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Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

*Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

*Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
*Artikel 3.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post AG; ganze Schweiz)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post AG; ganze Schweiz)

persönlicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Post CH AG, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Ausnahmen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2020 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf
d. weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende in einzelnen Fällen im Grenzbereich zu Kaderfunktionen
e. Praktikantinnen und Praktikanten (ausgenommen Praktikantinnen und Praktikanten gemäss Anhang 1, Art. 5.1 Bst. b und c)

Dem GAV ebenfalls unterstellt sind weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger
gemäss Ziff. 1.3.

Leihpersonal
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der Post CH AG ununterbrochen maximal für die Dauer von 12 Monaten eingesetzt werden. Will die Post CH AG die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten.

Während einem länger dauernden Einsatz von Leiharbeitenden führt die Arbeitgeberin regelmässig Standortgespräche. Ergibt sich im Rahmen der Standortgespräche, dass eine Zusammenarbeit von über 12 Monaten angestrebt wird, so erwirbt die/der Leiharbeitende das Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bereits ab einer Beschäftigungsdauer von 10 Monaten (ununterbrochen oder innert einer Periode von 12 Monaten).

Bei konzerninternem Personalverleih gelten Abs. 1-3 analog.

Artikel 1.1 – 1.3 und 2.6

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post AG; ganze Schweiz)

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post AG; ganze Schweiz)

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Post CH AG, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Ausnahmen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2020 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf
d. weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende in einzelnen Fällen im Grenzbereich zu Kaderfunktionen
e. Praktikantinnen und Praktikanten (ausgenommen Praktikantinnen und Praktikanten gemäss Anhang 1, Art. 5.1 Bst. b und c)

Dem GAV ebenfalls unterstellt sind weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger
gemäss Ziff. 1.3.

Leihpersonal
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der Post CH AG ununterbrochen maximal für die Dauer von 12 Monaten eingesetzt werden. Will die Post CH AG die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten.

Während einem länger dauernden Einsatz von Leiharbeitenden führt die Arbeitgeberin regelmässig Standortgespräche. Ergibt sich im Rahmen der Standortgespräche, dass eine Zusammenarbeit von über 12 Monaten angestrebt wird, so erwirbt die/der Leiharbeitende das Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bereits ab einer Beschäftigungsdauer von 10 Monaten (ununterbrochen oder innert einer Periode von 12 Monaten).

Bei konzerninternem Personalverleih gelten Abs. 1-3 analog.

Artikel 1.1 – 1.3 und 2.6

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für 3 Jahre.

Artikel 4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Mai 2020) in CHF
FunktionsstufeRegion A – pro JahrRegion A – pro StundeRegion B – pro JahrRegion B – pro StundeRegion C – pro JahrRegion C – pro StundeRegion D – pro JahrRegion D – pro Stunde
FS 154'80025.0052'40023.9151'20023.3650'20022.90
FS 254'80025.0052'40023.9151'20023.3650'20022.90
FS 356'70125.8754'26424.7653'04624.2051'82823.64
FS 461'81828.2059'38227.0958'16426.5356'94625.98
FS 567'02930.5864'59329.4763'37428.9162'15628.36
FS 671'25432.5168'81831.4067'60030.8466'38230.28
FS 777'28235.2674'84634.1573'62833.5972'41033.03
FS 884'03638.3481'60037.2380'38236.6779'16436.11
FS 991'79941.8889'36340.7788'14540.2186'92739.66

Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Leistung und Erfahrung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband. Bei Anstellung wird der Lohn festgelegt auf Grundlage von Funktion, Berufserfahrung und Arbeitsmarksituation.

Die Funktionen werden von der Arbeitgeberin nach Aufgaben, Anforderungen und Kompetenzen einer von neun Funktionsstufen (1–9) zugeteilt. Gleiche und bezüglich Anforderungsniveau gleichwertige Funktionen gehören in dieselbe Funktionsstufe.

