GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis
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Gilt für den Kanton Wallis. *Artikel 3*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für den Kanton Wallis. Artikel 3betrieblicher GeltungsbereichGilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt. Artikel 3persönlicher GeltungsbereichGilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich). Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDer vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig. Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig. Artikel 3 und 5: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist. Artikel 34ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2017
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- | F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- | H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- | I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- | J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- | K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- | Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- | C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- | D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- | E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- | F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- | G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- | H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- | I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- | J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- | K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- | Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird. Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%. Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein. Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat. Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3LohnkategorienA. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ E. Automechaniker/-in EFZ F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ G. Autoreparateur/-in EFZ H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA J. Automobil-Assistent/-in EBA K. Garagenarbeiter/in Artikel 4Lohnerhöhung2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Alle Reallöhne werden ab dem 1. Januar 2017
um CHF 30.--/Monat erhöht. Zur Information: Anpassung erfolgt, unter anderem, auf Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise. Die Vertragsparteien nehmen jeweils auf den 1. Januar eine Anpassung aufgrund des Landesindex vom 30. Oktober des vorhergehenden Jahres vor.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn). Artikel 17KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert. Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c). Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden. Überzeitarbeit (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr): 25% Lohnzuschlag
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% | Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung | Samstagnachmittag | 25% | Sonn- und Feiertage
| 50%
| Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013Schichtarbeit / PikettdienstDie Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird. Artikel 7.3SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden. Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird. Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1FerienAlter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
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Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% | Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% | Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% | Artikel 10bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage | Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage | Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag | Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage | Militärische Inspektion | benötigte Zeit | Artikel 12, 13 und 25bezahlte FeiertageJährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen. Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, St-Josef, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten.
Artikel 11BildungsurlaubWenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt. Artikel 12LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes). Unfall: Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes. Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage Artikel 13Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | % des Lohnes |
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Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% | Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten | Artikel 25Pensionsregelungen / FrühpensionierungVorruhestand (Stiftung CARAGE) Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig. Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit): - für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr) - für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr) Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge. Artikel 24BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeitrag: - Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich) - Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes Artikel 32Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt (unter Vorbehalt der Bestimmungen des Lehrvertrages). Ferien: - Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen + 2 Tage (11.90%) - Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen + 2 Tage (9.90%) - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3 und 10, OR 329eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (4 Wochen) | 7 Tage
| 1. Dienstjahr
| 1 Monat
| 2.-9. Dienstjahr
| 2 Monate
| ab 10. Dienstjahr
| 3 Monate
| Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Artikel 14 und 15KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen. Artikel 15SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)ArbeitgebervertretungWalliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweizparitätische OrganeVollzugsorganeKompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission: a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge. Sie ersucht, den Geltungsbereich dieses GAV und seiner Nachträge auf Walliser Kantonsebene auszudehnen. b) Sie vertritt die Berufsgemeinschaft und schützt die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und anderen Instanzen. c) Sie ergreift alle Massnahmen zur Organisation der beruflichen Aus- und Weiterbildung. d) Sie informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig über die Änderungen des GAV sowie über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Berufsstand, insbesondere solche, welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen haben können. e) Sie organisiert je nach Bedarf paritätische Konferenzen über wirtschaftliche, soziale und technische Probleme, die die Automobilbranche betreffen. f) Sie ernennt die für die Buchhaltung zuständige Dienststelle. g) Sie ernennt die Mitglieder der beschränkten paritätischen Kommission für die Dauer von 2 Jahren. h) Sie ernennt die Mitglieder des Schiedsgerichts. i) Sie ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts, welcher Jurist sein muss. Bei Unstimmigkeit wird er von der Schiedskammer des kantonalen Gerichts ernannt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen. Artikel 26MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission 2. Stufe: berufliches Schiedsgericht
Artikel 28 und 29FriedenspflichtDie Vertragsparteien
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, namentlich jede Druckausübung oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung
ist verboten. Artikel 5KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Link zur Mitgliederliste» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Autogewerbe Wallis 2013 (47 KB, PDF)» Anhang 2017 Autogewerbe Wallis (430 KB, PDF)» Anhang 2016 Autogewerbe Wallis (19 KB, PDF)» CCT branche automobile du canton du Valais 2013 (51 KB, PDF)» Avenant 2017 branche automobile du canton du Valais (426 KB, PDF)» Avenant 2016 branche automobile du canton du Valais (18 KB, PDF)
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