Unia Vertrag GAV fenaco

Version des GAV

Firmenvertrag

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
AGROLA AG; EiCO, Bern und Märstetten; fenaco; frigemo; Futtermittel (Meliofeed AG, UFA AG, Ufamed AG); Gourmador, Zollikofen; LANDI AG; LANDI Shops OS und ArcJura SA; Landi Schweiz; RAMSEIER Suisse AG; TRAVECO Transporte AG; UFAG Laboratorien AG; Weingruppe (Garnier SA, VOLG Weinkellereien AG)

Artikel 2.1; Anhang

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle MitarbeiterInnen im Monats- und Stundenlohn mit unbefristetem Arbeitsvertrag.
Für Kader- und Aussendienstmitarbeitende, sowie Mitarbeitende in landwrtschaftlichen Betrieben, können einzelne Regelungen ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden.

Artikel 2.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV nicht 6 Monate vor Ablauf von einer Sozialpartnerin gekündigt, erneuert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 47.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die individuelle Lohnfestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung von Anforderungen und Leistungen am Arbeitspaltz und den Gepflogenheiten der Branche.

Artikel 35

Lohnerhöhung

2017:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5% der Gesamtlohnsumme

2016:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5%

2014:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.8%

2013:
Individuelle Lohnerhöhungen

Zur Information:
Über die Lohngestaltung finden jährliche Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern statt.

Artikel 35 und Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn

Artikel 23

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen Bestimmungen und Ansätzen am Arbeitsort der MitarbeiterInnen.

Artikel 34

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden = Stunden, die die Normalarbeitszeit übersteigen. Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer, ausnahmsweise 25% Lohnzuschlag.

Artikel 13

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitsartZuschlag
Nachtarbeit 23:00 - 06:00 Uhr:
- Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten/Jahr10% Zeitzuschlag
- Vorübergehende Nachtarbeit von bis zu 25 Nächten/Jahrmind. 25% Lohnzuschlag
Sonntags-/FeiertagsarbeitLohn- oder Zeitzuschlag von mindestens 50%

Artikel 14 und 15

Schichtarbeit / Pikettdienst

Branchenspezifische Schichtreglemente

Artikel 16 und 17

Spesenentschädigung

Spesenreglement

Artikel 25

weitere Zuschläge

Überall, wo der Charakter des Arbeitseinsatzes die Verwendung von Berufskleidern und PSA bedingt, haben die Mitarbeitenden einen Anspruch auf unentgeltliche Benützung oder auf Vergütung der Kosten.

Dienstaltersgeschenke:
DJVariante 1Variante 2Variante 3
5CHF 500.--
101/4 Monatslohn5 Ferientage1/8 Monatslohn und 2.5 Ferientage
151/2 Monatslohn10 Ferientage1/4 Monatslohn und 5 Ferientage
203/4 Monatslohn15 Ferientage3/8 Monatslohn und 7.5 Ferientage
251 Monatslohn20 Ferientage1/2 Monatslohn und 10 Ferientage

Artikel 24 und 26

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (Art. 11.1.) sind in den Einzelarbeitsverträgen gemäss untenstehenden Angaben geregelt. Von den GAV-Regelungen abweichende Sonntagszuschläge (Art. 14.) und Nachtzuschläge (Art. 15.3.) sind in der rechten Spalte aufgeführt.

Branchen und FirmenStd/WoZuschlag So/Na
AGROLA AG42
Chauffeure der fenaco-Gruppe die der ARV 1 und 2 unterstehen46
EiCO, Bern und Märstetten43
fenaco, GB Agrartechnik (Umatec)44
fenaco, Fachbereiche43
fenaco, GB Getreide, Ölsaaten und Futtermittel43
fenaco, GB Informatik, Kommunikation42
fenaco, GB Landesprodukte4475%/30%
fenaco, GB Pflanzen-Nahrung, Pflanzen-Schutz, Saatgut43
frigemo, Cressier und Weinfelden42.5
frigemo, Mellingen43.75
frigemo, Zollikofen44
Futtermittel (Meliofeed AG, UFA AG, Ufamed AG)43
Gourmador, Zollikofen4450%/30%
LANDI AG * alle Läden44
LANDI Shops OS und ArcJura SA / ML, übrige WS und ZS44/43
Landi Schweiz AG43
RAMSEIER Suisse AG4375%/30%
TRAVECO Transporte AG, Chauffeure/andere Mitarbeitende46/44
UFAG Laboratorien AG42
Weingruppe (Garnier SA, VOLG Weinkellereien AG)43

Ab 1.1.2017:
Die Arbeitszeiten für Mitarbeitende in den Tankstellenshops werden von 43 auf 42 Stunden pro Woche gesenkt.

