GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.
Artikel 3.1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Branchen, sofern und solange für die die jeweilige Branchen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt sind.
BL:
a) Gipsergewerbe
b) Schreinergewerbe
c) Malergewerbe
d) Metallgewerbe
e) Elektro-Installationsgewerbe
f) Dach- und Wandgewerbe
g) Gebäudetechnikbranche
h) Isoliergewerbe
BS:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
SO:
a) Isoliergewerbe
Artikel 3.2.1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärungen durch Bund oder Kanton.
Artikel 3.2.2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind:
Im Kanton Basel-Landschaft:
a) Gipsergewerbe;
b) Schreinergewerbe;
c) Malergewerbe;
d) Metallgewerbe;
e) Elektro-Installationsgewerbe;
f) Dach- und Wandgewerbe;
g) Gebäudetechnikbranche;
h) Isoliergewerbe.
Im Kanton Basel-Stadt:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
Im Kanton Solothurn:
a) Isoliergewerbe.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss 3.2.2 GAV.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen ist die ZPK bzw. die durch sie allenfalls ermächtigten Organe zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 19. Dezember 2016allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss 3.2.2 GAV.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen ist die ZPK bzw. die durch sie allenfalls ermächtigten Organe zuständig.
Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Erflgt keine Kündigung, so gilt der GAV jeweils für weitere drei Jahre.
Artikel 20.2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Lohnkategorien
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Lohnerhöhung
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Kinderzulagen
Gemäss gesetzlichen Vorschriften
Artikel 8a.1Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Schichtarbeit / Pikettdienst
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Spesenentschädigung
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
weitere Zuschläge
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Ferien
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
bezahlte Feiertage
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Bildungsurlaub
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|
Arbeitnehmende | CHF 30.--/Jahr (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von CHF 2.50 zu entrichten) |
Arbeitgeber | Grundbeitrag CHF 200.-- und 0,2% der Lohnsumme (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von CHF 20.-- (im Maximum CHF 200.--/Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2% zu entrichten) |
Artikel 17Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheit:
Stellt die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) einen Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zur Arbeitssicherheit fest, informiert sie umgehend das Arbeitsinspektorat des KIGA. Die ZPK ist ermächtigt, mit dem KIGA Baselland eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbereich abzuschliessen.
Artikel 16.2
Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Kündigung
Kündigungsfrist
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Kündigungsschutz
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz (Sektion Nordwestschweiz)
PräambelArbeitgebervertretung
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Schreinermeister-Verband Baselland
Metall-Union Baselland
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Verband Basellandschaftlicher Elektro-Installationsfirmen
Verband Dach und Wand Baselland
Verband Gärtnermeister beider Basel
Schweizerische Plattenverband Sektion beider Basel
Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec)
Verband Schweizerischer Isolierfirmen (ISOLSUISSE)
Präambelparitätische Organe
Vollzugsorgane
Zentrale Paritätische Kontrollstelle: Je 4 Vertreter Arbeitnehmer- / Arbeitgeberverbände.
Aufgaben:
- die Auslegung des GAV;
- der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
- der Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
- die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.). Die ZPK kann die Durchführung dieser Kontrollen an die Zentrale Arbeitsmarkt-
Kontrolle, ZAK delegieren;
- die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
- die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten sowie von Konventionalstrafen;
- die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV;
- die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
- Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der Gesamtarbeitsverträge.
Die Abwicklung der in Artikel 17 GAV vorgeschriebenen Vollzugskosten-Beiträge wird für alle GAV-Unterstellten verbindlich durch die Familienausgleichskasse GEFAK, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal (nachstehend Ausgleichskasse genannt), vorgenommen.
Die Ausgleichskasse kann von der ZPK ermächtigt werden, Kontroll- und Verfahrenskosten gemäss Artikel 10.5 GAV sowie Konventionalstrafen gemäss Artikel 11 GAV einzuziehen und dazu gegebenenfalls sämtliche Rechtsmittel zu ergreifen.
Artikel 7Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer – entgeltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird. Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material hierzu zu liefern. Dieses Verbot gilt auch, wenn die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten. Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:
– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine Arbeitnehmenden.
– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende verrichten.
– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.
Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung (massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 3.2.2 GAV10) Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Beratungsstelle für Arbeitgebende von in den Geltungsbereich dieses GAV entsandten Arbeitnehmenden und für Fragen über die Schein-Selbständigkeit: Steht allen unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden für eine Erstberatung kostenlos zur Verfügung. Erfordert eine Beratung umfangreichere Abklärungen, so wird mit dem Ratsuchenden eine angemessene Kostenbeteiligung vereinbart.
Artikel 13 und 14Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Vertragsparteien bestellen bei Streitigkeiten kantonales Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Vertragliches Schiedsgericht.
Artikel 18.1Friedenspflicht
Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)
Kaution
Auftragswert pro Kalenderjahr | Höhe der Kaution |
---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 18a