Die Arbeitgeberin kann mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften vereinbaren, dass der Mindestlohn für Einzelfälle unterschritten werden kann. Die Mindestlohnregelung gilt nicht für die Lernenden und Praktikanten gemäss Anhang 1.

Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.

Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.


Artikel 2.19.2 und 2.19.3; Anhang 3: Artikel 7.1 und 7.2

Lohnerhöhung

Für individuelle Lohnmassnahmen werden im Rahmen der Lohnverhandlungen jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwendet.

Zur Information: Lohnverhandlungen
Es werden in den Konzerngesellschaften jährlich Lohnverhandlungen unter den GAV-Parteien durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Die Umsetzung der Lohnmassnahmen findet in der Regel mit dem Aprillohn des Folgejahres statt.Artikel 2.19.2; Vereinbarung Dach-GAV: Artikel 3.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Treueprämie
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche bezahlter Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu beziehen. Für Mitarbeitende mit 20 und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf 2 Wochen bezahlter Urlaub oder 3000 Franken.

Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein pro Rata Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubiläums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche.

Artikel 2.19.1 und 2.20

Kinderzulagen

Familienzulagen
Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, wird die Ausbildungszulage ausgerichtet.

Artikel 2.19.4

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag. Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig geeignete Massnahmen zum Abbau zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads vereinbaren.

Überzeit
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Überstunden und Überzeit werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

Artikel 2.10.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Abendarbeit
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00 – 23h00)CHF 7.--/h, pro rata temporis
Freiwillig am Abend geleistete Arbeit, die auch während des Arbeitstags hätte geleistet werden können, können die Mitarbeitenden im GLAZ-Modell in eigener Regie als nicht zuschlagspflichtig deklarieren.

Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

Nachtarbeit
Art der ArbeitZuschlag
regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23h00 – 6h00)Zeitzuschlag von 10% und Lohnzuschlag von CHF 7.--/h, pro rata temporis
Nachtarbeit (24h00 – 4h00, bis 5h00 bei Dienstantritt vor 4h00)zusätzlich Zeitzuschlag von 20%
Nachtarbeit ausschliesslich zwischen 5h00 – 6h00Lohnzuschlag von CHF 7.--/h, pro rata temporis
unregelmässige Nachtarbeit (23h00 – 6h00)Lohnzuschlag 25%
Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

Sonntagsarbeit
Art der ArbeitLohnzuschlag/Ausgleich
regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und /oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertage pro KalenderjahrCHF 11.--/h, pro rata temporis
unregelmässige SonntagsarbeitLohnzuschlag von 50%
Sonntagsarbeit bis zu 5 hAusgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5 hwährend der laufenden oder der nachfolgenden Woche Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden im Anschluss an die tägliche Ruhezeit
Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Sonntagsarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Sonntagsarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 3 und Artikel 2.12.3 Abs. 7)

Die Arbeitgeberin darf die Mitarbeitenden nur mit deren Einverständnis zu Nacht- und Sonntagsarbeit heranziehen.

Ferienzuschläge
Wenn Mitarbeitende regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten, richtet die Arbeitgeberin auf den Lohnzuschlägen folgende Ferienentschädigungen aus:
– 13.04% bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen
– 15.56% bei einem Ferienanspruch von sieben Wochen

Artikel 2.12.1 – 2.12.4 und 2.14.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Wenn sich Mitarbeitende auf Anordnung der Arbeitgeberin für einen allfälligen Arbeitseinsatz bereithalten müssen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung für Pikettdienst von CHF 5.--/Stunde, pro rata temporis. Die Arbeitgeberin kann in Abweichung von Abs. 2 mit den Mitarbeitenden Pikettpauschalen individuell vereinbaren.

Artikel 2.13

Spesenentschädigung

Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.

