Unia Vertrag GAV für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie

Version des GAV Lohnrechner

Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, SG, ZH)
Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, BL, LU, SG und ZH)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Firmen in AG, BE, SG, ZH)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
Bethge AG Zofingen
Création Baumann Weberei und Färberei AG Langenthal
Dierig AG, Wil
Färberei Probst AG, Emmenmatt
Hofmann + Co. AG, Zürich
Lantal Textiles, Langenthal
Leinenweberei Bern AG, Bern
Meister & Cie AG, Hasle-Rüegsau
Müller Johann AG, Strengelbach

Präambel

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmer. Ausgenommen sind die Meister, das technische Kader, das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.Die Vertragsfirmen verpflichten sich, auch unorganisierte und anderswo organisierte Arbeitnehmer dem vorliegenden Rahmenvertrag zu unterstellen. Festangestellte Teilzeit-Arbeitnehmende haben pro rata Anspruch auf sämtliche
Vertragsbestimmungen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer max. Anstellung von 3 Monaten.

Artikel 2.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wenn nicht spätestens vier Monate vor Ablauf der festen Dauer eine Partei bzw. Firma durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag bzw. den Anschluss kündigt, gilt der Rahmenvertrag jeweils als stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert.

Ursprüngliche Vertragsdauer: bis 31.12.2009

Artikel 37

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Minimallöhne ab 2014:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BerufsarbeitenCHF 4'360.--
Qualifizierte angelernte ArbeitCHF 3'625.--
Einfache angelernte ArbeitCHF 3'420.--

Artikel 22.1 und Lohnvereinbarung 2014

Lohnkategorien

KategorieBeschreibung
BerufsarbeitenArbeitnehmer mit einer abgeschlossenen technischen Berufslehre, 3 Jahren Praxis im gelernten Beruf und im gelernten Beruf tätig gemäss Lehrabschlussprüfung; des weiteren Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung oder mit branchenfremder Berufsausbildung, die sich an den Fachschulen (STF, Technikum etc.) im entsprechenden Bereich weitergebildet haben und über eine langjährige Berufserfahrung verfügen.
qualifizierte angelernte ArbeitenArbeiten, die eine selbständige Arbeitsweise erfordern; Maschinen- und Anlagenführer; Maschinen- und Anlagenbedienung; Arbeitnehmer mit langjähriger Erfahrung im Beruf, mit oder ohne Lehre; Arbeitnehmer mit Fachzeugnis aufgrund einer Weiterbildung (an der Textilfachschule bzw. gleichwertige Ausbildungen).
einfache angelernte ArbeitenArbeiten mit sehr kleinem Anlehraufwand; wenig anspruchsvolle Arbeiten (z.B. Hilfsarbeiten; vorwiegend repetitive Tätigkeiten); Reinigungsarbeiten; Neueinstellungen.

Artikel 22.1

Lohnerhöhung

2014:
Minimallöhne: + ca. 1% im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Werden jährlich zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung ausgehandelt, sofern die Geschäftsleitung oder die Arbeitnehmervertretung den jeweiligen Vertragsparteien keinen anders lautenden Auftrag erteilt haben.

Artikel 21.2 und Lohnvereinbarung 2014

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn im Dezember.

Artikel 21.4

Kinderzulagen

Gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 31

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

25% Lohnzuschlag

Artikel 21.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (ohne Schicht)50% des Lohnes
Sonntags-/Feiertagsarbeit75% des Lohnes

Artikel 21.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Art der ArbeitZuschlag
Zuschlag für SchichtarbeitCHF 170.--/Monat oder CHF -.70/h
Nachtschicht zusätzlichCHF 4.50/h

Artikel 21.3

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 h/Woche (Dierig AG und Hofmann + Co. AG: 41.5h/Woche)

Artikel 16

Ferien

AlterskategorieFerientage
Bis zum 20. Altersjahr25 Tage
Ab vollendetem 20. Altersjahr20 Tage
Ab vollendetem 50. Altersjahr25 Tage

In den 2 Firmen (Dierig AG und Hofmann + Co. AG) mit einer Wochenarbeitszeit von 41.5h ist der Ferienanspruch ab vollendetem 20. Altersjahr 3 Tage höher (23 bzw. 28 Tage).

Artikel 18.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes/von Geschwistern1 Tag
Niederkunft der Ehefrau/Partnerin2 Tage (innerhalb 14 Tagen nach der Geburt)
Todesfall1-3 Tage
Militärische Rekrutierung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflichtmax. 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag (1x pro Jahr)

Artikel 20.1

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20a des Arbeitsgesetzes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 19

Bildungsurlaub

Empfehlung an die Firmen, den Arbeitnehmenden den Besuch von Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Allgemeinbildung zu ermöglichen.

