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Unia Vertrag Einheitsvertrag der BASF Gruppe Schweiz (ehemals: Ciba)

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Firmenvertrag (in den Kantonen AG, BL und VS)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen gelten für sämtliche Mitarbeiter/innen der Jobgrade 1.1 bis 5.2 der BASF Schweiz AG an den Standorten Basel, Evionnaz, Kaisten, Monthey, Schweizerhalle und Zürich.

Artikel 3.1.

betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen gelten für sämtliche Mitarbeiter/innen der Jobgrade 1.1 bis 5.2 der BASF Schweiz AG an den Standorten Basel, Evionnaz, Kaisten, Monthey, Schweizerhalle und Zürich.

Artikel 3.1.

persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen gelten für sämtliche Mitarbeiter/innen der Jobgrade 1.1 bis 5.2 der BASF Schweiz AG an den Standorten Basel, Evionnaz, Kaisten, Monthey, Schweizerhalle und Zürich.

Artikel 3.1.

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird dieser Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festgelegten Vertragsdauer (31.12.2017) seitens einer der unterzeichnenden Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, gilt der Einheitsvertrag der BASF Gruppe Schweiz als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 7.2.2.

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Basissalärfestsetzung:
- Die Basissalärfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des firmenspezifischen Gehaltsystems.
- Das Basissalär wird zwischen Mitarbeiter/innen und Vorgesetzten individuell vereinbart. Hauptelemente zur Bemessung sind Funktion und Leistung.

Artikel 4.5.2.

Lohnerhöhung

2015:
Erhöhung der Basis-Salärsumme um 1.3% für individuelle Lohnerhöhungen und Bonuskomponenten

2014:
Erhöhung der Basis-Salärsumme um 1.7% für individuelle Lohnerhöhungen und Bonuskomponenten

2013:
Erhöhung der Basis-Salärsumme um 1% für individuelle Lohnerhöhungen und Bonuskomponenten

2012:
Erhöhung der Basis-Salärsumme um 1% für individuelle Leistungsanerkennungen und Einführung des BASF-Bonussystems

Gehaltsverhandlungen 2012 - 2015

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Überzeit wird im Rahmen des Personalreglements vereinbart.

Zuschläge in Zeit und Lohn für angeordnete Überzeit sind Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Die unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Werken werden dabei berücksichtigt. Die Personalvertretung und die Firma treffen entsprechende Ausführungsbestimmungen im Personalreglement.

Artikel 4.3.3. und 4.5.4.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Schichtarbeit wird im Rahmen des Personalreglements vereinbart.

Zuschläge in Zeit und Lohn für Schichtarbeit sind Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Die unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Werken werden dabei berücksichtigt. Die Personalvertretung und die Firma treffen entsprechende Ausführungsbestimmungen im Personalreglement.

Artikel 4.3.3. und 4.5.4.

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Ordentliche wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden / Woche.
Arbeitswoche: Mo. bis Fr., 06.00 - 20.00 Uhr.

Anstelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma Jahresarbeitszeit einführen. Es gelten die Bestimmungen des Personalreglements.
Individuelle Arbeitszeitmodelle werden von der Firma gefördert.

Artikel 4.3.

Ferien

AlterFerien (in Arbeitstagen)
Bis Alter 2028 Arbeitstage
Bis Alter 4525 Arbeitstage
Mit Alter 4626 Arbeitstage
Mit Alter 4727 Arbeitstage
Mit Alter 4828 Arbeitstage
Mit Alter 4929 Arbeitstage
Ab Alter 5030 Arbeitstage
Ab Alter 6031 Arbeitstage

Massgebend ist das Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.

Artikel 4.4.1.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte TageBemerkungen
Mutterschaftsurlaub90 Tage (18 Wochen)Gilt auch für Adoptivmütter
Vaterschaftsurlaub10 TageGilt auch für Adoptivväter

Artikel 4.5.5.

bezahlte Feiertage

StandortFeiertage
Basel / Schweizerhalle:1. Januar
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August
25. Dezember
26.Dezember
Kaisten:1. Januar
Karfreitag
Auffahrt
Fronleichnam
1. August
Maria Himmelfahrt
Allerheiligen
Maria Empfängnis
25. Dezember
Evionnaz / Monthey:1. Januar
St. Joseph
Auffahrt
Fronleichnam
1. August
Maria Himmelfahrt
Allerheiligen
Maria Empfängnis
25. Dezember

Artikel 4.3.3. und Anhang B

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
100% des Lohns, während maximal 720 Tagen innert 900 Kalendertagen.

