.-- |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 4'975.-- |
Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
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1. Berufsjahr | CHF 3'940.-- |
2. Berufsjahr | CHF 4'119.-- |
3. Berufsjahr | CHF 4'298.-- |
4. Berufsjahr | CHF 4'477.-- |
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)
Zusatzvereinbarung 2020 – 2021Lohnkategorien
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche
Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben
Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.
Artikel 9.2 und 9.3Lohnerhöhung
Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 0.16 | CHF 30.-- |
Angelernte | CHF 0.14 | CHF 27.-- |
Ungelernte | CHF 0.13 | CHF 24.-- |
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).
Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 0.16 | CHF 30.-- |
Angelernte | CHF 0.14 | CHF 27.-- |
Ungelernte | CHF 0.13 | CHF 24.-- |
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).
Zusatzvereinbarung 2020 - 2021Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)
Artikel 10Kinderzulagen
Gemäss der kantonalen Gesetzgebung
Artikel 11Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%
Artikel 5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag zum Normallohn |
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Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 6Schichtarbeit / Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h |
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h |
Artikel 7Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden
Artikel 4Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
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Alle | 20 Arbeitstage |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Artikel 16bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 18Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 13 und 14Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 16Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung des Lohnausfalles | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
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Orientierungstag, Rekrutierungstage | 50% | 80% |
während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 80% | 100% |
Artikel 15Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie SchweizKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 19Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
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