Stadler Rail Group AG, Division Schweiz
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.07.2011 - 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Gilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz. *Artikel 2*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden der Stadler Division Schweiz, mit Ausnahme der Kaderstufen 1 und 2. Teilzeitbeschäftigte sowie Lernende sind diesem GAV unterstellt. Auf Heimarbeitnehmende, Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer und PraktikantInnen werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung des GAV (frühestens auf den 30. September 2015) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich dessen Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist. Artikel 40ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhnePer 1. Januar 2012: Kategorie | Lohn |
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TechnikerInnen Fachhochschule | CHF 6'000.--/Monat | Facharbeitende EFA ab dem 25. Altersjahr | CHF 4'500.--/Monat | Facharbeitende EFA bis zum 25. Altersjahr | CHF 4'200.--/Monat | Hilfsarbeitende | CHF 4'000.--/Monat | Die Vertragsparteien verhandeln jährlich die Mindestlöhne. Sofern die Teuerung 2% nicht übersteigt (Teuerungsindex Oktober), erfolgt die Anpassung der Mindestlöhne an die Teuerung automatisch. Artikel 16LohnerhöhungZur Information: Die effektiven Monatslöhne werden jährlich der Teuerung angepasst (Teuerungsindex Oktober), wenn dies die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Stadler Division Schweiz erlauben. Die Vertragsparteien verhandeln jährlich die Mindestlöhne. Sofern die Teuerung 2% nicht übersteigt (Teuerungsindex Oktober), erfolgt die Anpassung der Mindestlöhne an die Teuerung automatisch. Artikel 16Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden erhalten den 13. Monatslohn in der Regel hälftig per 30. Juni und 30. November ausbezahlt. Weihnachtsgeld: Die Arbeitnehmenden erhalten jedes Jahr im Dezember ein Weihnachtsgeld von mindestens CHF 1'000.--, wenn es der Geschäftsgang erlaubt. Bonus: Per Ende März wird allen Arbeitnehmenden ein zusätzlicher Bonus in Abhängigkeit des Geschäftsganges und der persönlichen Leistung von durchschnittlich CHF 1'500.-- bis 3'000.-- gewährt. Artikel 17 und 18KinderzulagenGemäss den entsprechenden Vorgaben des Familienzulagengesetzes sowie den einschlägigen Bestimmungen der geltenden kantonalen Gesetze. Artikel 19LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZuschlag von 25% ab der 43. Wochenstunde, in gegenseitigem Einverständnis auch mit Freizeit abgeltbar Artikel 15.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Vorübergehende Nachtarbeit (23:00 - 05:00) | Zuschlag von 30% | Dauernde Nachtarbeit (23:00 - 05:00) | Zeitzuschlag von 10% + Schichtzulage von 15% | Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00 - 23:00) | Zuschlag von 50% + Zeitzuschlag von 10% + Anspruch auf einen Ersatzruhetag | Für das Montage- und Service-Personal besteht ein besonderes Reglement, in welchem insbesondere allfällige Zulagen und Spesen umschrieben sind und welches für das betreffende Personal einen Bestandteil der Anstellungsbedingungen bildet. Artikel 15Schichtarbeit / PikettdienstDie GAV-Vertragsparteien vereinbaren ein Reglement, das die Schichtarbeit einschliesslich der Zulagen und Zeitgutschriften für alle Standorte abschliessend regelt. Artikel 15.1.4SpesenentschädigungFür das Montage- und Service-Personal besteht ein besonderes Reglement, in welchem insbesondere allfällige Zulagen und Spesen umschrieben sind und welches für das betreffende Personal einen Bestandteil der Anstellungsbedingungen bildet. Artikel 15.1.4weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h zuzüglich 1h Vorholzeit pro Woche Artikel 15.1.1FerienAb 1.1.2012: Altersgruppe | Arbeitstage |
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nach dem zurückgelegten 20. Altersjahr | 22 | nach dem zurückgelegten 30. Altersjahr | 24 | nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr | 25 | nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 27 | nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr | 30 | Lernende | Jugendliche | Arbeitstage |
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1. Lehrjahr | bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr | 35 | 2. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 30 | 3. + 4. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen | 30 | Artikel 20bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters | 1 Tag | Rekrutierung | bis zu 3 Tagen | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag | Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, wenn keine alternative Lösung gefunden werden kann | bis zu 3 Tagen | Artikel 26.1bezahlte FeiertageDer Betrieb legt nach Anhören der Personalkommission im Sinne einer dauernden Regelung mindestens 10 bezahlte Feiertage (inkl. 1. August) pro Jahr fest. Artikel 21BildungsurlaubDer Betrieb fördert die berufliche Weiterbildung, die in Zusammenhang mit der ausführenden Tätigkeit steht und gewährt bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb des Betriebes, wenn die Arbeitnehmenden bereit sind, ihrerseits einen Beitrag in Geld, Freizeit, Ferien oder anderen Leistungen zu erbrinen. Dabei ist auf den betrieblichen Ablauf Rücksicht zu nehmen. Artikel 28LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: In den ersten 90 Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Betrieb 100% des AHV-pflichtigen Lohnes (inkl. 13. Monatsgehalt). Danach: Betrieb schliesst für sämtliche Arbeitnehmenden eine Kollektivkranken-Taggeldversicherung ab, welche im Krankheitsfall ab dem 91. Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während 720 Arbeitstagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen mindestens 80% des AHV-pflichtigen Lohnes (inkl. 13. Monatsgehalt) deckt. Die Arbeitnehmenden übernehmen 0.8% der Prämienzahlungen. Unfall: Für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sind die Arbeitnehmenden bei der SUVA gemäss deren Bestimmungen versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung werden vom Betrieb bezahlt, diejenigen für Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten der Versicherten. Artikel 22 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 18 Wochen (frühestens 2 Wochen vor der Niederkunft) zu 100% Vaterschaftsurlaub 1 Tag Artikel 24 und 26Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWährend Rekrutenschule oder Zivildienst: - an ledige ohne Unterstützungspflicht: 80% des Lohnes - an verheiratete und ledige mit Unterstützungspflicht: 90% des Lohnes Während des Besuches an Uof- und Of-Schulen sowie zivilem Ersatzdienst: 80% des Lohnes Übrige Dienstleistungen (Wiederholungs- und Zivilschutzkurse): 100% des Lohnes Artikel 25Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden: CHF 10.--/Monat, bzw. CHF 120.--/Jahr (monatlich vom Lohn abgezogen) Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 12 Stunden/Woche müssen keinen Solidaritätsbeitrag entrichten. Betrieb bezahlt der Gewerkschaft Unia jährlich CHF 70.-- pro ArbeitnehmerIn. Artikel 5 und 11Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jeder Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann. Die Integration ausländischer Arbeitnehmenden soll gefördert und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden Artikel 36Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Betrieb und fördern die berufliche Entwicklung der Frauen gemäss Bestimmungen zur Frauenförderung (vgl. unten). Der Grundsatz des gleichen Lohns für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale Lohnpolitik zu verwirklichen. Frauenförderung: Die berufliche Entwicklung der Frauen soll in der Firma gefördert werden. Zur Förderung der Chancengleichheit wird der Stadler Division Schweiz empfohlen: - den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Maschinenindustrie zu erleichtern - die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern - die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern und - den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sollen nach den betrieblichen Möglichkeiten neue Arbeits- und Arbeitszeitformen anoeboten werden. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann. Artikel 9.4, 34 und 36Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzBetrieb und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen. Arbeitnehmende bzw. ihre Personalkommissionen sind über Fragen der Gesundheitsvorsorge und Probleme und Risiken von neuen Produkten und Verfahren, die sie betreffen, zu informieren und anzuhören. Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten. Artikel 35Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Ausbildung von Lernenden: Die Vertragsparteien bekennen sich zum schweizerischen Berufsbildungssystem und setzen sich für seine Förderung und Weiterentwicklung ein. Ein besonderes Anliegen ist ihnen die Erhaltung und Aufwertung der Berufslehre. Geeigneten Lernenden soll die Möglichkeit geboten werden, die Berufsmittelschule zu besuchen, um eine Berufsmaturität abschliessen zu können. Lernenden, die einen entsprechenden Bedarf haben, soll der Besuch von Stützkursen und anderen Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass den Lernenden im Verlaufe ihrer Ausbildung eine paritätische Information über den vorliegenden GAV gegeben wird. Ferien: Lernende | Jugendliche | Arbeitstage |
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1. Lehrjahr | bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr | 35 | 2. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 30 | 3. + 4. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen | 30 | Die Arbeitgeberin kann ferienähnliche Veranstaltungen wie Lehrlingslager, Jugendurlaub usw. an die 6. Ferienwoche für Lehrlinge und Jugendliche anrechnen. Artikel 2, 20 und 33KündigungKündigungsfristWärend Probezeit (3 Monate): auf Ende einer Arbeitswoche (7 Tage) Nach Probezeit: auf Ende eines Monats Artikel 30.1KündigungsschutzKündigung zur Unzeit: Nach Ablauf der Probezeit darf der Betrieb Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während des obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Ersatzdienstes der Arbeitnehmenden und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher; b) während die Arbeitnehmenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar - bei Nichtbetriebsunfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen - bei Krankheit bis der Leistungsanspruch der Krankentaggeldversicherung erschöpft ist - bei Betriebsunfall bis der Leistungsanspruch gemäss UVG/SUVA ausgeschöpft ist c) während der Schwangerschaft und in den 18 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin d) in den ersten vier Wochen einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung der Arbeitnehmenden für eine Hilfsaktion im