Weichen der Arbeitsort und der von der Arbeitgeberin zugewiesene Einsatzort voneinander ab, gilt die Arbeitsleistung als auswärtig erbracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Fahrzeit mit öffentlichem Verkehr ab Arbeitsort (inkl. Nahverkehr, ohne Fusswege): mehr als acht Minuten.
b. Fahrdistanz mit Motorfahrzeug ab Arbeitsort (kürzeste, direkte Strecke im Strassenverkehr): mehr als acht Kilometer.

Grundsätzlich ist der öffentliche Verkehr zu nutzen. Ausnahmsweise, sofern zweckmässig und zumutbar, ist das Motorfahrzeug zu verwenden. Wird die Arbeitsleistung auswärtig gemäss Abs. 1 erbracht und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)
– Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg

b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel)

Für Personal im Filialnetz gilt folgende Regelung:
Bei Einsatz in einem Umkreis von 25 Kilometer (bei Benützung eines Autos) resp. 25 Minuten (bei Benützung des öV) vom Arbeitsort und ausserhalb des eigenen Wohnortes (bei grösseren Gemeinden gilt die sechsstellige Postleitzahl) wird eine Spesenpauschale von Fr. 25.- ausgerichtet. Darin enthalten sind Auslagen für den Transport sowie die Essensentschädigung und die Parkgebühren. In begründeten Fällen von Mehrkosten über einen längeren repräsentativen Zeitraum kann ein Antrag gestellt und eine alternative Lösung individuell vereinbart werden. Ausserhalb des beschriebenen Kreises von 25 km / 25 Minuten gilt auch für Personal im Filialnetz die Spesenregelung gemäss Abs. 2.

Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 2.8 – 2.9

weitere Zuschläge

Prämien und Sonderzulagen
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Prämien ausrichten. Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen ausrichten.

Artikel 2.19.6

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 42 Stunden. Die ordentliche Betriebszeit ist an Werktagen von 06.00 bis 20.00 Uhr. Die Betriebszeit kann ausnahmsweise anders geregelt werden. Die Fünftagewoche ist einzuhalten, sofern die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Nach Möglichkeit wird verhindert, dass Mitarbeitende während mehr als 2 Wochen im Monat an mehr als 5 Wochentagen zum Einsatz kommen.

Unbezahlte Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
– Eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
– Eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Bei der Bemessung des Pausenanspruches wird die bezahlte Pause gemäss Ziff. 2.10.4 nur dann berücksichtigt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz während der bezahlten Pause nicht verlassen kann.

Bezahlte Pausen
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine als Arbeitszeit geltende und bezahlte Pause von 15 Minuten, wenn die geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mindestens dreieinhalb Stunden beträgt. Pro Tag haben die Mitarbeitenden Anspruch auf maximal eine bezahlte Pause gemäss Abs. 1. Wenn die Mitarbeitenden dies wünschen, können sie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auch eine zweite Kurzpause an einem Tag machen, wobei diese nicht als Arbeitszeit gilt. Verrichten Mitarbeitende ausschliesslich Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung), haben sie Anspruch auf zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde.

Arbeitszeitmodelle
Die Arbeitgeberin legt das für die Mitarbeitenden anwendbare Arbeitszeitmodell fest. Die Arbeitgeberin achtet bei der Handhabung von Arbeitszeitmodellen, der Einsatzplanung und -einteilung und bei deren frühzeitiger und verbindlichen Bekanntgabe auf die Gesundheit und die persönliche Situation der Mitarbeitenden.

Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad unter 90%
Die Mitarbeitenden werden zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert (inkl. geplante Einsatzzeiten und -dauer). In gegenseitiger Abstimmung mit den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im Team und den Vorgesetzten haben die Mitarbeitenden das Recht, innerhalb der Woche fixe Sperrtage festzulegen, an denen sie nicht geplant werden dürfen, ausser sie wünschen dies in einer bestimmten Situation explizit selbst. Die Sperrtage sollen es Teilzeit-Mitarbeitenden ermöglichen, ihren Einsatz für die Arbeitgeberin mit anderweitigen Verpflichtungen und Bedürfnissen in Einklang zu bringen. Die Festlegung der Sperrtage findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, über die Sperrtage hinaus ihre freien Vor- und Nachmittage im Verlauf einer Woche mindestens zwei Wochen im Voraus fix zu kennen. Innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten gelten als freie Vormittage leere Zeiten bis 12:30, als freie Nachmittage leere Zeiten ab 12:30. Einsätze an freien Vor- und Nachmittagen sind auch in kürzerer Frist möglich, können aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Mitarbeitenden abgelehnt werden.

Erfolgt eine Absage oder Kürzung eines Einsatzes kurzfristig und möchten die Mitarbeitenden die Arbeitsleistung dennoch gemäss Einsatzplanung erbringen, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.

Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad 90% und höher
Die Mitarbeitenden werden zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert (inkl. geplante Einsatzzeiten und -dauer). Die persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeitenden sind bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen, dies in gegenseitiger Abstimmung mit den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im Team und mit den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, ihre freien Vor- und Nachmittage im Verlauf einer Woche mindestens zwei Wochen im Voraus fix zu kennen. Innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten gelten als freie Vormittage leere Zeiten bis 12:30, als freie Nachmittage leere Zeiten ab 12:30. Einsätze an freien Vor- und Nachmittagen sind auch in kürzerer Frist möglich, können aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Mitarbeitenden abgelehnt werden.

Erfolgt eine Absage oder Kürzung eines Einsatzes kurzfristig und möchten die Mitarbeitenden die Arbeitsleistung dennoch gemäss Einsatzplanung erbringen, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.

Gleitende Arbeitszeit (GLAZ)
Mitarbeitende mit gleitender Arbeitszeit können ihre Arbeitsleistung innerhalb der Betriebszeiten und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse sowie allfälliger Ansprechzeiten eigenverantwortlich einteilen. Der Zeitsaldo soll auf eine Bandbreite von +100 Stunden und –50 Stunden begrenzt werden. Bei Mitarbeitenden ab einem Beschäftigungsgrad von 90% soll eine untere Grenze von -20 Stunden nicht überschritten werden. Die Mitarbeitenden können einen positiven Zeitsaldo nach Absprache mit den Vorgesetzten stunden- oder tageweise kompensieren. Pro Kalenderjahr können in der Regel insgesamt maximal zehn Kompensationstage bezogen werden. Halbe Tage werden bei der Berechnung der bezogenen Anzahl Kompensationstage mitberücksichtigt.

Plusstunden können auf jeden Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen ausbezahlt werden, was in jedem Fall ohne Zuschlag erfolgt. Ebenfalls können die Stunden im gegenseitigen Einvernehmen auf ein Zeitsparkonto überführt werden. Minusstunden müssen kompensiert oder auf Wunsch der Mitarbeitenden mit anderen Zeitguthaben verrechnet werden, ausser sie wurden durch die Arbeitgeberin verursacht. In letzterem Fall werden die Minusstunden zu Lasten der Arbeitgeberin gestrichen oder gekürzt.

Zeitsparkonto
Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden.

Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitgeberin sorgt für eine geeignete Erfassung der individuellen Arbeitszeiten durch die Mitarbeitenden und für eine zweckmässige Ausweisung der Zeitsaldi, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Vorgaben dieses GAV überprüfbar sind.

Artikel 2.10.1 – 2.10.4 und 2.11.1 – 2.11.4

Ferien

AlterskategorieFerienanspruch
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird6 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird7 Wochen
Lernende7 Wochen

Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest.

Ferienzuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Wenn Mitarbeitende regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten, richtet die Arbeitgeberin auf den Lohnzuschlägen folgende Ferienentschädigungen aus:

– 13,04 Prozent bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen
– 15,56 Prozent bei einem Ferienanspruch von sieben Wochen

Unbezahlter Urlaub
Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub. Einem Gesuch von bis zu vier Wochen in einem Kalenderjahr wird nachgekommen, wenn die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.

