GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
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Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. *Artikel 3.1*
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, welche - gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör; - Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren; - Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; - eine Tankstelle betreiben; - eine Fahrzeugwaschanlage betreiben. Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebers, Lehrlinge und Betriebs- und Werkstattleiter, Administrationspersonal, Verkäufer. Artikel 3.3 und 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzel Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die: - gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör; - Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren; - Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; - eine Tankstelle betreiben; - eine Fahrzeugwaschanlage betreiben. Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind: - Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; - Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Brufsbildungsgesetzes; - Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Auroverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Artikel 15ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt): | Praxis | Monatslohn |
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Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | | nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | | nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | | nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | | nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | | nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- | Anhang 5: Artikel 1Lohnerhöhung2019: Generelle Lohnanpassung per 1. Januar 2019 Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat. Lohnanpassungen aufgrund der geregelten Mindestlöhne können mit der vereinbarten generellen Lohnerhöhung verrechnet werden. Zur Information: Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Minimallöhne jährlich in einem Anhang verbindlich fest. Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit den Abmachungen gemäss Art. 24 in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten und bis Ende Jahr für das nächste Jahr bekannt gegeben.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird. Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen. Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen. Artikel 25KinderzulagenGemäss einschlägiger kantonaler Gesetzgebung.
Artikel 33LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25% Überzeit: Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25% Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitLohnzuschläge: Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50% Abendarbeit (20.00–23.00): 25% Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25% Artikel 17.7Schichtarbeit / PikettdienstDer Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Artikel 18SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeDen Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt. Artikel 34Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'184h/Jahr (42 h/Woche, 8,4h/Tag) Artikel 16FerienDie Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage | Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage | Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage | Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres. Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich | Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag | Militärische Inspektion | 1 Tag | Militärische Aushebungstage sind bezahlt. Artikel 26bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen: - TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag; - SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag; - AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag; - AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage). Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden. Artikel 21Bildungsurlaub3 Tage/Jahr Artikel 28LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen. Unfall: Berufsunfallversicherung (BU): Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU): Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmende. Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört.
Artikel 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubSchwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 26 und 29Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | | Durchdiener-RS | Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a/b OR | Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes | | Für die darüber hinausgehende Zeit: | | | Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | | Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes | Artikel 31Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden Artikel 11 und Anhang 2Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge nicht dem GAV unterstellt. Ferien (gemäss Gesetz): - Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS ab 2017 | Lehrjahr | Monatslöhne, 12x/Jahr; Empfehlung: bei guter Leistung Gratifikation in Höhe eines Monatslohnes |
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Automobil-MechatronikerIn | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | Automobil-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 600.-- | Zusatzlehre (für Automobil-Mechatroniker/-in) | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- | | 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- | Zusatzlehre (für Automobil-Fachmann/-frau) | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 750.-- | | 2. Zusatzlehrjahr | CHF 900.-- |
Artikel 3.3, 3.4 und 19; OR 329a+e; Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS 2017KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Artikel 38.1 und 39.4KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Artikel 1ArbeitgebervertretungAutogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau Artikel 1paritätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit: a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags; b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV; c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen; d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung; f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV; g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge; h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV; k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden; l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen; m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.
Artikel 8MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenFrühzeitige Information der Vertragspartner, Besprechung der Situation, um Härtefälle zu verhindern/mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Massenentlassungen: gemäss OR Art. 335d ff.
Artikel 14KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe 1: Paritätische Berufskommission Stufe 2: Paritätische Landeskommission Stufe 3: Schiedsgericht
Artikel 7FriedenspflichtMit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Infolgedessen ist währende der Dauer des GAV jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Link zur Mitgliederliste» GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau 2012 (306 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Ostschweiz (69 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2017 Autogewerbe Ostschweiz (70 KB, PDF)» Lohnempfehlungen Lernende 2017 (88 KB, PDF)
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