Ausland Whistleblowing: Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Konzernleitung geschützt. Artikel 30.2+3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungStadler Rail Group AG, Division Schweizparitätische OrganeVollzugsorganeBildung je einer Personalkommission für die Standorte Bussnang (inkl. Erlen), Altenrhein und Winterthur (aus mind. 3 Mitgliedern pro Standort; wahlberechtigt und wählbar sind alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden - es sollen möglichst alle Bereiche vertreten werden). Die Personalkommission ist die legitimierte Vertreterin zur Wahrung der Interessen aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden gegenüber Betrieb. Ihr ist insbesondere auch die innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmenden in Bezug auf die sich bei der Anwendung dieses GAV ergebenden Fragen übertragen, dies in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft Unia. Artikel 6MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Arbeitnehmenden haben das Recht auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien oder Betriebsgruppen der Gewerkschaft Unia, wenn: a) eine statutarische Gewerkschaftsveranstaltung für die Branche durchgeführt wird wie z.B. Industriekommission, Branchenkonferenz usw. b) der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewähltes Mitglied des entsprechenden Gremiums der Unia ist bzw. deren Anwesenheit gerechtfertigt ist; c) die Stadler Division Schweiz rechtzeitig orientiert wird; d) die Gewerkschaft Unia keinen Lohnausfall oder kein vergleichbares Taggeld bezahlt. Im Weiteren hat die Unia Betriebsgruppe das Recht: a) eine Belegschaftsversammlung einmal pro Jahr und Standort ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb durchzuführen; b) nach vorgängiger Absprache mit den Standortleitern Arbeitnehmende am Arbeitsplatz auf die Unia Mitgliedschaft hinzuweisen. Sie können dabei durch Gewerkschaftsdelegierte, Mitglieder der Personalkommission oder Unia-SekretärInnen unterstützt werden. Artikel 29Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Mit der Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb sollen folgende Ziele erreicht werden: - die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden und die Befriedigung am Arbeitsplatz - die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung der Arbeitnehmenden - die Förderung eines guten Betriebsklimas - die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens Die Vertragsparteien sind willens, die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb zu fördern - im persönlichen Arbeitsbereich - durch die Personalkommission Bestimmungen über Personalkommissionen werden in speziellem Reglement festgehalten. Bis zur Einsetzung der Personalkommission auf der Grundlage des Reglements, kann die Gewerkschaft Unia deren Mitwirkungsrechte wahrnehmen. Artikel 38Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Vertragsparteien repsektieren die gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit. Stadler Division Schweiz anerkennt die Gewerkschaft Unia und begrüsst eine Mitgliedschaft der Mitarbeitenden bei der Gewerkschaft Unia. Die Geschäftsleitung unterstützt die Personalkommission. Ihre Mitglieder dürfen wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit seitens der Firma in keiner Weise benachteiligt werden. Artikel 4 und 6Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie Firma informiert die Personalkommission und die Gewerkschaft Unia frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen und gibt ihnen die Gelegenheit, Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Dabei sollen u.a. Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit geprüft werden. Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten in Form eines Sozialplanes kommen hauptsächlich in Frage: - Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen - Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung - Mithilfe der Stadler Division Schweiz bei der Stellensuche - Verlängerung oder, auf Wunsch der Arbeitnehmenden, Verkürzung von Kündigungsfristen - Umzugserleichterungen/Wegentschädigung - Entgegenkommen bei Betriebswohnungen - Vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen - Volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge - Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen - Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten - Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen - Verzicht auf Konkurrenzklauseln - Entgegenkommen bei Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten - Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen Artikel 39KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenTreten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Verletzung des GAV auf und können sich diese nicht einigen, so kann jede Partei das Schiedsgericht anrufen Artikel 9.6FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und zu dessen Einhaltung auf ihre Arbeitnehmenden bzw. Mitglieder einzuwirken. Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diesen GAV nicht berührt werden. Diese absolute Friedenspflicht gilt für beide Vertragsparteien wie für die einzelnen Arbeitnehmenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind gemäss dem in Art. 10 festgelegten Verfahren zu behandeln. Artikel 3
» GAV Stadler Rail Group AG, Division Schweiz 2011 (190 KB, PDF)
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