Arbeit im Stundenlohn

Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV vereinbaren, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Arbeit im Stundenlohn verrichtet. Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 3.75 Prozent sowie auf einen Ferienzuschlag von 13.04 Prozent (bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird) bzw. 15.56 Prozent (ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird).

Artikel 2.5, 2.14.1 – 2.14.3, 2.15 und 5.6

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlte Abwesenheit
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amtsnach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft1 Woche
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdennotwendige Zeit, maximal 3 Tage pro Ereignis; in der Regel zum Finden einer alternativen Betreuungslösung
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdenbis zu 1 Woche pro Fall
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällenbis zu 1 Tag auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehenbis zu 2 Tage
Eigener Umzug1 Tag
Für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeitgemäss individueller Vereinbarung
Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 20 Tage pro Jahr
Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenbis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
Für Arbeitnehmervertreter/-innen im Stiftungsrat der Pensionskasse Post10 Tage

Artikel 2.17.5

bezahlte Feiertage

Insgesamt gewährt die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden neun bezahlte Feiertage gemäss Anhang 2. Massgebend sind die Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage gemäss Anhang 2 auf einen Sonntag oder einen für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter arbeitsfreien Wochentag, hat sie / er Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.

Fallen Feiertage gemäss Anhang 2 in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Arbeit im Stundenlohn
Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV vereinbaren, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Arbeit im Stundenlohn verrichtet. Die Mitarbeitenden gemäss Abs. 1 haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 3.75 Prozent sowie auf einen Ferienzuschlag von 13.04 Prozent (bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird) bzw. 15.56 Prozent (ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird).

Artikel 2.5 und 2.16; Anhang 2

Bildungsurlaub

Weiterbildung
Die Arbeitgeberin fördert die berufliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden in angemessener Weise methodisch, finanziell und/oder mit Zeit. Die Verantwortung für die berufliche Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen. Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden vollständig als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.

Die berufliche Entwicklung bei der Arbeitgeberin umfasst interne und externe Weiterbildungsangebote (off the job, near the job), die die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale der Mitarbeitenden erhalten und weiterentwickeln. Die Arbeitgeberin fördert insbesondere temporäre Stellenwechsel, Projekteinsätze und Stages. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, einen Antrag zur Unterstützung einer Weiterbildung in Form von Zeit und/oder Geld zu stellen. Die erste Bewilligungsinstanz ist ihre vorgesetzte Stelle. Falls der Antrag abgelehnt wird, können sich die Mitarbeitenden an die/den zuständige/n HR Geschäftspartner/ in wenden. Die Post unterstützt die Mitarbeitenden bei der Übernahme von neuen Funktionen, zum Beispiel durch Ausbildung, Mentoring, Coaching oder andere geeignete Massnahmen. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine berufliche Standortbestimmung beim Laufbahnzentrum der Post zu machen.

Recht auf von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren

Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden.

Unbezahlter Urlaub
Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub. Einem Gesuch von bis zu vier Wochen in einem Kalenderjahr wird nachgekommen, wenn die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.

Artikel 2.11.4, 2.15, 2.17.5 und 2.17.7

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit
Die Arbeitgeberin schliesst zugunsten ihrer Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80 Prozent des Bruttolohns und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage. Während der Wartefrist bezahlt die Arbeitgeberin den auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Lohn. Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Arbeitgeberin wie folgt aufgeteilt: 1 /3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2 /3 Arbeitgeberin. Die Prämien richten sich nach den jeweils gültigen Verträgen mit den Versicherern.

Während der Probezeit bezahlt die Arbeitgeberin bei Krankheit während längstens acht Wochen den auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Lohn.

