GAV fenaco
Kriterienauswahl
-
GAV-Übersicht
-
Stammdaten
-
Geltungsbereiche
-
Vertragsdauer
-
Auskünfte
-
Arbeitsbedingungen
-
Lohn und Lohnbestandteile
-
Lohnzuschläge
-
Arbeitszeit und freie Tage
-
Lohnausfallentschädigungen
-
Beiträge
-
Arbeits- / Diskriminierungsschutz
-
Kündigung
-
Sozialpartnerschaft
-
Vertragspartner
-
paritätische Organe
-
Mitwirkung
-
Konfliktregelungen
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertragbetrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Firmen:
AGROLA AG; EiCO, Bern und Märstetten; fenaco; frigemo; Futtermittel (Meliofeed AG, UFA AG, Ufamed AG); Gourmador, Zollikofen; LANDI AG; LANDI Shops OS und ArcJura SA; Landi Schweiz; RAMSEIER Suisse AG; TRAVECO Transporte AG; UFAG Laboratorien AG; Weingruppe (Garnier SA, VOLG Weinkellereien AG)
Artikel 2.1; Anhangpersönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle MitarbeiterInnen im Monats- und Stundenlohn mit unbefristetem Arbeitsvertrag.
Für Kader- und Aussendienstmitarbeitende, sowie Mitarbeitende in landwrtschaftlichen Betrieben, können einzelne Regelungen ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden.
Artikel 2.2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV nicht 6 Monate vor Ablauf von einer Sozialpartnerin gekündigt, erneuert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 47.1Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Die individuelle Lohnfestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung von Anforderungen und Leistungen am Arbeitspaltz und den Gepflogenheiten der Branche.
Artikel 35Lohnerhöhung
2017:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5% der Gesamtlohnsumme
2016:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5%
2014:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.8%
2013:
Individuelle Lohnerhöhungen
Zur Information:
Über die Lohngestaltung finden jährliche Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern statt.
Artikel 35 und Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn
Artikel 23Kinderzulagen
Gemäss kantonalen Bestimmungen und Ansätzen am Arbeitsort der MitarbeiterInnen.
Artikel 34Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden = Stunden, die die Normalarbeitszeit übersteigen. Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer, ausnahmsweise 25% Lohnzuschlag.
Artikel 13Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitsart | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit 23:00 - 06:00 Uhr: | |
- Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten/Jahr | 10% Zeitzuschlag |
- Vorübergehende Nachtarbeit von bis zu 25 Nächten/Jahr | mind. 25% Lohnzuschlag |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | Lohn- oder Zeitzuschlag von mindestens 50% |
Artikel 14 und 15Schichtarbeit / Pikettdienst
Branchenspezifische Schichtreglemente
Artikel 16 und 17Spesenentschädigung
Spesenreglement
Artikel 25weitere Zuschläge
Überall, wo der Charakter des Arbeitseinsatzes die Verwendung von Berufskleidern und PSA bedingt, haben die Mitarbeitenden einen Anspruch auf unentgeltliche Benützung oder auf Vergütung der Kosten.
Dienstaltersgeschenke:
DJ | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 |
---|
5 | CHF 500.-- | | |
10 | 1/4 Monatslohn | 5 Ferientage | 1/8 Monatslohn und 2.5 Ferientage |
15 | 1/2 Monatslohn | 10 Ferientage | 1/4 Monatslohn und 5 Ferientage |
20 | 3/4 Monatslohn | 15 Ferientage | 3/8 Monatslohn und 7.5 Ferientage |
25 | 1 Monatslohn | 20 Ferientage | 1/2 Monatslohn und 10 Ferientage |
Artikel 24 und 26Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (Art. 11.1.) sind in den Einzelarbeitsverträgen gemäss untenstehenden Angaben geregelt. Von den GAV-Regelungen abweichende Sonntagszuschläge (Art. 14.) und Nachtzuschläge (Art. 15.3.) sind in der rechten Spalte aufgeführt.
Branchen und Firmen | Std/Wo | Zuschlag So/Na |
---|
AGROLA AG | 42 | |
Chauffeure der fenaco-Gruppe die der ARV 1 und 2 unterstehen | 46 | |
EiCO, Bern und Märstetten | 43 | |
fenaco, GB Agrartechnik (Umatec) | 44 | |
fenaco, Fachbereiche | 43 | |
fenaco, GB Getreide, Ölsaaten und Futtermittel | 43 | |
fenaco, GB Informatik, Kommunikation | 42 | |
fenaco, GB Landesprodukte | 44 | 75%/30% |
fenaco, GB Pflanzen-Nahrung, Pflanzen-Schutz, Saatgut | 43 | |
frigemo, Cressier und Weinfelden | 42.5 | |
frigemo, Mellingen | 43.75 | |
frigemo, Zollikofen | 44 | |
Futtermittel (Meliofeed AG, UFA AG, Ufamed AG) | 43 | |
Gourmador, Zollikofen | 44 | 50%/30% |
LANDI AG * alle Läden | 44 | |
LANDI Shops OS und ArcJura SA / ML, übrige WS und ZS | 44/43 | |
Landi Schweiz AG | 43 | |
RAMSEIER Suisse AG | 43 | 75%/30% |
TRAVECO Transporte AG, Chauffeure/andere Mitarbeitende | 46/44 | |
UFAG Laboratorien AG | 42 |
Weingruppe (Garnier SA, VOLG Weinkellereien AG) | 43 | |
Ab 1.1.2017:
Die Arbeitszeiten für Mitarbeitende in den Tankstellenshops werden von 43 auf 42 Stunden pro Woche gesenkt.
