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Unia Vertrag GAV der deutschschweizerischen Unternehmen der Uhren- und Mikroindustrie

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Dieser GAV gilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SH

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SH

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Unternehmen, die der unterzeichneten Arbeitgeberorganisation angehören.

Präambel Ziffer 1.1

persönlicher Geltungsbereich

In Unia und Syna organisierte ArbeitnehmerInnen der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die den unterzeichnenden Arbeitgeberorganisationen angehören, inkl. HeimarbeiterInnen und TemporärarbeiterInnen.
Nicht unterstelltes Personal:
- Abteilungen/Personal, die einem anderen GAV angeschlossen sind.
- Lehrlinge (GAV-Bestimmungen zu Feiertage, Ferien, Familienurlaub, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub sowie Lehrlingsstatut im Anhang 1 sind zwingend)

Präambel Ziffer 1.1-2, Artikel 4.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern der GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2017) durch eingeschriebenen Brief durch eine oder mehrere Vertragsparteien gekündigt wird, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert, ebenso in der Folgezeit.

Präambel Ziffer 9

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Festlegung von Mindestanfangslöhnen nach Regionen
Zwei Kategorien: ArbeitnehmerInnen mit und ohne Lehrabschluss. Regional weitere Personalkategorien möglich.

Lehrlinge/JugendlicheMindestlöhne
1. Lehrjahr10%-15% des monatlichen Durchschnittslohnes für Arbeiter in der Uhrenidustrie gemäss BIGA-Statistik
2. Lehrjahr15%-20% dito
3. Lehrjahr20%-25% dito
4. Lehrjahr25%-30% dito

Artikel 6 -8 und Lehrlingsstatut Anhang 1 Ziffer 3.2

Lohnkategorien

ArbeitnehmerInnen mit Lehrabschluss
ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss

Weitere Personalkategorien sind regional möglich

Artikel 7

Lohnerhöhung

2018:
Verbindliche Lohnerhöhungen:
Die Löhne werden per 1. Januar 2018 um 0.5% oder CHF 26.--/Monat resp. 15 Rp./Stunde erhöht.

Empfohlene Lohnerhöhungen:
Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, per 1.1.2018 0.75% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen.

2015 und 2016:
Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, per 1.1.2015 und 1.1.2016 insgesamt 1.5% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen.

2014:
Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, 1% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen.

2013:
Nullrunde, d.h. unveränderte Löhne

Zur Information:
Grundsatz: Lohn wird auf Betriebsebene individuell festgelegt
Jährliche Verhandlungen der Vertragsparteien über Teuerungsausgleich und Lohnerhöhung; Ergebnisse können verbindlichen oder empfehlende Charakter haben.

Artikel 5 und 14

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn, zahlbar im Dezember

Artikel 11

Kinderzulagen

Art der Zulage
KinderzulageCHF 200.--
Weiterbildungszulage (bis vollendetem 25. Altersjahr)CHF 240.--
GeburtenzulageCHF 1'000.--
HaushaltzulageCHF 30.--
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen vorbehalten

Beitrag des Arbeitgebers:
an Prämien Krankenpflegeversicherung des ArbeitnehmersCHF 160.-- / Monat
an Prämien Krankenpflegeversicherung der KinderCHF 60.--/Monat und versichertes Kind
an Prämien Krankenpflegeversicherungen der LehrlingeCHF 160.--/Monat

Artikel 27 und 79; Anhang 1: Ziffer 6.4

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Zuschlag von 25%

Artikel 34 und 35

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Gegenstand von Vereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung, die von den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.

Artikel 31

Schichtarbeit / Pikettdienst

Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, unter Anhörung des Personals.

Artikel 31

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40h/Woche, Jahresarbeitszeit möglich.