Unfall
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Teilzeitarbeitende sind gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn deren wöchentliche Arbeitszeit das nach UVG erforderliche Mindestmass erfüllt. Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Arbeitgeberin je hälftig aufgeteilt. Die Prämien richten sich nach den jeweils gültigen Verträgen mit den Versicherern.

Bei Nichtberufsunfall ergänzt die Arbeitgeberin die Taggeldleistungen gemäss Abs. 3 maximal während der ersten 365 Tage der Arbeitsunfähigkeit mit einer Lohnfortzahlung, sodass der verhinderten Mitarbeiterin oder dem verhinderten Mitarbeiter während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Unfalltaggeld insgesamt ein Betrag ausbezahlt wird, der 100 Prozent des auf diese Zeitspanne entfallenden Nettolohns bei voller Arbeitsfähigkeit entspricht. Diese ergänzende Lohnfortzahlung setzt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus.

Bei Berufsunfall und Berufskrankheit ergänzt die Arbeitgeberin die Taggeldleistungen gemäss Abs. 3 während maximal 730 Tagen mit einer Lohnfortzahlung, sodass der verhinderten Mitarbeiterin oder dem verhinderten Mitarbeiter während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Taggeld insgesamt ein Betrag ausbezahlt wird, der 100 Prozent des auf diese Zeitspanne entfallenden Nettolohns bei voller Arbeitsfähigkeit entspricht. Diese ergänzende Lohnfortzahlung setzt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus.

Artikel 2.21.5 und 2.21.6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen. Die Lohnfortzahlung beträgt 100 Prozent des auf den Urlaub entfallenden Nettolohns. Die Erwerbsausfallentschädigungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu. Die Mitarbeiterinnen haben zusätzlich Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 6 Wochen. Der unbezahlte Urlaub ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu beziehen.

Vaterschaftsurlaub / Elternzeit / Adoptionsurlaub
Mitarbeitende haben Anspruch auf eine/n bezahlte/n Vaterschaftsurlaub / Elternzeit / Adoptionsurlaub von vier Wochen sowie auf unbezahlte/n Vaterschaftsurlaub / Elternzeit / Adoptionsurlaub von vier Wochen. Der Urlaub ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt/Adoption des Kindes zu beziehen. Stehen beide Elternteile gestützt auf diesen GAV in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, haben bei einer Adoption beide Anspruch auf die Urlaube gemäss Abs. 1.

Betreuungsurlaub
Stehen beide Eltern bei Geburt des Kindes/der Kinder in einem Arbeitsverhältnis im Konzern der Schweizerischen Post AG (voll konsolidierte Konzerngesellschaften), haben beide anstelle der Leistungen gemäss 2.17.1 und 2.17.2 Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von 14 Wochen für die Mutter und 2 Wochen für das andere Elternteil und von 6 Wochen, die die Eltern frei untereinander aufteilen können. Zudem besteht ein Anspruch auf 10 Wochen unbezahlten Urlaub, der frei zwischen den Eltern aufteilbar ist.

Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Urlaub gemäss Ziff. 2.17.1 (Mutterschaftsurlaub), Ziff. 2.17.2 (Vaterschaftsurlaub / Elternzeit/Adoptionsurlaub) und Ziff. 2.17.3 (Betreuungsurlaub) besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle zu den bisherigen Konditionen gemäss EAV. Auf Wunsch der Mitarbeitenden kann der Beschäftigungsgrad bei Rückkehr angepasst werden, wenn die betrieblichen Möglichkeiten dies erlauben.

Artikel 2.17.1 – 2.17.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leisten männliche Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, oder leisten weibliche Mitarbeitende schweizerischen Militär- oder Rotkreuzdienst, wird folgende Lohnfortzahlung gewährt:
Mitarbeitende mit UnterstützungspflichtMitarbeitende ohne Unterstützungspflicht
Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten100% des Nettolohnes80% des Nettolohnes
Während der übrigen obligatorischen Dienstleistungen100% des Nettolohnes100% des Nettolohnes
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Gradänderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.

