GAV der deutschschweizerischen Unternehmen der Uhren- und Mikroindustrie
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SHbetrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Unternehmen, die der unterzeichneten Arbeitgeberorganisation angehören. Präambel Ziffer 1.1persönlicher GeltungsbereichIn Unia und Syna organisierte ArbeitnehmerInnen der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die den unterzeichnenden Arbeitgeberorganisationen angehören, inkl. HeimarbeiterInnen und TemporärarbeiterInnen. Nicht unterstelltes Personal: - Abteilungen/Personal, die einem anderen GAV angeschlossen sind. - Lehrlinge (GAV-Bestimmungen zu Feiertage, Ferien, Familienurlaub, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub sowie Lehrlingsstatut im Anhang 1 sind zwingend) Präambel Ziffer 1.1-2, Artikel 4.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern der GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2017) durch eingeschriebenen Brief durch eine oder mehrere Vertragsparteien gekündigt wird, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert, ebenso in der Folgezeit. Präambel Ziffer 9ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneFestlegung von Mindestanfangslöhnen nach Regionen Zwei Kategorien: ArbeitnehmerInnen mit und ohne Lehrabschluss. Regional weitere Personalkategorien möglich. Lehrlinge/Jugendliche | Mindestlöhne |
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1. Lehrjahr | 10%-15% des monatlichen Durchschnittslohnes für Arbeiter in der Uhrenidustrie gemäss BIGA-Statistik | 2. Lehrjahr | 15%-20% dito | 3. Lehrjahr | 20%-25% dito | 4. Lehrjahr | 25%-30% dito | Artikel 6 -8 und Lehrlingsstatut Anhang 1 Ziffer 3.2LohnkategorienArbeitnehmerInnen mit Lehrabschluss ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss Weitere Personalkategorien sind regional möglich Artikel 7Lohnerhöhung2018: Verbindliche Lohnerhöhungen: Die Löhne werden per 1. Januar 2018 um 0.5% oder CHF 26.--/Monat resp. 15 Rp./Stunde erhöht. Empfohlene Lohnerhöhungen: Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, per 1.1.2018 0.75% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen. 2015 und 2016: Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, per 1.1.2015 und 1.1.2016 insgesamt 1.5% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen. 2014: Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, 1% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen. 2013: Nullrunde, d.h. unveränderte Löhne Zur Information: Grundsatz: Lohn wird auf Betriebsebene individuell festgelegt Jährliche Verhandlungen der Vertragsparteien über Teuerungsausgleich und Lohnerhöhung; Ergebnisse können verbindlichen oder empfehlende Charakter haben. Artikel 5 und 14Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn, zahlbar im Dezember Artikel 11KinderzulagenArt der Zulage | |
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Kinderzulage | CHF 200.-- | Weiterbildungszulage (bis vollendetem 25. Altersjahr) | CHF 240.-- | Geburtenzulage | CHF 1'000.-- | Haushaltzulage | CHF 30.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen vorbehalten Beitrag des Arbeitgebers: | |
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an Prämien Krankenpflegeversicherung des Arbeitnehmers | CHF 160.-- / Monat | an Prämien Krankenpflegeversicherung der Kinder | CHF 60.--/Monat und versichertes Kind | an Prämien Krankenpflegeversicherungen der Lehrlinge | CHF 160.--/Monat | Artikel 27 und 79; Anhang 1: Ziffer 6.4LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZuschlag von 25% Artikel 34 und 35Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitGegenstand von Vereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung, die von den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Artikel 31Schichtarbeit / PikettdienstGegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, unter Anhörung des Personals. Artikel 31SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit40h/Woche, Jahresarbeitszeit möglich. Artikel 28FerienWer | Anzahl Ferien |
