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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

*Artikel 3*
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe des Vertragsgebietes der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden tätigen Personen.

*Artikel 3*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne für BerufsarbeiterInnen ab 1. Januar 2019
AbschlussJahreslohnMontaslohn x 13
2-Jährige BerufslehreCHF 46'410.--CHF 3'570.--
3-jährige BerufslehreCHF 55'120.--CHF 4'240.--
4-jährige BerufslehreCHF 59'800.--CHF 4'600.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.

Lernende per Sommer 2018:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'800.--
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 2'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2018 und 2019

Lohnkategorien

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.

Artikel 18

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00-06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00-24h00)100%

Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Lohnvereinbarung per 1.1.2011

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Tankstellenpersonal:
Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten)

Übriges Personal:
2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag

Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22

Ferien

AlterskategorieWochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr5 Wochen

Artikel 23

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 2 Tage

Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.

Artikel 26

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.

Artikel 24

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen

Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.

Artikel 27 und 28

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 25

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'800.--
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 2'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monat
Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 31

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1

Arbeitgebervertretung

Sektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.

Artikel 5

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassrurgen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10

Friedenspflicht

Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitglierderliste
» GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden 2000 (933 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2019 Autogewerbe Zentralschweiz (1231 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2018 Autogewerbe Zentralschweiz (981 KB, PDF)

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