GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
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Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten. Artikel 3.1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Artikel 3.1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert. Artikel 33ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. Januar 2018: Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
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Automobildiagnostiker/-in | - | CHF 5'050.-- | Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'450.-- | | 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'650.-- | Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen) | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.-- | | 2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'150.-- | Automobilassistent/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 3'750.-- | | 2 Jahre Berufspraxis | CHF 3'850.-- | Lernende ab 2015: Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
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1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- | 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- | 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- | 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- | Lohnvereinbarung 2015 und 2018Lohnerhöhung2018: - In allen Kategorien gibt es eine Mindestlohnerhöhung von CHF 30.-- (mit Ausnahme der Lernenden) - Individuelle Lohnerhöhungen von 0.5% der Lohnsumme Lohnvereinbarung 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn). Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet. Artikel 15KinderzulagenGemäss kantonalen gsetzlichen Bestimmungen Artikel 20LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen. Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer Artikel 6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird | Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% | Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% | Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst. Artikel 6Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeDen Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers. Artikel 7Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat) Artikel 5FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage | Arbeitnehmende über 20 Jahre | 21 Arbeitstage | Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 22 Arbeitstage | Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 23 Arbeitstage | Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 24 Arbeitstage | Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage | Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage | Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 2 Tage | Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag | Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag | Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag | Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag | Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr | Fasnacht | gemäss interner Regelung | Artikel 9bezahlte FeiertageFür die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland: Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember) Artikel 10BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen. Unfall: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Artikel 16 und 17Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubSchwangerschaft und Niederkunft wird gemäss Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung bezahlt, d.h. 14 Wochen lang 80% des vor der Geburt verdienten Lohnes. Vaterschaftsurlaub bei Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag Artikel 9 und 19Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstObligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst: Dienstart | Entschädigung |
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WK u.ä. Dienstleistungen | 100% des Lohnes | RS für Ledige | 50% des Lohnes | RS und Beförderungsdienste für verheiratete oder unterstützungspflichtige Ledige | 80% des Lohnes | Ledige während Ausbildungs- und Beförderungsdiensten | 60% des Lohnes | Für Aktivdienstleistungen gelten besondere Regelungen. Bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 18Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.--/Monat Artikel 22Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend. Ferien: - für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lehrlingslohn: Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
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1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- | 2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- | 3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- | 4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- | Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2015KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 20KündigungsschutzDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: - wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; - weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; - ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; - weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; - weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. - weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt; - während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 20SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die Gewerkschaft PräambelArbeitgebervertretungSektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) Präambelparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen: - Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen; - Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen; - Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30; - Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen - Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32; - Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen - Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; - Ahndung von Vertragsverletzungen. Artikel 23 und 24MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitBei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung. Artikel 13Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: - weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt; - während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 20Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Berufskommission | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission | Stufe 3 | Schiedsgericht | Artikel 24, 26 und 27FriedenspflichtAbsolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden. Artikel 2KautionHöhe der Kaution: - Vertragsparteien: CHF 5'000.-- - Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags. Freigabe der Kaution: Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden. Artikel 29
» Link zur Mitgliederliste» GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland 2009 (4744 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2018 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (35 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2017 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (32 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2015 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (115 KB, PDF)
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