GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)
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Firmenvertrag (Standorte in AG und BS und VD) *Artikel 2*
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Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen: - Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter - Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung - Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten. Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden. Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung. Artikel 4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselOhne Kündigung (Frist: 6 Monate) gilt der GAV jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Artikel 6ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat Artikel 19.1LohnerhöhungLohnrunde 2019 (Temporäre Mitarbeiter sind davon ausgenommen): Generelle Lohnerhöhung von 0.9%. Lohnrunde 2018: Im Januar 2018 wird jedem Mitarbeiter eine einmalige Prämie über CHF 650.-- ausbezahlt, im Sinne einer Leistungs-und Gewinnbeteiligung. Umgerechnet auf den Monat entspricht dies CHF 50.--. Die üblichenAnpassungen für Austretende, unter dem Jahr eingetretene Mitarbeitende, Teilzeitpensen etc. wurden ebenfalls mit den Sozialpartnern ausgehandelt und werden separat ausgehängt. Zur Information: Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt. Artikel 20; Interne Mitteilung: Lohnrunde 2018 und 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird. Treuegeschenke: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen. An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. Artikel 19.7KinderzulagenDie Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz. Artikel 19.6LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung. Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge: - 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag - 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen Artikel 17Schichtarbeit / PikettdienstSonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung. Artikel 16SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitIm Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt. Artikel 16.1FerienAlter | Anzahl Ferientage |
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Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 | 20.-49. Lebensjahr | 24 | 50.-59.Lebensjahr | 29 | Ab 60. Lebensjahr | 34 | Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Artikel 18.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage | Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag | Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage | Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage | Todesfall von nahen Angehörigen* | bis 4 Tage | Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag | eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag | Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot | Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit | Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall | * Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im gleichen Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie die Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird. Artikel 18.8bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage. Artikel 18.13BildungsurlaubAngeordnete Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen: zulasten des Arbeitgebers (angemessene Kompensation für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen). Von Mitarbeitenden beantragte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftliche): enstehende Kosten oder Arbeitszeitausfälle können teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden. Es existiert ein Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen. Artikel 15LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen. Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen. Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen. Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte. Unfall: Lohnzahlung wie bei Krankheit. Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden. Artikel 21 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz Vaterschaftsurlaub: - Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt): 3 Tage - Geburt ab 2. Kind: 4 Tage Artikel 18.8 und 22.4Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstVoller Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr für die Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes (Rekrutenschule: gemäss EO) Für die militärische Fortbildung/Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Artikel 25Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat Artikel 9.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenBezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden. Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – und rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen, rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Artikel 3.2 und 12.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Artikel 3.2 und 12.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzIm Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die - nach der Erfahrung notwendig - nach dem Stand der Technik möglich - den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals. Artikel 12.1KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 11.3Kündigungsschutzgemäss Art. 336ff OR Artikel 11.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungBardusch AGparitätische OrganeFondsBetrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen. Artikel 24MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit. Artikel 10.5.2Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen. Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind. Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich: a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a c) Massenentlassungen d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen e) Arbeitsorganisation f) Arbeitsplatzinhalte g) Arbeitsplatzgestaltung h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen i) Gleichstellungsfragen Artikel 10Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren. Artikel 10.8Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG). Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen. Artikel 11.4.3 und 11.5KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung 2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt) Artikel 8FriedenspflichtParteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Artikel 8.3KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV Bardusch AG 2015 (348 KB, PDF)
» GAV Bardusch AG 2011 (4143 KB, PDF)
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