Anhang zum GAV und Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden30 Ferientage
Vom 1. bis zum 24. Dienstjahr, bzw. ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird25 Ferientage
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 25. Dienstjahr oder das 50. Altersjahr vollendet wird30 Ferientage
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird35 Ferientage

Artikel 20

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern1 Tag
Geburt eigener Kinder (für Väter)5 Tage
Tod Ehepartner, eigener Kinder, Eltern, Angehörige im eigenen Haushalt3 Tage
Tod Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertocher/-Sohn, Schwägerin/Schwager1 Tag
Waffeninspektionerforderliche Zeit, in der Regel 0.5 Tage
Rekrutierung, Schlussinspektion1 Tag
Umzug (im gekündigten Arbeitsverhältnis wird für den Wohnungswechsel keine bezahlte Freizeit gewährt)1 Tag

Artikel 21.1

bezahlte Feiertage

Als bezahlte freie Arbeitstage gelten maximal 8 vom Kanton, dem Sonntag gleichgestellte Feiertage, sowie der Bundesfeiertag, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Zum pauschalen jährlichen Ausgleich von Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, gewährt die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitenden einen zusätzlichen bezahlten Freitag.

Artikel 19

Bildungsurlaub

Die Gewerkschaften und der/die ArbeitgeberIn führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschftlich orientierten Aus- und Weiterbildung zu fördern.

Artikel 42

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber führt zugunsten seiner Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung. Beitritt- und Beitragszahlung sind im Rahmen des Versicherungsreglementes obligatorisch.
Der Arbeitgeber und die Krankengeldversicherung entrichten den Arbeitnehmenden den vollen Lohn während längstens 730 Tagen.
Wenn die Leistungspflicht der Krankengeldversicherung nach Beendigung des Anstellungsverhätnisses fortdauert, erhält der Mitarbeitende - längstens bis zur Erschöpfung der Leistungspflicht - bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld von 80% seines vollen Lohnes.
Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% begründet keinen Leistungsanspruch.

Unfall:
Bei Berufs-und Nichtberufsunfällen entrichten der Arbeitgeber und die Suva den vollen Lohn während längstens 730. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden vom Arbeitgeber, jene für die Nichtberufunfallsversicherung von den Mitarbeitern bezahlt.

Artikel 29 und 31

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub (ab dem Tag der Niederkunft):
a) im ersten Dienstjahr: Entschàdigung der Mutterschaftsversicherung
b) im zweiten bis zum vollendeten vierten Dienstjahr: voller Lohn während 14 Wochen
c) nach dem vollendeten vierten Dienstjahr: voller Lohn während 16 Wochen

Vaterschaftsurlaub:
5 Tage

Artikel 21.1 und 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Militär-, Zivilschutz- und andere EO-berechtigte Dienstleistungen100%
Rekrutenschule, Beförderungs- und Instruktionsdienst80%
Mitarbeiter mit Unterstützungspflicht erhalten den vollen Lohn.

Artikel 32

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Finanzierung der Vollzugskosten, sowie der Leistungen der Gewerkschaften im Rahmen
des GAV werden von der GAV-Kommission geregelt.

Artikel 41

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen, um Angriffe auf die Persönlichkeit, namentlich auch sexuelle Belästigung, bekämpfen zu können.

Artikel 10

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrabschluss und Weiterbeschäftigung:
Spätestens drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit regeln Arbeitgeberin und MitarbeiterIn eine allfällige Weiterbeschäftigung.
Wird vereinbart, dass der/die MitarbeiterIn im Lehrgeschäft bleibt, wird gleichzeitig auch der Umfang der Lohnzahlung während der allenfalls bevorstehenden Rekrutenschule und der damit zusammenhängenden Dienstverpflichtung vertraglich festgelegt.

Artikel 2.2, 6 und 20; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2. bis zum vollendeten 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3 und 4

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

fenaco Genossenschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

GAV-Kommission:
Das Gremium sorgt für die Anwendung und Einhaltung des GAV und tritt mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien können Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages der GAV-Kommission unterbreiten.

Artikel 39

Fonds

Die Sozialpartner führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschaftlich orientierte Aus- und Weiterbildung zu fördern.

Artikel 42

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Mitarbeit in der PeKo und die Geltendmachung vertraglicher Rechte dürfen nie ein Grund zur Kündigung oder Entlassung sein.

Artikel 44.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Richtlinien für den Abschluss eines Sozialplans bei Bedarf, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften.

Artikel 43

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeSozialpartner
2. StufeEinigungsamt II des Kantons Bern

Artikel 44

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV fenaco 2013 (412 KB, PDF)
» Anhang zum GAV fenaco 2013 (66 KB, PDF)
» Anhang zum GAV fenaco 2016 (111 KB, PDF)
» Reglement GAV-Kommission fenaco (412 KB, PDF)
» Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017 (321 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)