Unfall:
100% des Lohns, während maximal 720 Tagen innert 900 Kalendertagen.

Artikel 4.5.5.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

AnlassBezahlte TageBemerkungen
Mutterschaftsurlaub90 Tage (18 Wochen)Gilt auch für Adoptivmütter
Vaterschaftsurlaub10 TageGilt auch für Adoptivväter

Artikel 4.5.5.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

BASF Schweiz AG stellt jährlich den Betrag von CHF 95.-- für jede dem Vertrag unterstellte Person zur Verfügung.

Artikel 6.2.1.

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Artikel 1.2.4.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Dabei legen sie ein besonderes Augenmaerk auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten. Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 1.2.4.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Lehrlinge sind dem Einheitsvertrag der BASF Gruppe Schweiz unterstellt.

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit14 Kalendertage
Bis Alter 453 Monate
Ab Alter 456 Monate

Artikel 4.2.1.

Kündigungsschutz

Unbefristet angestellte Mitarbeiter/innen können nach Ablauf der Probezeit wegen Fehlverhaltens oder aus Leistungsgründen nur nach einem schriftlichen Verweis mit festem Überprüfungsdatum entlassen werden. Die Massnahmen, welche der/die Mitarbeiter/in nach Erhalt eines Verweises ergreifen kann, sind im Personalreglement festgehalten. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung.

Artikel 4.2.2.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Angestellte Schweiz
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

BASF Schweiz AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Einheitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, einheitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Artikel 5.1.3.

Fonds

Die Firma bezahlt jährlich CHF 95.-- für jede dem Einheitsvertrag unterstellte Person als Beitrag an die Vollzugskosten für Abschluss und Einhaltung sowie an die Bildungskosten der Arbeitnehmerverbände. Dieser Betrag wird an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen, von dieser kontrolliert und verteilt an die Arbeitnehmerverbände.

Artikel 6.2.

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Mitglieder der Personalvertretung werden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im notwendigen Ausmass von der angestammten Funktion freigestellt und von der Firma unterstützt. Details sind im Reglement "Personalvertretung" geregelt.

Artikel 5.2.5.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Rechte und Pflichten der Personalvertretung, ihre Organisation und die Wahl ihrer Mitglieder sind im Reglement "Personalvertretung" festgehalten.
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind in folgende 4 Mitwirkungsgrade unterteilt:
1. Information: Die Personalvertretung wird von der Firma über alle wichtigen Ereignisse, Entwicklungen, Tatsachen und Pläne in den einzelnen Mitwirkungsbereichen rechtzeitig und umfassend informiert. Die Informationsrechte werden im Reglement "Personalvertretung" festgehalten.
2. Mitsprache: Die Persoanlvertretung spricht über vereinbarte Inhalte vor deren Entscheid durch die Firma mit und gibt eine begründete Stellungsnahme ab. Die Firma orientiert die Personalvertretung über den getroffenen Entscheid und begründet einen von der Stellungnahme der Personalvertretung abweichenden Beschluss. Erarbeitung Reglement "Personalvertretung", Erarbeitung Personalreglement, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Versetzung grösserer Gruppen von Mitarbeiter/innen, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (Art. 4.2.3.), Erstellung eines Sozialplans (Art. 4.2.3.), Konzepte zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Ombudsfunktion auf Verlangen der Mitarbeiter/innen (inklusive Lehrlinge mit Lehrvertrag gemäss Art. 344 - 346 OR) bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis, Basissalärsystem, Gleichstellungsprojekte.
3. Minoritäre Mitentscheidung: Die Firmenvertreter/innen sind im Entscheidungsgremium in der Mehrzahl. Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes.
4.Paritätische Mitentscheidung: Das Entscheidungsgremium besteht aus gleich vielen Personalvertreter/innen wie Firmenvertreter/innen (quantitative Mitentscheidung), bzw. ein Entscheid kann nur im Einvernehmen mit der Mehrheit der im Entscheidungsgremium vertretenen Personalvertreter/innen sowie Firmenmitglieder getroffen werden (qualitative Mitentscheidung).Abänderung Reglement "Personalvertretung", Ausgestaltung von Stellenbewertungssystemen, Durchführung von Stellenbewertungen in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen, Pauschalabgeltung für regelmässige Schicht (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Werken).

