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Unia Vertrag Stadler Rail Group AG, Division Schweiz

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.07.2011 - 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Gilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz.

*Artikel 2*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz.

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group AG, Division Schweiz.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden der Stadler Division Schweiz, mit Ausnahme der Kaderstufen 1 und 2. Teilzeitbeschäftigte sowie Lernende sind diesem GAV unterstellt.
Auf Heimarbeitnehmende, Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer und PraktikantInnen werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung des GAV (frühestens auf den 30. September 2015) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich dessen Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 40

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Per 1. Januar 2012:
KategorieLohn
TechnikerInnen FachhochschuleCHF 6'000.--/Monat
Facharbeitende EFA ab dem 25. AltersjahrCHF 4'500.--/Monat
Facharbeitende EFA bis zum 25. AltersjahrCHF 4'200.--/Monat
HilfsarbeitendeCHF 4'000.--/Monat

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich die Mindestlöhne. Sofern die Teuerung 2% nicht übersteigt (Teuerungsindex Oktober), erfolgt die Anpassung der Mindestlöhne an die Teuerung automatisch.

Artikel 16

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die effektiven Monatslöhne werden jährlich der Teuerung angepasst (Teuerungsindex Oktober), wenn dies die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Stadler Division Schweiz erlauben. Die Vertragsparteien verhandeln jährlich die Mindestlöhne. Sofern die Teuerung 2% nicht übersteigt (Teuerungsindex Oktober), erfolgt die Anpassung der Mindestlöhne an die Teuerung automatisch.

Artikel 16

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden erhalten den 13. Monatslohn in der Regel hälftig per 30. Juni und 30. November ausbezahlt.

Weihnachtsgeld:
Die Arbeitnehmenden erhalten jedes Jahr im Dezember ein Weihnachtsgeld von mindestens CHF 1'000.--, wenn es der Geschäftsgang erlaubt.

Bonus:
Per Ende März wird allen Arbeitnehmenden ein zusätzlicher Bonus in Abhängigkeit des Geschäftsganges und der persönlichen Leistung von durchschnittlich CHF 1'500.-- bis 3'000.-- gewährt.

Artikel 17 und 18

Kinderzulagen

Gemäss den entsprechenden Vorgaben des Familienzulagengesetzes sowie den einschlägigen Bestimmungen der geltenden kantonalen Gesetze.

Artikel 19

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Zuschlag von 25% ab der 43. Wochenstunde, in gegenseitigem Einverständnis auch mit Freizeit abgeltbar

Artikel 15.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00 - 05:00)Zuschlag von 30%
Dauernde Nachtarbeit (23:00 - 05:00)Zeitzuschlag von 10% + Schichtzulage von 15%
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00 - 23:00)Zuschlag von 50% + Zeitzuschlag von 10% + Anspruch auf einen Ersatzruhetag

Für das Montage- und Service-Personal besteht ein besonderes Reglement, in welchem insbesondere allfällige Zulagen und Spesen umschrieben sind und welches für das betreffende Personal einen Bestandteil der Anstellungsbedingungen bildet.

Artikel 15

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die GAV-Vertragsparteien vereinbaren ein Reglement, das die Schichtarbeit einschliesslich der Zulagen und Zeitgutschriften für alle Standorte abschliessend regelt.

Artikel 15.1.4

Spesenentschädigung

Für das Montage- und Service-Personal besteht ein besonderes Reglement, in welchem insbesondere allfällige Zulagen und Spesen umschrieben sind und welches für das betreffende Personal einen Bestandteil der Anstellungsbedingungen bildet.

Artikel 15.1.4

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h zuzüglich 1h Vorholzeit pro Woche

Artikel 15.1.1

Ferien

Ab 1.1.2012:
AltersgruppeArbeitstage
nach dem zurückgelegten 20. Altersjahr22
nach dem zurückgelegten 30. Altersjahr24
nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr25
nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr27
nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr30

LernendeJugendlicheArbeitstage
1. Lehrjahrbis zum zurückgelegten 17. Altersjahr35
2. Lehrjahrab zurückgelegtem 17. Altersjahr30
3. + 4. Lehrjahrab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen30

Artikel 20

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters1 Tag
Rekrutierungbis zu 3 Tagen
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag
Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, wenn keine alternative Lösung gefunden werden kannbis zu 3 Tagen

Artikel 26.1

bezahlte Feiertage

Der Betrieb legt nach Anhören der Personalkommission im Sinne einer dauernden Regelung mindestens 10 bezahlte Feiertage (inkl. 1. August) pro Jahr fest.

