GAV Nestlé Rorschach, Glace- und Tiefkühlproduktefabrik
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Firmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG) Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden der Produktion, der Unterhaltungsgruppe, der Reinigung und der Qualitätskontrolle (mit Schichtmodell). Das Reinigungspersonal, welches in Dauernachtschicht arbeitet, untersteht dem GAV mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 12-13. Temporärarbeitende unterstehen nicht dem GAV, sondern den Regelungen der Nestlé Suisse S.A.. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf (31.12.2011) durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so erneuert er sich automatisch für ein weiteres Jahr. Artikel 42ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne: Angelernte: CHF 3'600.--/Monat Branchenfachleute: CHF 4'100.--/Monat Artikel 18.4; Mindestlohnerhöhung 2011Lohnerhöhung2011: Erhöhung der Lohnsumme um 1.6% (davon CHF 50..-- generell). Mindestlohnerhöhung um CHF 100.-- im Vergleich zu 2009. Zur Information: Die Löhne werden jeweils auf Beginn jeden Kalenderjahres konsultiert. Im Herbst findet ein Erwartungsaustausch zwischen den Sozialpartnern statt. Artikel 18.4; Mindestlohnerhöhung 2011Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden erhalten am Jahresende einen 13. Monatslohn. Bonus: Der Mitarbeitenden sind am Geschäftsgang der Firma mit einem Bonus beteiligt, der in einem von der Generaldirektion Nestlé Suisse festgelegten Reglement geregelt ist. Artikel 19 und 20KinderzulagenBei Geburt/Adoption (eines minderjährigen) Kindes erhält der/die Arbeitnehmende eine einmalige Zuwendung von CHF 1500.-- . Artikel 21LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAngeordnete Überstunden werden grundsätzlich vor- oder nachkompensiert (max. 100 Plusstunden, bzw. 50 Minusstunden dürfen übertragen werden). Bei begründeter erfolgt eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 und /oder Kompensation. Artikel 10Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20:00 bis 23:00) | 30% Lohnzuschlag | Nachtarbeit im Wechsel mit Tagesarbeit (23:00-06:00) | 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag | Dauernachtarbeit (23:00-06:00) | 10% Zeitzuschlag (Lohnzuschläge sind im Bruttogehalt berücksichtigt) | Samstagsarbeit | 10% Zuschlag | Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% Zuschlag | Eine Kumulation der verschiedenen Zuschläge für ausserordentliche Arbeitszeit tritt nicht ein. Artikel 12 bis 17Schichtarbeit / PikettdienstMitarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, Schichtarbeit zu leisten. Dabei ist auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Artikel 11SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit41.25 h/Woche (in der Regel auf 5 Arbeitstage/Woche; in Folge von Geschäftsprioritäten: 6 Arbeitstage/Woche über einen längeren befristeten Zeitraum möglich) Artikel 9FerienAlter | Ferien |
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Bis 49 Jahre | 25 Arbeitstage | Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr erreicht wird | 27 Arbeitstage | Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr erreicht wird | 30 Arbeitstage | Artikel 29bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 2 Tage | Vaterschaftsurlaub | 5 Tage | Todesfall von Ehegatte/Ehegattin, Kind, Vater, Mutter | 3 Tage | Todesfall von Bruder, Schwester, Enkel, Enkelin, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 1 Tag | Wohnungswechsel (nicht für Einzelzimmer; sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag | Aushebung, Ausrüstungs- und Entlassungsinspektion (gemäss Aufgebot) | bis 3 Tage | Artikel 30bezahlte FeiertageAls bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag. Je nach Lage der Feiertage ist die Firma bereit, zusätzliche Halbtage in eigenem Ermessen zu gewähren. Artikel 31BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Nach Ablauf der Probezeit und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 100% des Bruttolohnes während 360 Tagen, ab dem 361. Tag 80% des Bruttolohnes und höchstens bis zum 730. Tag; Höhe des Mitarbeitendenanteils der Prämien wird jährlich durch Firma festgelegt, darf die Hälfte jedoch nicht übersteigen. Unfall: Die Firma übernimmt den vollen Lohn für max. 1 Jahr und verrechnet die Leistungen der Suva. Anschliessend werden die Leistungen der SUVA ausgerichtet (80% des Lohnes). Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Artikel 22 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 4 Monate, wovon höchstens 2 Wochen vor der Niederkunft (bei 100% Lohn). Auf Verlangen wird ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub von max. 2 Monaten gewährt, unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung. Vaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 25 und 30Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstSchweizerischer Militär- oder Zivildienst und Zivilschutz (inkl. 13. Monatslohn) | Verheiratete | Ledige |
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Rekrutenschule | 100% | 80% | Wiederholungskurse und Instruktionskurse | 100% | 100% | Beförderungsdienste | 100% | 80% | Durchdienende | 100% | 80% | Zivildienst: Gleiche Bestimmungen wie Rekrutenschule (Lohnansatz wird jedoch so angepasst, dass das total der Lohnzahlungen während des Zivildienstes maximal jenen während der ganzen Rekrutenschule entspricht) Artikel 27Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Firma leistet an die Vertragspartei Unia einen Beitrag an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des GAV zu erbringenden Vollzugsaufgaben. Der Beitrag wird für die Dauer des GAV pauschal auf CHF 18'000.--/Jahr festgelegt. Artikel 5Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird. Der Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und beseitigt werden. Die Firmenleitung, die Kader und die Mitarbeitenden sowie die Betriebskommission unternehmen gemeinsame Anstrengungen, um in der Firma ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen sowie sexuelle und psychische Belästigungen zu verhindern. Artikel 33 und 36Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird. Frauen und Männer haben verfassungsmässig Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie besprechen bei Bedarf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen. Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten, insbesondere bei Schichtarbeit, Überstunden und Arbeitszeiten. Artikel 33Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien (gesetzliche Bestimmungen): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 2.2 und 29; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 6 und 7KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia BEKOArbeitgebervertretungNestlé Suisse S.A., Fabrik RorschachMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Betriebskommission (BEKO) vertritt die Interessen des Personals und setzt sich aus VertreterInnen des Betriebspersonals zusammen. Sie ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Insbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für Personal und Fabrik von Interesse und Bedeutung sind, gefördert. Artikel 4Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie Firma verpflichtet sich, frühzeitig die betroffenen Mitarbeitenden, deren betriebliche Vertretung, den Vertragspartner sowie die Behörden zu informieren. Die Information muss umfassend sein und Angaben über die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, über die wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen und den Zeitpunkt enthalten. Bei Massenentlassungen verhandeln die Geschäftsleitung und die Betriebskommission unter Beizug der Vertragspartei einen Sozialplan, der Massnahmen enthält, die geeignet sind, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeitenden in einem verantwortbaren Masse zu halten. Artikel 8KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Betriebliche Ebene (direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien) 2. Stufe: Schiedsgericht mit Sitz im Kt. SG (bestehend aus der/dem, Präsidenten/Präsidentin des Kantonsgerichtzs St.Gallen als Vorsitzende/r und je 2 VertreterInnen der beiden Vertragspartner. Artikel 3FriedenspflichtWährend der Laufzeit des GAV garantieren die Vertragsparteien den Arbeitsfrieden. Artikel 3.1
» GAV Nestlé Rorschach 2009 (250 KB, PDF)» Info Mindestlöhne 2011 GAV Nestlé Rorschach (25 KB, PDF)
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