GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)
Artikel 3.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitgliedfirmen der SWISS PRECISION.
Artikel 3.1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, die von den Mitgliedfirmen der SWISS PRECISION in der Schweiz befristet oder unbefristet beschäftigt werden.
Artikel 3Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell vereinbart und pro Monat oder Stunde festgelegt.
Artikel 24Lohnerhöhung
- Individuell nach Funktion, Leistung und Verantwortung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festgelegt
- Teuerungsausgleich: Jährlich auf Betriebsebene verhandelt; bei Uneinigkeit Behandlung im vorgesehenen Schiedsverfahren.
Artikel 24 und 28Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Jahresendzulage in de Höhe eines Monatslohns.
Artikel 37Kinderzulagen
Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 27Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Kompensation in Zeit (1:1) oder Zuschlag von 25%.
Artikel 25Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschläge |
---|
Nachtarbeit (ausgenommen Schichtarbeit) | 50% |
Wochenendarbeit | 100% |
Artikel 25Schichtarbeit / Pikettdienst
- Reglement, das den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt wird
- Zulagen: pro Tagschicht mindestens 10%, pro Nachtschicht mindestens 25% des vereinbarten bzw. Durchschnittsverdienstes (gemäss Gesetz)
Artikel 21 und 26Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Max. 2'080 h/Jahr (40h/Woche)
Artikel 19Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr | 24 Tage |
Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr | 25 Tage |
Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 27 Tage |
Lehrlinge | Jugendliche | Anzahl Ferienwochen |
---|
1. Lehrjahr | bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr | 7 Wochen |
2. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 6 Wochen |
3.+4. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit Kalenderjahr, in dem 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Artikel 38.1+2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung oder Inspektion/Entlassung aus Wehrpflicht | bis 3 Tage (gemäss Aufgebot) |
Umzug | 1 Tag |
Pflege kranker Familienenangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 34.1bezahlte Feiertage
Die Firmen legen mindestens 9 Feiertage fest (worunter der 1. August), für welche wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Arbeitnehemenden kein Lohnabzug erfolgt.
Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden die dabei ausfallenden Normalarbeitszeitstunden bezahlt, sofern der betreffende Feiertag nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden.
Artikel 42Bildungsurlaub
Betriebskommissionsmitglieder, deren Stellvertreter und Stiftungsräte der Pensionskasse: 3 Tage für funktionsbezogene Weiterbildung.
Artikel 8; Reglement über die Wahl und Tätigkeit der BetriebskommissionLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
100% des Lohnes: | Zeitdauer |
---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate |
Ab 20. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 30.1Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft. Während des Urlaubes wird gemäss Art. 30 (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft) für eine beschränkte Zeit 100% und anschliessend 80% des bisherigen Lohnes bezahlt.
Artikel 31Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|
Beförderungsdienste: | |
- 1. Monat | 100% |
- Ab 2. Monat | EO-Entschädigung |
Rekrutenschule/Durchdiener: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat EO-Entschädigung |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat 50% des Lohnes. |
Anderer obligatorischer Militärdienst: | |
- bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
- Nachher | EO-Entschädigung |
Artikel 32.1Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer Möglichkeiten und Lösungsansätze einer Frühpensionierung der Arbeitnehmenden zu studieren.
Verhandlungen über eine Regelung der Frühpensionierung, Anhang 4Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeitrag: ArbeitnehmerInnen Fr. 10.--/Monat ; für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit Fr. 5.--.
Weiterbildungsbeitrag: ArbeitnehmerInnen Fr. 5.--/Monat; entfällt für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit.
Die Höhe des Berufsbeitrags kann bei Bedarf erhöht werden.
Artikel 14Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Mann und Frau in den Betrieben.
Den Firmen wird empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Drehteile-lndustrie zu erleichtern
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern
- die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern
Artikel 4Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Vertragsparteien erarbeiten eine Branchenlösung für die Drehteile-lndustrie, welche ein umfassendes Arbeitssicherheits-Management-System, gestützt auf die EKAS-Richtlinie 6508, vorschreibt. Sie setzen sich gemeinsam für deren Weiterentwicklung und Umsetzung,
zu Gunsten der Gesundheit der Arbeitnehmer einerseits, und andererseits zur Senkung der Gesundheitskosten der einzelnen Betriebe ein.
Artikel 5Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
Lehrlinge | Anzahl Ferienwochen |
---|
1. Lehrjahr | 7 Wochen |
2. Lehrjahr | 6 Wochen |
3.+4. Lehrjahr | 5 Wochen |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.2 et 38.2; CO 329eKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 17Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Swiss Precision, Schweizerischer Verband der Drehteile-Industrie SDIparitätische Organe
Fonds
Die Vetragsparteien führen als Bestandteil ihres Gesamtarbeitsvertrages einen Partnerschaftsfonds in Form eines Vereins (Vereinbarung über den Partnerschaftsonds).
Artikel 13; Anhang 3Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Betriebskommission kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.
Anhang: 1: Artikel 9.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Mitsprache gilt insbesondere für folgende Bereiche, bei denen vor einem Entscheid die Betriebskommission konsultiert werden muss.
- Einteilung der Arbeitszeit
- Vor- und Nachholen von Ausfallzeit
- Ferienplan allgemein
- Urlaubsregelung
- Festlegung arbeitsfreier Tage
- SystemderArbeitsplatzbewertung
- System der persönlichen Bewertung
- Soziale Massnahmen bei grösserem Personalabbau
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Lüftung, Heizung, Lärmschutz
- Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten usw.
- Sicherheitseinrichtungen
- Hygienische Anlagen, Garderoben usw.
- Fürsorgewesen
- Pensionskasse
Anhang 1: Artikel 5.2Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen von Arbeitgeberseite während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in Betriebskommission stellen.
Artikel 8.2; Anhang 1: Artikel 9.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Bestimmungen betr. Kurzarbeit und Betriebsschliessungen; letztere u.a. mit Sozialplanpflicht.
Verabredung über Kurzarbeit und BetriebsschliessungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Niveau | Zutsändiges Organ |
---|
Stufe 1 | Betriebsebene, unter Beizug der Betriebskommission (wo keine vorhanden: Gewerkschaft Unia) |
Stufe 2 | Vertragsparteien / Verbandsinstanzen |
Stufe 3 | vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 9Friedenspflicht
Die Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. lnfolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik oder Aussperrung vertragswidrig und untersagt. Dies gilt auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die im vorliegenden GAV nicht geregelt sind.
Artikel 6