Artikel 28

Ferien

WerAnzahl Ferien
Allgemein5 Wochen
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr6 Wochen
Lehrlinge:
- 1.Lehrjahr7 Wochen
- 2.Lehrjahr6 Wochen
- 3+4.Lehrjahr5.5 Wochen
Junge ArbeitnehmerInnen:
- bis zurückgelegtem 17.Altersjahrmind. 7 Wochen
- bis zurückgelegtem 18.Altersjahrmind. 6 Wochen
- bis zurückgelegtem 20.Altersjahrmind. 5.5 Wochen

Artikel 37; Lehrlingsstatut; Anhang 1: Artikel 4.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines (ehelichen) Kindes5 Tage (auch tageweise) innert 14 Tagen
Geburt des zweiten Kindes4 Tage innert 14 Tagen (auch tageweise)
Todesfall je nach Verwandschaftsgrad1 - 3 Tage
Militär/Inspektion0,5 - 1 Tag pro Kalenderjahr
Umzug1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von Familienangehörigen (Familienurlaub, bezahlt)max. 3 Tage

Artikel 47, 49 und 50

bezahlte Feiertage

Bezahlt werden 9 Feiertage. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, oder auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, so wird er in keinem Fall bezahlt oder ersetzt.

Artikel 44

Bildungsurlaub

- Max. 5 Tage pro Jahr und Berechtigten (Kurse zur Sozialgesetzgebung für FunktionsträgerInnen)
- Max. 3 Tage pro Jahr (berufliche Weiterbildung, nach 3 ununterbrochenen Dienstjahren im Betrieb.)

Artikel 100 und 104

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Monatslöhner haben einen Lohnanspruch bei Krankheit und Niederkunft einerseits, bei Unfall anderseits von je:
DienstjahrAnzahl Monate
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Nach dem 1. Dienstjahr2 Monate
Nach dem 3. Dienstjahr3 Monate
Nach dem 8. Dienstjahr4 Monate
Nach dem 10. Dienstjahr5 Monate
Nach dem 20. Dienstjahr6 Monate

Innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monaten, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Anspruchsdauer entsprechend, d.h. bis der volle Lohnanspruch erreicht ist.
Hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 68ff GAV, so treten diese Leistungen an die Stelle obiger Lohnansprüche.

LehrlingeAnzahl Monate
im 1. Lehrjahr1 Monat
im 2.+ 3. Lehrjahr2 Monate
im 4. Lehrjahr3 Monate

Artikel 64; Lehrlingsstatut Anhang 1: Artikel 6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen/100%; Heimarbeiterinnen: nach Gesetz (EOG)
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage beim ersten Kind und 4 Tage ab dem zweiten Kind
Erziehungsurlaub: Auf Verlangen Anspruch auf 3-12 Monate unbezahlten Urlaub nach mind. 12 vollen Dienstmonaten.
Adoptionsurlaub: 10 Wochen für Adoptionsmutter oder -vater, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Platzierung mindestens 10 Monate gedauert hat und das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt.

Artikel 47, 51, 68 und 73

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Militärdienst bis zu 30 Tagen100%
Danach:
Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Unterstützungspflichtige80% (Lehrlinge 75%)
Wiederholungskurse100%
Rekrutenschule (als Rekrut):
Verheiratete oder Unterstützungspflichtige75%
Ledige ohne Unterstützungspflicht50%

Artikel 13; Lehrlingsstatut Anhang 1: Ziffer 5

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

- Etappenweise Pensionierung (Senkung der Arbeitszeit um bis zu 20%) ab 2 Jahren vor Erreichung des AHV-Alters möglich.
- Möglichkeit, ein Jahr vor Erreichung des AHV-Alters in den Ruhestand zu treten und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente zu erhlaten, wenn mind. 10 Dienstjahre im selben Betrieb erreicht.

Artikel 56 und 59

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Stiftung PREVHOR für berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 106

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Arbeitgeber prüfen sodann sorgfältig alle Möglichkeiten, Behinderte in Büro und Betrieb einzugliedern. Die Eingliederung erfolgt entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. den Vertretern der Arbeitnehmervertragsparteien.

Artikel 92

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Unter sexueller Belästigung ist zu verstehen jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Unter Mobbing oder eine andere moralische Belästigung ist jedes grob missbräuchliche, einseitige und wiederholte Verhalten zu verstehen, und zwar u.a. durch Worte, Taten, Gesten oder Schriften, das in schwerwiegender Weise
– die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit eines Arbeitnehmers verletzt,
– seinen Arbeitsplatz in Gefahr bringt,
– die Gewährung eines beruflichen Vorteils bezweckt oder
– das Arbeitsklima offensichtlich vergiftet.