Artikel 5.2.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Mitglieder der Personalvertretung (ausgenommen Ergänzungsmitglieder) haben im Rahmen ihrer Funktionsausübung als Personalvertretungsmitglied eine verlängerte Kündigungsfrist von 12 Monaten. Vorbehalten bleibt Art. 337 OR.

Artikel 5.2.6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen werden vorgängig mit der Personalvertretung besprochen (siehe dazu Anhang A zum EV "Mögliche Massnahmen bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen").

Mögliche Massnahmen bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen:
Müssen infolge von Arbeitsmangel oder infolge von anderen, nicht in der Person des Arbeitsnehmers liegenden Gründen wie Umstrukturierungen, Rationalisierungsmassnahmen, Reorganisationen, Produktionsverlagerungen, Fusionen, Devestitionen, Übernahmen und dergleichen Personalreduktionen vorgenommen werden, so hat die Firma die Personalvertretung möglichst frühzeitig, jedoch spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Kündigung, zu informieren und die vorgesehenen Massnahmen zu besprechen. Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden, wobei auf Arbeitnehmende über 50 Jahre besondere Rücksicht zu nehmen ist.
Den betroffenen Arbeitnehmenden wird nach Möglichkeit innerhalb der Firma ein anderer, für sie geeigneter Arbeitsplatz angeboten.
Die Firma und die Personalvertretung prüfen jene Massnahmen, die geeignet wären, die materiellen und die menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden in einem verantwortbaren Mass zu halten. Dazu gehören die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen wie Kündigungsfristen, Lohnzahlungspflicht inkl. Nebenleistungen, die Lohnbestandteil sind, betriebliche Personalvorsorge, Abgangsentschädigung, soweit nicht durch Freizügigkeitskleistungen ersetzt; sowie im Rahmen der Möglichkeiten zu prüfende freiwillige Leistungen und Massnahmen wie innerbetriebichen Umschulung, Mithilfe bei der Stellensuche, Verlängerung der Kündigungsfristen, Abgangsentschädigungen, zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen, Durchhalteprämien, Umzugserleichterungen und vorzeitige Pensionierung.

Artikel 4.2.3. und Anhang A

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten ist folgendes Verfahren zu befolgen:
1. In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen zwischen der Firma und der Personalvertretung zu beheben.
2. Lässt sich die Angelegenheit nicht in der Firma ordnen, ist die Sache den Vertragsparteien zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.
3. Wird mit den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Über die Bestellung des Schiedgerichts sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens einer Vertragspartei sind zu ernennen:
2. Der Vorsitz. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedgerichts.
3. Die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Die Firma sowie die Gesamtheit der Arbeitnehmerverbände wählen je 2 Delegierte und mindestens 2 Ersatzleute in das Schiedsgericht. Diese sind dem Vorsitz des Schiedsgerichts schriftlich bekanntzugeben.
4. Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der Vorsitz endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.
5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Artikel 6.3.1. und 6.4.1.

Friedenspflicht

Während der ganzen Vertragsdauer gilt für die Vertragsparteien und die dem Vertrag unterstellten Mitarbeiter/innen die absolute Friedenspflicht. Vorbehalten bleibt Artikel 4.5.3. zu den Gehaltsverhandlungen.

Artikel 1.4.

Dokumente und Links  nach oben
» Einheitsvertrag der BASF Gruppe Schweiz ab 1.7.2015 (2814 KB, PDF)
» Gehaltsverhandlungen 2015 BASF (38 KB, PDF)
» Gehaltsverhandlungen 2014 BASF (134 KB, PDF)
» Gehaltsverhandlungen 2013 BASF (136 KB, PDF)
» Gehaltsverhandlungen 2012 BASF (89 KB, PDF)
» Contrat unique du Groupe BASF en Suisse 2012 (238 KB, PDF)
» Négociations salariales 2015 BASF (94 KB, PDF)
» Négociations salariales 2014 BASF (134 KB, PDF)
» Négociations salariales 2013 BASF (136 KB, PDF)
» Négociations salariales 2012 BASF (74 KB, PDF)

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