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Allgemein | 5 Wochen | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen | Lehrlinge: | | - 1.Lehrjahr | 7 Wochen | - 2.Lehrjahr | 6 Wochen | - 3+4.Lehrjahr | 5.5 Wochen | Junge ArbeitnehmerInnen: | | - bis zurückgelegtem 17.Altersjahr | mind. 7 Wochen | - bis zurückgelegtem 18.Altersjahr | mind. 6 Wochen | - bis zurückgelegtem 20.Altersjahr | mind. 5.5 Wochen | Artikel 37; Lehrlingsstatut; Anhang 1: Artikel 4.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines (ehelichen) Kindes | 5 Tage (auch tageweise) innert 14 Tagen | Geburt des zweiten Kindes | 4 Tage innert 14 Tagen (auch tageweise) | Todesfall je nach Verwandschaftsgrad | 1 - 3 Tage | Militär/Inspektion | 0,5 - 1 Tag pro Kalenderjahr | Umzug | 1 Tag pro Kalenderjahr | Pflege von Familienangehörigen (Familienurlaub, bezahlt) | max. 3 Tage | Artikel 47, 49 und 50bezahlte FeiertageBezahlt werden 9 Feiertage. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, oder auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, so wird er in keinem Fall bezahlt oder ersetzt. Artikel 44Bildungsurlaub- Max. 5 Tage pro Jahr und Berechtigten (Kurse zur Sozialgesetzgebung für FunktionsträgerInnen) - Max. 3 Tage pro Jahr (berufliche Weiterbildung, nach 3 ununterbrochenen Dienstjahren im Betrieb.) Artikel 100 und 104LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallMonatslöhner haben einen Lohnanspruch bei Krankheit und Niederkunft einerseits, bei Unfall anderseits von je: Dienstjahr | Anzahl Monate |
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Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Nach dem 1. Dienstjahr | 2 Monate | Nach dem 3. Dienstjahr | 3 Monate | Nach dem 8. Dienstjahr | 4 Monate | Nach dem 10. Dienstjahr | 5 Monate | Nach dem 20. Dienstjahr | 6 Monate | Innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monaten, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Anspruchsdauer entsprechend, d.h. bis der volle Lohnanspruch erreicht ist. Hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 68ff GAV, so treten diese Leistungen an die Stelle obiger Lohnansprüche. Lehrlinge | Anzahl Monate |
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im 1. Lehrjahr | 1 Monat | im 2.+ 3. Lehrjahr | 2 Monate | im 4. Lehrjahr | 3 Monate | Artikel 64; Lehrlingsstatut Anhang 1: Artikel 6Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 16 Wochen/100%; Heimarbeiterinnen: nach Gesetz (EOG) Vaterschaftsurlaub: 5 Tage beim ersten Kind und 4 Tage ab dem zweiten Kind Erziehungsurlaub: Auf Verlangen Anspruch auf 3-12 Monate unbezahlten Urlaub nach mind. 12 vollen Dienstmonaten. Adoptionsurlaub: 10 Wochen für Adoptionsmutter oder -vater, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Platzierung mindestens 10 Monate gedauert hat und das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt. Artikel 47, 51, 68 und 73Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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Militärdienst bis zu 30 Tagen | 100% | Danach: | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | Verheiratete oder Unterstützungspflichtige | 80% (Lehrlinge 75%) | Wiederholungskurse | 100% | Rekrutenschule (als Rekrut): | | Verheiratete oder Unterstützungspflichtige | 75% | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | Artikel 13; Lehrlingsstatut Anhang 1: Ziffer 5Pensionsregelungen / Frühpensionierung- Etappenweise Pensionierung (Senkung der Arbeitszeit um bis zu 20%) ab 2 Jahren vor Erreichung des AHV-Alters möglich. - Möglichkeit, ein Jahr vor Erreichung des AHV-Alters in den Ruhestand zu treten und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente zu erhlaten, wenn mind. 10 Dienstjahre im selben Betrieb erreicht. Artikel 56 und 59BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeStiftung PREVHOR für berufliche Aus- und Weiterbildung. Artikel 106Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Arbeitgeber prüfen sodann sorgfältig alle Möglichkeiten, Behinderte in Büro und Betrieb einzugliedern. Die Eingliederung erfolgt entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. den Vertretern der Arbeitnehmervertragsparteien. Artikel 92Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Unter sexueller Belästigung ist zu verstehen jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Unter Mobbing oder eine andere moralische Belästigung ist jedes grob missbräuchliche, einseitige