Artikel 20.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit: 100% (jeweils pro Dienstjahr):
DienstjahrZahlungsdauer
Im 1. Dienstjahr (über 3 Monate)während 3 Wochen
Im 2. Dienstjahrwährend 1 Monat
Im 3.+4. Dienstjahrwährend 2 Monaten
Im 5.-9. Dienstjahrwährend 3 Monaten
Im 10.-14. Dienstjahrwährend 4 Monaten
Im 15.-19. Dienstjahrwährend 5 Monaten
Ab 20. Dienstjahrwährend 6 Monaten

Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen (mindestens 80%, 720 Tage inkl. obige Lohnfortzahlung). Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.

Unfall:
Obligatorische Versicherungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle. Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle trägt der Arbeitgeber, für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle der Arbeitnehmer.

Artikel 23 und 28

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Lohnfortzahlung zu 100% während 14 Wochen

Vaterschaftsurlaub:
2 Tage (innerhalb 14 Tagen nach der Geburt)

Artikel 20.1 und 25

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigungen und Ersatzquoten abhängig von Einkommen und Anzahl Kinder. Genaue Beträge siehe Anhang 1 zum GAV.

Artikel 29 und Anhang 1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmende: CHF 6.-- pro Monat

Artikel 14

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wird vermieden. Insbesondere werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – und rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmer, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson.

Artikel 12.3

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Lohn- und Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben.

Den Firmen wird empfohlen:
- den Grundsatz des gleichen Lohnes für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen;
- die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern.

Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wird vermieden. Insbesondere werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, optische – und rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmer, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson.

Artikel 1.3, 1.4 und 12.3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt der Betrieb alle Massnahmen
- die nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik anwendbar und
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzausrüstung, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.4

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage

Lohnempfehlungen von Swiss Textiles für Lernende:
3-jährige Grundbildung (EFZ)1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr
Textiltechnologe/-technologinzwischen CHF 650.-- und 700.--zwischen CHF 850.-- und 900.--zwischen CHF 1'200.-- und 1'250.--
Laborant/-in FR Textilzwischen CHF 650.-- und 700.--zwischen CHF 850.-- und 900.--zwischen CHF 1'200.-- und 1'250.--
Kaufmann / Kauffrauzwischen CHF 675.-- und 725.--zwischen CHF 875.-- und 925.--zwischen CHF 1'250.-- und 1'350.--

2-jährige Anlehre (Attestausbildung)1. Lehrjahr2. Lehrjahr
Büroassistent/-in, Sticker/-in, Kontrolleur/-in, Logistiker Praktiker/-in, Maschinenbaupraktiker/-inzwischen CHF 650.-- und 700.--zwischen CHF 800.-- und 850.--

Lohn jugendlicher Arbeitnehmern:
Dieser kann während sechs Monaten, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ein Lohn von mindestens 90% des vertraglichen Minimalansatzes entrichtet werden.

Artikel 2.1, 18 und 22.2; Auskunft Swiss Textiles vom 20.10.2014; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf höchstens 3 Monate möglich)7 Tage
Nach definitver Anstellung1 Monat
Nach dem 1. Dienstjahr2 Monate
Nach dem 9. Dienstjahr3 Monate

Artikel 8

Kündigungsschutz

Gemäss gesetzlicher Bestimmungen

Kündigung aus Leistungsgründen: vorherige Ermahnung obligatorisch

Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Artikel 9

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Textilverband Schweiz (TVS), mit 9 Firmen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.

Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:
- in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- beim Erstellen einer Betriebsordnung (vgl. Ziff. 13 RAV);
- bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
- hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 17e ArG;
- beim Übergang von Betrieben;
- bei Massenentlassungen.

Artikel 5

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Koalitionsfreiheit wird gewährleistet.

Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft weder von Seiten des Arbeitgebers noch seitens anderer Arbeitnehmer ein Nachteil erwachsen.

Artikel 4

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Ist eine Massenentlassung vorgesehen, verhandeln die Beteiligten über Massnahmen zur Milderung der Folgen. Ausserordentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten: über Änderungen/Dispensierungen können ohne Kündigung dieses Rahmenvertrags verhandelt werden.

Artikel 9 und 35

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeBetriebsebene
Zweite StufeVerbandsinstanzen (Textilverband Schweiz und Gewerkschaft)
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 34

Friedenspflicht

Absolute Friedenspflicht; jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Aussperrung, kollektive Kündigung, Boykott oder Massregelung usw. ausgeschlossen. Die Vertragsparteien und die angeschlossenen Organisationen unterlassen während den Vertragsverhandlungen jegliche Angriffe in der Öffentlichkeit über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche von diesem Rahmenvertrag betroffen sind.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» Rahmenvertrag für die Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsdindustrie 2007 (140 KB, PDF)
» Gesamtarbeitsvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie 2017 (340 KB, PDF)
» Minimallöhne/salaires minimums/salari minimi 2014 (26 KB, PDF)

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