GAV für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie
Version des GAV
Lohnrechner
Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, SG, ZH)
Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, BL, LU, SG und ZH)
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, SG, ZH)betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Firmen:
Bethge AG Zofingen
Création Baumann Weberei und Färberei AG Langenthal
Dierig AG, Wil
Färberei Probst AG, Emmenmatt
Hofmann + Co. AG, Zürich
Lantal Textiles, Langenthal
Leinenweberei Bern AG, Bern
Meister & Cie AG, Hasle-Rüegsau
Müller Johann AG, Strengelbach
Präambelpersönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer. Ausgenommen sind die Meister, das technische Kader, das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.Die Vertragsfirmen verpflichten sich, auch unorganisierte und anderswo organisierte Arbeitnehmer dem vorliegenden Rahmenvertrag zu unterstellen. Festangestellte Teilzeit-Arbeitnehmende haben pro rata Anspruch auf sämtliche
Vertragsbestimmungen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer max. Anstellung von 3 Monaten.
Artikel 2.1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wenn nicht spätestens vier Monate vor Ablauf der festen Dauer eine Partei bzw. Firma durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag bzw. den Anschluss kündigt, gilt der Rahmenvertrag jeweils als stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert.
Ursprüngliche Vertragsdauer: bis 31.12.2009
Artikel 37Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2014:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|
Berufsarbeiten | CHF 4'360.-- |
Qualifizierte angelernte Arbeit | CHF 3'625.-- |
Einfache angelernte Arbeit | CHF 3'420.-- |
Artikel 22.1 und Lohnvereinbarung 2014Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|
Berufsarbeiten | Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen technischen Berufslehre, 3 Jahren Praxis im gelernten Beruf und im gelernten Beruf tätig gemäss Lehrabschlussprüfung; des weiteren Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung oder mit branchenfremder Berufsausbildung, die sich an den Fachschulen (STF, Technikum etc.) im entsprechenden Bereich weitergebildet haben und über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. |
qualifizierte angelernte Arbeiten | Arbeiten, die eine selbständige Arbeitsweise erfordern; Maschinen- und Anlagenführer; Maschinen- und Anlagenbedienung; Arbeitnehmer mit langjähriger Erfahrung im Beruf, mit oder ohne Lehre; Arbeitnehmer mit Fachzeugnis aufgrund einer Weiterbildung (an der Textilfachschule bzw. gleichwertige Ausbildungen). |
einfache angelernte Arbeiten | Arbeiten mit sehr kleinem Anlehraufwand; wenig anspruchsvolle Arbeiten (z.B. Hilfsarbeiten; vorwiegend repetitive Tätigkeiten); Reinigungsarbeiten; Neueinstellungen. |
Artikel 22.1Lohnerhöhung
2014:
Minimallöhne: + ca. 1% im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information:
Werden jährlich zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung ausgehandelt, sofern die Geschäftsleitung oder die Arbeitnehmervertretung den jeweiligen Vertragsparteien keinen anders lautenden Auftrag erteilt haben.
Artikel 21.2 und Lohnvereinbarung 2014Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn im Dezember.
Artikel 21.4Kinderzulagen
Gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 31Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
25% Lohnzuschlag
Artikel 21.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit (ohne Schicht) | 50% des Lohnes |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 75% des Lohnes |
Artikel 21.3Schichtarbeit / Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Zuschlag für Schichtarbeit | CHF 170.--/Monat oder CHF -.70/h |
Nachtschicht zusätzlich | CHF 4.50/h |
Artikel 21.3Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41 h/Woche (Dierig AG und Hofmann + Co. AG: 41.5h/Woche)
Artikel 16Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|
Bis zum 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage |
In den 2 Firmen (Dierig AG und Hofmann + Co. AG) mit einer Wochenarbeitszeit von 41.5h ist der Ferienanspruch ab vollendetem 20. Altersjahr 3 Tage höher (23 bzw. 28 Tage).
Artikel 18.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes/von Geschwistern | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau/Partnerin | 2 Tage (innerhalb 14 Tagen nach der Geburt) |
Todesfall | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht | max. 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag (1x pro Jahr) |
Artikel 20.1bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20a des Arbeitsgesetzes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.
Artikel 19Bildungsurlaub
Empfehlung an die Firmen, den Arbeitnehmenden den Besuch von Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Allgemeinbildung zu ermöglichen.
