GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertragbetrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Coop Genossenschaft und folgende Anschlusspartner:
- Coop Personalversicherung (CPV/CAP)
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Bildungszentrum (Stiftung von Bernhard Jaeggi)
- Centre de formation "du Léman", Jongny
- CAG Verwaltungs AG
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'
Titelseite GAVpersönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis zu 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.
Artikel 2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2017) vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.
Artikel 62Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Referenzlöhne ab 1.1.2016 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich):
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
---|
Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 3'900.-- |
2-jährige Ausbildung | CHF 4'000.-- |
3-jährige Ausbildung | CHF 4'100.-- |
4-jährige Ausbildung | CHF 4'200.-- |
Artikel 42.2; Lohnvereinbarung 2016Lohnkategorien
Die Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 42.2.
Artikel 42Lohnerhöhung
2017:
Erhöhung der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen um 0.5%
Zur Information:
Die Lohnerhöhungen werden unter Berücksichtigung der Ertragslage und anderer Faktoren jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt.
Für Mitarbeitende, die am 31.12. in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.
Artikel 42.5+6; Lohnvereinbarung 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 44Kinderzulagen
Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften
Artikel 45Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt
Artikel 34Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Abendarbeit (20:00-23:00) | 20% (sofern der Arbeitseinsatz erst nach 21:30 beendet wird) |
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr) | 35% |
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag |
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit |
Artikel 36Schichtarbeit / Pikettdienst
Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.
Artikel 35Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|
SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) |
Abendverkauf | CHF 18.-- Verpflegungsvergütung |
Artikel 1: Zulagenreglementweitere Zuschläge
Tiefkühlzulage:
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)
Artikel 1.6: ZulagenreglementArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41 h/Woche.
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.
Artikel 33.1Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
---|
Lernende | 6 Wochen | |
Bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
Ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% |
Ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% |
Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- |
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen |
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage |
Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils und eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners | 3 Tage | |
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag |
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag |
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall |
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub |
Artikel 41bezahlte Feiertage
Das Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%
Artikel 39.1; Stundenlohnreglement: Artikel 4Bildungsurlaub
Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.
Artikel 41.4Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankentaggeldleistungen:
Dienstjahre | Leistung |
---|
Während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert.
Unfall:
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
Dienstjahre | Leistung |
---|
Während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 47, 52 und 53Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Dienstjahre | Leistung |
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Vom 1.-3. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% |
Ab dem 4. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% |
Vaterschaftsurlaub:
5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Ab 2007 finanzielle Beiträge an die Kosten von Krippen oder Tagesmüttern für alleinerziehende Beschäftigte mit einem Lohn bis CHF 4'000.--: max. CHF 600.--/Monat (max. CHF 50.--/Tag) pro Kind, max. CHF 1'000.--/Monat für mehrere Kinder.
Artikel 41.1 und 51Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Leistung |
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Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% |
Während den Rekruten- und Kaderschulen:
Wer | Leistung |
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Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% |
Artikel 56Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden, die das 59. Altersjahr vollendet haben, die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung.
Massgebend für alle Belangen der Pensionskasse ist das jeweils geltende Versicherungsreglement der CPV/CAP.
Artikel 58 und 59Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Das Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt.
Artikel 5Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig.
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.
Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Artikel 18 und 41Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.
Artikel 18 und 42Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden.
Artikel 28Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--
Artikel 2, 40 und 42; Auskunft Coop vom 16.10.2014; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11 und 13Kündigungsschutz
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu.
Artikel 14.2Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale TicineseArbeitgebervertretung
Coop Genossenschaftparitätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Kommission
16 Mitgliedern, Achtervertretung, des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden
Arbeitnehmer/innenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen geführt.
Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten. Zu diesem Zweck kann diese Subkommissionen bilden, z.B. eine Gleichstellungskommission. Die Paritätische Kommission tritt mindestens 1x pro Kalenderjahr zusammen.
Artikel 8Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.
Artikel 41.4Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Personalkommission
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.
Artikel 10Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 14 und 16Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan.
Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren
Artikel 61Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Vertragspartner |
Zweite Stufe | Paritätische Kommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 6, 7 und 8Friedenspflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
Artikel 3