Artikel 2.21.7

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger/-innen

Für weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger/-innen sind die Bestimmungen dieses GAV grundsätzlich anwendbar. Als weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger/-innen gelten Personen, die vorgängig in einem Arbeitsverhältnis gemäss diesem GAV gearbeitet haben und nach einer ordentlichen oder vorzeitigen Alterspensionierung weiterarbeiten oder wiedereinsteigen.

Bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% erfolgt die Anstellung im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5, darüber hinaus im Monatslohn. Bis zum vollendeten 70. Altersjahr sind Rentenbezüger/-innen bei der Krankentaggeldversicherung gemäss den Versicherungsbedingungen versichert.

Weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger werden grundsätzlich zu den gleichen Konditionen beschäftigt wie vor ihrer Pensionierung, sofern sie die gleiche Funktion ausüben.

Zeitsparkonto

Auf einem Zeitsparkonto können grundsätzlich maximal 250 Arbeitsstunden angespart werden. Wenn das Guthaben im Zusammenhang mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads für ältere Mitarbeitende gemäss Ziff. 2.11.5 und/oder mit der Pensionierung verwendet werden soll, können Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren, dass maximal 400 Arbeitsstunden angespart werden können.

Reduktion des Beschäftigungsgrads für ältere Mitarbeitende

Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) zu reduzieren. Der verbleibende Beschäftigungsgrad nach einer solchen Reduktion muss mindestens 50 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) betragen. Eine weitere Anpassung des Beschäftigungsgrades wird ermöglicht, wenn die betriebliche Situation dies zulässt.

Artikel 1.3 und 2.11.4 – 2.11.5

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1 – 18.3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
RegionMonatslohn
Aargau:
- 1. LehrjahrCHF 600.--
- 2. LehrjahrCHF 750.--
- 3. LehrjahrCHF 900.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Bern:
- 1. LehrjahrCHF 500.--
- 2. LehrjahrCHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. LehrjahrCHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. LehrjahrCHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet):
- 1. LehrjahrCHF 550.--
- 2. LehrjahrCHF 650.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Mittelland:
- 1. LehrjahrCHF 500.--
- 2. LehrjahrCHF 650.--
- 3. LehrjahrCHF 800.--
- 4. LehrjahrCHF 1'000.--
Nordwestschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 700.--
- 2. LehrjahrCHF 900.--
- 3. LehrjahrCHF 1'100.--
- 4. LehrjahrCHF 1'400.--
Ostschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 550.--
- 2. LehrjahrCHF 700.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Tessin:
- 1. LehrjahrCHF 582.--
- 2. LehrjahrCHF 672.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'077.--
Zentralschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 650--
- 2. LehrjahrCHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. LehrjahrCHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. LehrjahrCHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Zürich:
- 1. LehrjahrCHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 2. LehrjahrCHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 3. LehrjahrCHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 4. LehrjahrCHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%)


Kanton Genf
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e; Lohnvereinbarung 2014 und 2016 (Anhang 8); VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2011

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 48

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss Mitwirkungsgesetz

Anhang 3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 49.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.

Frühzeitige Information der ArbeitnehmerInnen(-Vertretung) und der Vertragsparteien. Es sind jeweils die für Arbeitnehmer am wenigsten einschneidenden und der Ursache des Arbeitmangels am besten entsprechenden Massnahmen anzustreben.' Beizug der paritätischen Landeskommission und der Vertragsparteien zur Beratung möglich.

Artikel 12.3 und 52

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufezuständiges Organ
1. StufeBetriebsebene
2. StufeParitätische Berufskommission
3. StufeParitätische Landeskommission
4. StufeSchiedsgericht

Artikel 11

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für deren Sektionen sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe.

Artikel 4.2


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Carrosseriegewerbe
» GAV im Schweizerischen Carrosseriegewerbe 2018 (1997 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2019 Carrosseriegewerbe (70 KB, PDF)
» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)

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