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Unia Vertrag Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen und ausländischen, in Art. 1 genannten Gebieten tätigen Betriebe bzw. für deren Betreibsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind.
Gilt nicht für Betriebe, die der „Caisse de retraite professionnelle de l’industrie vaudoise de la construction“ (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese Leistungen vorsieht, die denjenigen des KVP mindestens gleichwertig sind.

Artikel 2 und 4

persönlicher Geltungsbereich

Gilt unabhängig von der Art der Entlöhnung für die angestellten und gemieteten ArbeitnehmerInnen der in Artikel 2 erwähnten Betriebe, miteingeschlossen sind VorarbeiterInnen und WerkmeisterInnen.
Keine Anwendung auf Lehrlinge und ArbeitnehmerInnen, die hauptsächlich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Möbelfabrikation
– Malerei und Gipserei
– Glaserei und technische Glaserei
– Plattenleger
– Bodenleger und Parkettleger
b. Kanton Jura und Berner Jura :
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Bodenleger und Parkettleger
– Plattenleger (nur im Kanton Jura)
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Gipserei und Malerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Bodenleger und Parkettleger
– Marmor- und Bildhauerarbeiten
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
– Gipserei und Malerei
– Glaserei/technische Glaserei
– Bodenleger und Parkettleger
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Gipserei und Malerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger und Parkettleger
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Asphaltierung; Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen;
f. Kanton Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Gipserei und Malerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Dachdeckerei
– Plattenleger
– Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht,
– Bodenleger und Parkettleger
– Marmor- und Bildhauerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen
g. Kanton Basel-Land
– Plattenlegerarbeiten
– Gipserei und Malerei
h. Kanton Basel-Stadt
– Gipserei und Malerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger und Parkettleger
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
i. Kanton Tessin
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger und Parkettleger
– Gebäudetechnik: Spenglerei/Blechbekleidung; Sanitär; Heizung; Klima/Kälte; Lüftung
– Andere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
– Reparation und/oder Restauration von Möbeln
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
– Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit
– Skiherstellung
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen und Geschäftseinrichtungen, sowie von Sauna-Anlagen
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, ausgeführt werden
– Abbundarbeiten
– Holzbau
b. Möbelfabrikation
c. Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)
d. Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind:
– Staff und dekorative Elemente
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
– Anbringung von Tapeten
– Aussenisolation
– Holzimprägnierung und Verarbeitung
e. Plattenlegerarbeiten
f. Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
g. Bodenleger und Parkettleger
h. Gebäudetechnik:
– Spenglerei/Gebaüdehülle
– Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen
– Heizung
– Klima/Kälte
– Lüftung
i. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen:
– Sportplätze und Spielplätze
– Installierung von vorgefertigten Swimmingpools
– Integrierte Beregnung
– Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden
j. Marmor- und Bildhauerarbeiten
k. Andere Arbeiten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist mit eingeschriebenem Brief jährlich auf den 30. Juni von den Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 30. Juni 2013.

Artikel 28

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnkategorien

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnerhöhung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kinderzulagen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Spesenentschädigung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Ferien

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

bezahlte Feiertage

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Bildungsurlaub

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
- Arbeitnehmende: 0.9% des massgeblichen Lohnes
- Arbeitgebende: 0.9% des massgeblichen Lohnes
Gipserei und Malerei Kanton BL:
- 2013 - 2015: Arbeitnehmende und Arbeitgebende je 1%
- ab 2016: Arbeitnehmende und Arbeitgebende je 0.9%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
1. Überbrückungsrenten
2. Ersatz von Altersgutschriften BVG
3. Ersatzleistungen im Härtefall

1. Überbrückungsrente
Zu erfüllende Bedingungen (kumulativ):
- nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt
- während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch
- Definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 (max. Jahreseinkommen von CHF 7'200.--)

Ordentliche Überbrückungsrente:
- 80% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn)
Grenzen:
- mindestens CHF 3'800.- pro Monat
- höchstens CHF 4'800.- pro Monat

Gekürzte Überbrückungsrente:
Wer die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente.

2. Ersatz von Altersgutschriften BVG
Die Stiftung RESOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10 % des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10 % des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

3. Ersatzleistungen im Härtefall
- Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall)
- Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.

Vollzug:
- Stiftung RESOR, welche durch die Vertragsparteien die für den Vollzug notwendigen Kompetenzen erhält
- Die Stiftung kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den paritätischen Berufskommissionen, welche für die Kontrolle des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz und desjenigen des Baugewerbes von Genf gebildet wurden.

Artikel 6-27; AVV: Artikel 48c

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmende und Arbeitgebende: je 0.9% des AHV-pflichtigen Lohn

Gipserei und Malerei Kanton BL:
- 2013 - 2015: Arbeitnehmende und Arbeitgebende je 1%
- ab 2016: Arbeitnehmende und Arbeitgebende je 0.9%

Artikel 7 und 7bis

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kündigung

Kündigungsfrist

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kündigungsschutz

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie - GBI)
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Arbeitgeberverbänden, die den GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz unterzeichnet haben

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Stiftung RESOR:
- erhält durch die Vertragsparteien die für den Vollzug notwendigen Kompetenzen
- kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den paritätischen Berufskommissionen, welche für die Kontrolle des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz und desjenigen des Baugewerbes von Genf gebildet wurden.

Artikel 22

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Für Auslegungsfragen des KVP ist die Westschweizerische paritätische Berufskommission des Ausbaugewerbes zuständig.

Artikel 25.1

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Frühpensionierung Ausbaugewerbe Westschweiz KVP 2004 (94 KB, PDF)

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