Artikel 21

Bildungsurlaub

Der Betrieb fördert die berufliche Weiterbildung, die in Zusammenhang mit der ausführenden Tätigkeit steht und gewährt bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb des Betriebes, wenn die Arbeitnehmenden bereit sind, ihrerseits einen Beitrag in Geld, Freizeit, Ferien oder anderen Leistungen zu erbrinen. Dabei ist auf den betrieblichen Ablauf Rücksicht zu nehmen.

Artikel 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
In den ersten 90 Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Betrieb 100% des AHV-pflichtigen Lohnes (inkl. 13. Monatsgehalt). Danach: Betrieb schliesst für sämtliche Arbeitnehmenden eine Kollektivkranken-Taggeldversicherung ab, welche im Krankheitsfall ab dem 91. Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während 720 Arbeitstagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen mindestens 80% des AHV-pflichtigen Lohnes (inkl. 13. Monatsgehalt) deckt. Die Arbeitnehmenden übernehmen 0.8% der Prämienzahlungen.

Unfall:
Für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sind die Arbeitnehmenden bei der SUVA gemäss deren Bestimmungen versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung werden vom Betrieb bezahlt, diejenigen für Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten der Versicherten.

Artikel 22 und 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
18 Wochen (frühestens 2 Wochen vor der Niederkunft) zu 100%

Vaterschaftsurlaub 1 Tag

Artikel 24 und 26

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während Rekrutenschule oder Zivildienst:
- an ledige ohne Unterstützungspflicht: 80% des Lohnes
- an verheiratete und ledige mit Unterstützungspflicht: 90% des Lohnes

Während des Besuches an Uof- und Of-Schulen sowie zivilem Ersatzdienst: 80% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen (Wiederholungs- und Zivilschutzkurse): 100% des Lohnes

Artikel 25

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Solidaritätsbeitrag aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden: CHF 10.--/Monat, bzw. CHF 120.--/Jahr (monatlich vom Lohn abgezogen)
Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 12 Stunden/Woche müssen keinen Solidaritätsbeitrag entrichten.

Betrieb bezahlt der Gewerkschaft Unia jährlich CHF 70.-- pro ArbeitnehmerIn.

Artikel 5 und 11

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jeder Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann.

Die Integration ausländischer Arbeitnehmenden soll gefördert und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden

Artikel 36

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Betrieb und fördern die berufliche Entwicklung der Frauen gemäss Bestimmungen zur Frauenförderung (vgl. unten). Der Grundsatz des gleichen Lohns für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale Lohnpolitik zu verwirklichen.

Frauenförderung:
Die berufliche Entwicklung der Frauen soll in der Firma gefördert werden.
Zur Förderung der Chancengleichheit wird der Stadler Division Schweiz empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Maschinenindustrie zu erleichtern
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern
- die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern und
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern
Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sollen nach den betrieblichen Möglichkeiten neue Arbeits- und Arbeitszeitformen anoeboten werden.

Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann.

Artikel 9.4, 34 und 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Betrieb und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen.
Arbeitnehmende bzw. ihre Personalkommissionen sind über Fragen der Gesundheitsvorsorge und Probleme und Risiken von neuen Produkten und Verfahren, die sie betreffen, zu informieren und anzuhören.
Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten.

Artikel 35

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ausbildung von Lernenden:
Die Vertragsparteien bekennen sich zum schweizerischen Berufsbildungssystem und setzen sich für seine Förderung und Weiterentwicklung ein. Ein besonderes Anliegen ist ihnen die Erhaltung und Aufwertung der Berufslehre. Geeigneten Lernenden soll die Möglichkeit geboten werden, die Berufsmittelschule zu besuchen, um eine Berufsmaturität abschliessen zu können. Lernenden, die einen entsprechenden Bedarf haben, soll der Besuch von Stützkursen und anderen Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass den Lernenden im Verlaufe ihrer Ausbildung eine paritätische Information über den vorliegenden GAV gegeben wird.

Ferien:
LernendeJugendlicheArbeitstage
1. Lehrjahrbis zum zurückgelegten 17. Altersjahr35
2. Lehrjahrab zurückgelegtem 17. Altersjahr30
3. + 4. Lehrjahrab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen30

Die Arbeitgeberin kann ferienähnliche Veranstaltungen wie Lehrlingslager, Jugendurlaub usw. an die 6. Ferienwoche für Lehrlinge und Jugendliche anrechnen.

