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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 3.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.

Artikel 33

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2018:
MitarbeiterkategorieJahr nach LehrabschlussMindestmonatslohn (13x/Jahr)
Automobildiagnostiker/-in-CHF 5'050.--
Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in1 Jahr BerufspraxisCHF 4'450.--
2 Jahre BerufspraxisCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen)1 Jahr BerufspraxisCHF 4'050.--
2 Jahre BerufspraxisCHF 4'150.--
Automobilassistent/-in1 Jahr BerufspraxisCHF 3'750.--
2 Jahre BerufspraxisCHF 3'850.--

Lernende ab 2015:
LehrjahrJahreslohnMonatslohn (13x)
1. LehrjahrCHF 9'100.--CHF 700.--
2. LehrjahrCHF 10'400.--CHF 800.--
3. LehrjahrCHF 14'300.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 16'900.--CHF 1'300.--

Lohnvereinbarung 2015 und 2018

Lohnerhöhung

2018:
- In allen Kategorien gibt es eine Mindestlohnerhöhung von CHF 30.-- (mit Ausnahme der Lernenden)
- Individuelle Lohnerhöhungen von 0.5% der Lohnsumme

Lohnvereinbarung 2018

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen gsetzlichen Bestimmungen

Artikel 20

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.

Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer

Artikel 6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00)Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird
Nachtarbeit (23.00-06.00)Zuschlag von 50%
Sonntagsarbeit (00.00-24.00)Zuschlag von 100%

Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

Artikel 6

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.

Artikel 7

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)

Artikel 5

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen25 Arbeitstage
Arbeitnehmende über 20 Jahre21 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird22 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird23 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird24 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30 Arbeitstage

Artikel 11

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder)1 Tag
Niederkunft der Ehefrau1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls1 Tag
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen1 Tag
Ausmusterunggemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag pro Jahr
Fasnachtgemäss interner Regelung

Artikel 9

bezahlte Feiertage

Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 10

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes
für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 16 und 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Schwangerschaft und Niederkunft wird gemäss Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung bezahlt, d.h. 14 Wochen lang 80% des vor der Geburt verdienten Lohnes.

Vaterschaftsurlaub bei Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag

Artikel 9 und 19

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
DienstartEntschädigung
WK u.ä. Dienstleistungen100% des Lohnes
RS für Ledige50% des Lohnes
RS und Beförderungsdienste für verheiratete oder unterstützungspflichtige Ledige80% des Lohnes
Ledige während Ausbildungs- und Beförderungsdiensten60% des Lohnes

Für Aktivdienstleistungen gelten besondere Regelungen.
Bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 18

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.--/Monat

Artikel 22

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.

Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslohn:
LehrjahrJahreslohnMonatslohn (13x)
1. LehrjahrCHF 9'100.--CHF 700.--
2. LehrjahrCHF 10'400.--CHF 800.--
3. LehrjahrCHF 14'300.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 16'900.--CHF 1'300.--

Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2015

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 20

Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Präambel

Arbeitgebervertretung

Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Präambel

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen:
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.

Artikel 23 und 24

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.

Artikel 13

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 24, 26 und 27

Friedenspflicht

Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.

Artikel 2

Kaution

Höhe der Kaution:
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.

Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.

Artikel 29

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland 2009 (4744 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2018 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (35 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2017 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (32 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2015 Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland (115 KB, PDF)

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