und wiederholte Verhalten zu verstehen, und zwar u.a. durch Worte, Taten, Gesten oder Schriften, das in schwerwiegender Weise – die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit eines Arbeitnehmers verletzt, – seinen Arbeitsplatz in Gefahr bringt, – die Gewährung eines beruflichen Vorteils bezweckt oder – das Arbeitsklima offensichtlich vergiftet. Artikel 91 und 96Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzSicherheitskoordinator sorgt für die Entwicklung des Gesundheitsschutzes, berät und informiert sowohl Geschäftsleitung als auch ArbeitnehmerInnen. Artikel 95Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Folgende Bestimmungen des GAV und des Lehrlingsstatuts sind zwingend für alle Lehrlinge: Art. 44 ff. GAV (Feiertage) Art. 49 ff. GAV (Familienurlaub) Art. 68 ff. GAV (Mutterschaftsurlaub) Art. 73 ff. GAV (Adoptionsurlaub) Bestimmungen des Lehrlingsstatuts: Ziffer 4. (Ferien) Ziffer 5. (Militärdienst) Ziffer 6.1. - 6.3. und 6.5. - 6.8. (Krankheit, Unfall, ärztliche Kontrolle) Ferien: Lehrlinge | Anzahl Ferien |
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1.Lehrjahr | 7 Wochen | 2.Lehrjahr | 6 Wochen | 3+4.Lehrjahr | 5.5 Wochen | Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Löhne: Lehrlinge | Mindestlöhne |
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1. Lehrjahr | 10%-15% des monatlichen Durchschnittslohnes für Arbeiter in der Uhrenidustrie gemäss BIGA-Statistik | 2. Lehrjahr | 15%-20% dito | 3. Lehrjahr | 20%-25% dito | 4. Lehrjahr | 25%-30% dito | Artikel 4, 6 - 8; Lehrlingsstatut Anhang 1 Ziffer 3.2 und 4.1 sowie OR 329a+eKündigungKündigungsfristKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia SYNA - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVerband deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten (VdU)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Vertragsparteien setzen eine aus 4 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission ein, um die Bildungskurse im Sinn und Geist des Gesamtarbeitsvertrages auszuwählen und sie nötigenfalls zuzulassen. Artikel 103FondsPrévhor Artikel 106MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine formellen Bestimmungen; s. aber den Bildungsurlaub von max. 5 Tagen (Kurse zur Sozialgesetzgebung für FunktionsträgerInnen)Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommissionen sind in allen Unernehmen mit mindestens 50 Angestellten oder auf Wunsch einzurichten. Jede Arbeitnehmervertragspartei hat einen Vertreter in der Kommission. Aufgaben etc. werden gemäss den Vorgaben in Anhang 2 in spezifischen Reglementen festgehalten. Artikel 115 - 120Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKoalitionsfreiheit ist gewährleistet. Präambel, Punkt 2.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenVerpflichtung der Vertragsparteien, Massnahmen zur Milderung von Folgen von wirtsch. bedingter Arbeitslosigkeit zu treffen. Gemeinsame Prüfung und Besprechung der zuständigen SekräterInnen der Vertragsparteien von Massnahmen, Sozialkriterien usw. Gemeinsame Erarbeitung eines Soziallplans durch Arbeitgeber und SekretärInnen und Vertragsparteien; falls (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers) kein Sozialplan zustande kommt: Abgangsentschädigung für ArbeitnehmerInnen im Alter von 55 und mehr Jahren von 2 Monatslöhnen. Artikel 107-113KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Zuständige/r Sekretär/in der Vertragsparteien | 2. Stufe | Schlichter (wenn Parteien einverstanden: letztinstanzlich) | 3. Stufe | Schiedsgericht | Präambel Ziffer 5 und 6FriedenspflichtDie Vertragsparteien vereinbaren, während der Dauer dieses Abkommens unbedingten Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie zum Beispiel Aussperrung und Streik untersagt. Präambel Ziffer 2.1
» GAV der deutschweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie 2013 - 2017 (531 KB, PDF)» Lohnrunden 2015 und 2016 Empfehlungen Arbeitgeberverband VdU (n'existe pas en version française) (74 KB, PDF)» Lohnrunde 2014 Empfehlung Arbeitgeberverband VdU (n'existe pas en version française) (52 KB, PDF)» Ergänzungsvereinbarung zum GAV für die Unternehmen der VdU 2017 (58 KB, PDF)
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