Artikel 2, 20 und 33

Kündigung

Kündigungsfrist

Wärend Probezeit (3 Monate): auf Ende einer Arbeitswoche (7 Tage)
Nach Probezeit: auf Ende eines Monats

Artikel 30.1

Kündigungsschutz

Kündigung zur Unzeit:
Nach Ablauf der Probezeit darf der Betrieb Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während des obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Ersatzdienstes der Arbeitnehmenden und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher;
b) während die Arbeitnehmenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar
- bei Nichtbetriebsunfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
- bei Krankheit bis der Leistungsanspruch der Krankentaggeldversicherung erschöpft ist
- bei Betriebsunfall bis der Leistungsanspruch gemäss UVG/SUVA ausgeschöpft ist
c) während der Schwangerschaft und in den 18 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
d) in den ersten vier Wochen einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung der Arbeitnehmenden für eine Hilfsaktion im Ausland

Whistleblowing:
Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Konzernleitung geschützt.

Artikel 30.2+3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Stadler Rail Group AG, Division Schweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Bildung je einer Personalkommission für die Standorte Bussnang (inkl. Erlen), Altenrhein und Winterthur (aus mind. 3 Mitgliedern pro Standort; wahlberechtigt und wählbar sind alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden - es sollen möglichst alle Bereiche vertreten werden).

Die Personalkommission ist die legitimierte Vertreterin zur Wahrung der Interessen aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden gegenüber Betrieb. Ihr ist insbesondere auch die innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmenden in Bezug auf die sich bei der Anwendung dieses GAV ergebenden Fragen übertragen, dies in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft Unia.

Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien oder Betriebsgruppen der Gewerkschaft Unia, wenn:
a) eine statutarische Gewerkschaftsveranstaltung für die Branche durchgeführt wird wie z.B. Industriekommission, Branchenkonferenz usw.
b) der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewähltes Mitglied des entsprechenden Gremiums der Unia ist bzw. deren Anwesenheit gerechtfertigt ist;
c) die Stadler Division Schweiz rechtzeitig orientiert wird;
d) die Gewerkschaft Unia keinen Lohnausfall oder kein vergleichbares Taggeld bezahlt.

Im Weiteren hat die Unia Betriebsgruppe das Recht:
a) eine Belegschaftsversammlung einmal pro Jahr und Standort ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb durchzuführen;
b) nach vorgängiger Absprache mit den Standortleitern Arbeitnehmende am Arbeitsplatz auf die Unia Mitgliedschaft hinzuweisen. Sie können dabei durch Gewerkschaftsdelegierte, Mitglieder der Personalkommission oder Unia-SekretärInnen unterstützt werden.

Artikel 29

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Mit der Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb sollen folgende Ziele erreicht werden:
- die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden und die Befriedigung am Arbeitsplatz
- die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung der Arbeitnehmenden
- die Förderung eines guten Betriebsklimas
- die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Die Vertragsparteien sind willens, die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb zu fördern
- im persönlichen Arbeitsbereich
- durch die Personalkommission

Bestimmungen über Personalkommissionen werden in speziellem Reglement festgehalten. Bis zur Einsetzung der Personalkommission auf der Grundlage des Reglements, kann die Gewerkschaft Unia deren Mitwirkungsrechte wahrnehmen.

Artikel 38

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Vertragsparteien repsektieren die gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit. Stadler Division Schweiz anerkennt die Gewerkschaft Unia und begrüsst eine Mitgliedschaft der Mitarbeitenden bei der Gewerkschaft Unia.

Die Geschäftsleitung unterstützt die Personalkommission. Ihre Mitglieder dürfen wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit seitens der Firma in keiner Weise benachteiligt werden.

Artikel 4 und 6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die Firma informiert die Personalkommission und die Gewerkschaft Unia frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen und gibt ihnen die Gelegenheit, Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Dabei sollen u.a. Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit geprüft werden.

Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten in Form eines Sozialplanes kommen hauptsächlich in Frage:
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Mithilfe der Stadler Division Schweiz bei der Stellensuche
- Verlängerung oder, auf Wunsch der Arbeitnehmenden, Verkürzung von Kündigungsfristen
- Umzugserleichterungen/Wegentschädigung
- Entgegenkommen bei Betriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen
- Volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
- Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen
- Verzicht auf Konkurrenzklauseln
- Entgegenkommen bei Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen

Artikel 39

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Treten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Verletzung des GAV auf und können sich diese nicht einigen, so kann jede Partei das Schiedsgericht anrufen

Artikel 9.6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und zu dessen Einhaltung auf ihre Arbeitnehmenden bzw. Mitglieder einzuwirken.
Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diesen GAV nicht berührt werden. Diese absolute Friedenspflicht gilt für beide Vertragsparteien wie für die einzelnen Arbeitnehmenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind gemäss dem in Art. 10 festgelegten Verfahren zu behandeln.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Stadler Rail Group AG, Division Schweiz 2011 (190 KB, PDF)

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