GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden
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Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden. *Artikel 3*
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Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe des Vertragsgebietes der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden tätigen Personen. *Artikel 3*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden. Artikel 3betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen. Artikel 3persönlicher GeltungsbereichGilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen. Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr. Artikel 13ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne für BerufsarbeiterInnen ab 1. Januar 2019 Abschluss | Jahreslohn | Montaslohn x 13 |
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2-Jährige Berufslehre | CHF 46'410.-- | CHF 3'570.-- | 3-jährige Berufslehre | CHF 55'120.-- | CHF 4'240.-- | 4-jährige Berufslehre | CHF 59'800.-- | CHF 4'600.-- |
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden. Lernende per Sommer 2018: Lehrjahr | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 600.-- | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | 1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'800.-- | 2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 2'200.-- | 1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 900.-- | 2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 1'200.-- | Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2018 und 2019LohnkategorienKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnerhöhungZur Information: Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben. Artikel 18Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeNach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 20KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten. Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt. Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Artikel 22Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag | Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% | Sonntagsarbeit (00h00-24h00) | 100% | Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar. Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Artikel 22Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeBei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt. Lohnvereinbarung per 1.1.2011Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitTankstellenpersonal: Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten) Übriges Personal: 2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar. Artikel 21 und 22FerienAlterskategorie | Wochen |
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Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen | Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre | 4 Wochen | ab 50. Altersjahr | 5 Wochen | Artikel 23bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat des/der ArbeitnehmerIn | 2 Tage | Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag | Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 2 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters | 1 Tag | Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1/2 Tag | Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag/Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt | bis 2 Tage | Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können. Artikel 26bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest. Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert. Artikel 24BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen Unfall: -Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers. -Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende. Artikel 27 und 28Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 26Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstSchweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule | 50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat | 80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes | Übrige Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes | Artikel 25Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren. Artikel 14Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ferien gemäss Gesetz: Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018: Lehrjahr | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 600.-- | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | 1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'800.-- | 2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 2'200.-- | 1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 900.-- | 2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 1'200.-- | Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt. Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (erste 4 Wochen) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monat | Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 31KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Artikel 1ArbeitgebervertretungSektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) Artikel 1paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Berufskommission: - Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied. - Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV. Artikel 5MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenSollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren. Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassrurgen einen Sozialplan auszuarbeiten. Artikel 4KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Berufskommission | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission | Stufe 3 | Kantonales Einigungsamt | Artikel 9 und 10FriedenspflichtDie Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören. Artikel 8
» Link zur Mitglierderliste» GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden 2000 (933 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2019 Autogewerbe Zentralschweiz (1231 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2018 Autogewerbe Zentralschweiz (981 KB, PDF)
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