Artikel 20.4Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit: 100% (jeweils pro Dienstjahr):
Dienstjahr | Zahlungsdauer |
---|
Im 1. Dienstjahr (über 3 Monate) | während 3 Wochen |
Im 2. Dienstjahr | während 1 Monat |
Im 3.+4. Dienstjahr | während 2 Monaten |
Im 5.-9. Dienstjahr | während 3 Monaten |
Im 10.-14. Dienstjahr | während 4 Monaten |
Im 15.-19. Dienstjahr | während 5 Monaten |
Ab 20. Dienstjahr | während 6 Monaten |
Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen (mindestens 80%, 720 Tage inkl. obige Lohnfortzahlung). Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
Unfall:
Obligatorische Versicherungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle. Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle trägt der Arbeitgeber, für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle der Arbeitnehmer.
Artikel 23 und 28Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Lohnfortzahlung zu 100% während 14 Wochen
Vaterschaftsurlaub:
2 Tage (innerhalb 14 Tagen nach der Geburt)
Artikel 20.1 und 25Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigungen und Ersatzquoten abhängig von Einkommen und Anzahl Kinder. Genaue Beträge siehe Anhang 1 zum GAV.
Artikel 29 und Anhang 1Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende: CHF 6.-- pro Monat
Artikel 14Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wird vermieden. Insbesondere werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – und rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmer, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson.
Artikel 12.3Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Lohn- und Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben.
Den Firmen wird empfohlen:
- den Grundsatz des gleichen Lohnes für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen;
- die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern.
Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wird vermieden. Insbesondere werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – und rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmer, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson.
Artikel 1.3, 1.4 und 12.3Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt der Betrieb alle Massnahmen
- die nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik anwendbar und
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzausrüstung, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.4Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage
Lohnempfehlungen von Swiss Textiles für Lernende:
3-jährige Grundbildung (EFZ) | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|
Textiltechnologe/-technologin | zwischen CHF 650.-- und 700.-- | zwischen CHF 850.-- und 900.-- | zwischen CHF 1'200.-- und 1'250.-- |
Laborant/-in FR Textil | zwischen CHF 650.-- und 700.-- | zwischen CHF 850.-- und 900.-- | zwischen CHF 1'200.-- und 1'250.-- |
Kaufmann / Kauffrau | zwischen CHF 675.-- und 725.-- | zwischen CHF 875.-- und 925.-- | zwischen CHF 1'250.-- und 1'350.-- |
2-jährige Anlehre (Attestausbildung) | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
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Büroassistent/-in, Sticker/-in, Kontrolleur/-in, Logistiker Praktiker/-in, Maschinenbaupraktiker/-in | zwischen CHF 650.-- und 700.-- | zwischen CHF 800.-- und 850.-- |
Lohn jugendlicher Arbeitnehmern:
Dieser kann während sechs Monaten, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ein Lohn von mindestens 90% des vertraglichen Minimalansatzes entrichtet werden.
Artikel 2.1, 18 und 22.2; Auskunft Swiss Textiles vom 20.10.2014; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf höchstens 3 Monate möglich) | 7 Tage |
Nach definitver Anstellung | 1 Monat |
Nach dem 1. Dienstjahr | 2 Monate |
Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 8Kündigungsschutz
Gemäss gesetzlicher Bestimmungen
Kündigung aus Leistungsgründen: vorherige Ermahnung obligatorisch
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Artikel 9Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretung
Textilverband Schweiz (TVS), mit 9 FirmenMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:
- in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- beim Erstellen einer Betriebsordnung (vgl. Ziff. 13 RAV);
- bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
- hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 17e ArG;
- beim Übergang von Betrieben;
- bei Massenentlassungen.
Artikel 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit wird gewährleistet.
Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft weder von Seiten des Arbeitgebers noch seitens anderer Arbeitnehmer ein Nachteil erwachsen.
Artikel 4Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Ist eine Massenentlassung vorgesehen, verhandeln die Beteiligten über Massnahmen zur Milderung der Folgen. Ausserordentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten: über Änderungen/Dispensierungen können ohne Kündigung dieses Rahmenvertrags verhandelt werden.
Artikel 9 und 35Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|
Erste Stufe | Betriebsebene |
Zweite Stufe | Verbandsinstanzen (Textilverband Schweiz und Gewerkschaft) |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 34Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht; jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Aussperrung, kollektive Kündigung, Boykott oder Massregelung usw. ausgeschlossen. Die Vertragsparteien und die angeschlossenen Organisationen unterlassen während den Vertragsverhandlungen jegliche Angriffe in der Öffentlichkeit über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche von diesem Rahmenvertrag betroffen sind.
Artikel 3
» Rahmenvertrag für die Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsdindustrie 2007 (140 KB, PDF)» Gesamtarbeitsvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie 2017 (340 KB, PDF)» Minimallöhne/salaires minimums/salari minimi 2014 (26 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)