Anhang zum GAV und Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden | 30 Ferientage |
Vom 1. bis zum 24. Dienstjahr, bzw. ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 25 Ferientage |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 25. Dienstjahr oder das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 Ferientage |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 35 Ferientage |
Artikel 20bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod Ehepartner, eigener Kinder, Eltern, Angehörige im eigenen Haushalt | 3 Tage |
Tod Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertocher/-Sohn, Schwägerin/Schwager | 1 Tag |
Waffeninspektion | erforderliche Zeit, in der Regel 0.5 Tage |
Rekrutierung, Schlussinspektion | 1 Tag |
Umzug (im gekündigten Arbeitsverhältnis wird für den Wohnungswechsel keine bezahlte Freizeit gewährt) | 1 Tag |
Artikel 21.1bezahlte Feiertage
Als bezahlte freie Arbeitstage gelten maximal 8 vom Kanton, dem Sonntag gleichgestellte Feiertage, sowie der Bundesfeiertag, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Zum pauschalen jährlichen Ausgleich von Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, gewährt die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitenden einen zusätzlichen bezahlten Freitag.
Artikel 19Bildungsurlaub
Die Gewerkschaften und der/die ArbeitgeberIn führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschftlich orientierten Aus- und Weiterbildung zu fördern.
Artikel 42Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber führt zugunsten seiner Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung. Beitritt- und Beitragszahlung sind im Rahmen des Versicherungsreglementes obligatorisch.
Der Arbeitgeber und die Krankengeldversicherung entrichten den Arbeitnehmenden den vollen Lohn während längstens 730 Tagen.
Wenn die Leistungspflicht der Krankengeldversicherung nach Beendigung des Anstellungsverhätnisses fortdauert, erhält der Mitarbeitende - längstens bis zur Erschöpfung der Leistungspflicht - bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld von 80% seines vollen Lohnes.
Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% begründet keinen Leistungsanspruch.
Unfall:
Bei Berufs-und Nichtberufsunfällen entrichten der Arbeitgeber und die Suva den vollen Lohn während längstens 730. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden vom Arbeitgeber, jene für die Nichtberufunfallsversicherung von den Mitarbeitern bezahlt.
Artikel 29 und 31Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub (ab dem Tag der Niederkunft):
a) im ersten Dienstjahr: Entschàdigung der Mutterschaftsversicherung
b) im zweiten bis zum vollendeten vierten Dienstjahr: voller Lohn während 14 Wochen
c) nach dem vollendeten vierten Dienstjahr: voller Lohn während 16 Wochen
Vaterschaftsurlaub:
5 Tage
Artikel 21.1 und 30Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|
Militär-, Zivilschutz- und andere EO-berechtigte Dienstleistungen | 100% |
Rekrutenschule, Beförderungs- und Instruktionsdienst | 80% |
Mitarbeiter mit Unterstützungspflicht erhalten den vollen Lohn.
Artikel 32Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Finanzierung der Vollzugskosten, sowie der Leistungen der Gewerkschaften im Rahmen
des GAV werden von der GAV-Kommission geregelt.
Artikel 41Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen, um Angriffe auf die Persönlichkeit, namentlich auch sexuelle Belästigung, bekämpfen zu können.
Artikel 10Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrabschluss und Weiterbeschäftigung:
Spätestens drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit regeln Arbeitgeberin und MitarbeiterIn eine allfällige Weiterbeschäftigung.
Wird vereinbart, dass der/die MitarbeiterIn im Lehrgeschäft bleibt, wird gleichzeitig auch der Umfang der Lohnzahlung während der allenfalls bevorstehenden Rekrutenschule und der damit zusammenhängenden Dienstverpflichtung vertraglich festgelegt.
Artikel 2.2, 6 und 20; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2. bis zum vollendeten 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3 und 4Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretung
fenaco Genossenschaftparitätische Organe
Vollzugsorgane
GAV-Kommission:
Das Gremium sorgt für die Anwendung und Einhaltung des GAV und tritt mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien können Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages der GAV-Kommission unterbreiten.
Artikel 39Fonds
Die Sozialpartner führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschaftlich orientierte Aus- und Weiterbildung zu fördern.
Artikel 42Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Mitarbeit in der PeKo und die Geltendmachung vertraglicher Rechte dürfen nie ein Grund zur Kündigung oder Entlassung sein.
Artikel 44.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Richtlinien für den Abschluss eines Sozialplans bei Bedarf, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften.
Artikel 43Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|
1. Stufe | Sozialpartner |
2. Stufe | Einigungsamt II des Kantons Bern |
Artikel 44Friedenspflicht
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV fenaco 2013 (412 KB, PDF)» Anhang zum GAV fenaco 2013 (66 KB, PDF)» Anhang zum GAV fenaco 2016 (111 KB, PDF)» Reglement GAV-Kommission fenaco (412 KB, PDF)» Verhandlungsergebnis Lohnrunde 2017 (321 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)