Artikel 91 und 96

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Sicherheitskoordinator sorgt für die Entwicklung des Gesundheitsschutzes, berät und informiert sowohl Geschäftsleitung als auch ArbeitnehmerInnen.

Artikel 95

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV: Folgende Bestimmungen des GAV und des Lehrlingsstatuts sind zwingend für alle Lehrlinge:
Art. 44 ff. GAV (Feiertage)
Art. 49 ff. GAV (Familienurlaub)
Art. 68 ff. GAV (Mutterschaftsurlaub)
Art. 73 ff. GAV (Adoptionsurlaub)

Bestimmungen des Lehrlingsstatuts:
Ziffer 4. (Ferien)
Ziffer 5. (Militärdienst)
Ziffer 6.1. - 6.3. und 6.5. - 6.8. (Krankheit, Unfall, ärztliche Kontrolle)

Ferien:
LehrlingeAnzahl Ferien
1.Lehrjahr7 Wochen
2.Lehrjahr6 Wochen
3+4.Lehrjahr5.5 Wochen

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
LehrlingeMindestlöhne
1. Lehrjahr10%-15% des monatlichen Durchschnittslohnes für Arbeiter in der Uhrenidustrie gemäss BIGA-Statistik
2. Lehrjahr15%-20% dito
3. Lehrjahr20%-25% dito
4. Lehrjahr25%-30% dito

Artikel 4, 6 - 8; Lehrlingsstatut Anhang 1 Ziffer 3.2 und 4.1 sowie OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Verband deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten (VdU)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Vertragsparteien setzen eine aus 4 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission ein, um
die Bildungskurse im Sinn und Geist des Gesamtarbeitsvertrages auszuwählen und sie nötigenfalls
zuzulassen.

Artikel 103

Fonds

Prévhor

Artikel 106

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine formellen Bestimmungen; s. aber den Bildungsurlaub von max. 5 Tagen (Kurse zur Sozialgesetzgebung für FunktionsträgerInnen)

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommissionen sind in allen Unernehmen mit mindestens 50 Angestellten oder auf Wunsch einzurichten. Jede Arbeitnehmervertragspartei hat einen Vertreter in der Kommission.
Aufgaben etc. werden gemäss den Vorgaben in Anhang 2 in spezifischen Reglementen festgehalten.

Artikel 115 - 120

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.

Präambel, Punkt 2.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Verpflichtung der Vertragsparteien, Massnahmen zur Milderung von Folgen von wirtsch. bedingter Arbeitslosigkeit zu treffen.
Gemeinsame Prüfung und Besprechung der zuständigen SekräterInnen der Vertragsparteien von Massnahmen, Sozialkriterien usw.
Gemeinsame Erarbeitung eines Soziallplans durch Arbeitgeber und SekretärInnen und Vertragsparteien; falls (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers) kein Sozialplan zustande kommt: Abgangsentschädigung für ArbeitnehmerInnen im Alter von 55 und mehr Jahren von 2 Monatslöhnen.

Artikel 107-113

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeZuständige/r Sekretär/in der Vertragsparteien
2. StufeSchlichter (wenn Parteien einverstanden: letztinstanzlich)
3. StufeSchiedsgericht

Präambel Ziffer 5 und 6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Dauer dieses Abkommens unbedingten Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie zum Beispiel Aussperrung und Streik untersagt.

Präambel Ziffer 2.1

Dokumente und Links  nach oben
» GAV der deutschweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie 2013 - 2017 (531 KB, PDF)
» Lohnrunden 2015 und 2016 Empfehlungen Arbeitgeberverband VdU (n'existe pas en version française) (74 KB, PDF)
» Lohnrunde 2014 Empfehlung Arbeitgeberverband VdU (n'existe pas en version française) (52 KB, PDF)
» Ergänzungsvereinbarung zum GAV für die Unternehmen der VdU 2017 (58 KB, PDF)

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