GAV Unilever Schweiz GmbH, Thayngen
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2011 - 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle unbefristeten oder auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnisse. Ausgenommen sind: Mitarbeitenden des Aussendienstes und die Mitarbeitenden, deren Funktionen WL 2 (Manager) und höher eingestuft sind. GAV gilt für Mitarbeitende, die nicht unter den Geltungsbereich fallen, sinngemäss, mit Ausnahme von speziellen Regelungen, insbesondere für die Unilever Corporate Firmen wie USCC, UASCC, UBMS und ULSS sowie weitere, die in der Schweiz angesiedelt werden. Auf Lernende, Aushilfen (auf Abruf) bis zu drei Monaten Anstellungsdauer pro Kalenderjahr, Heimarbeiter, Praktikanten und Temporär-Arbeitnehmer werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV. Artikel 1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselGAV erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2013) von einer der vertragsschliessenden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird. Artikel 28ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie Gehälter werden aufgrund eines unter den Vertragspartnern vereinbarten Gehaltsystems ermittelt. Artikel 14LohnerhöhungDezember 2011: UL Shop Einkaufsgutscheine von CHF 80.-- April 2012: Erhöhung der Salärsumme um 0,5% Auszahlung von CHF 400.-- als Kompensation für die ausbleibenden AESO 2011 und 2012 Auszahlung von ratingbasiertem VPA von 2% der Lohnsumme April 2013: Erhöhung des VPA Topfes um 1% auf neu 3% (Auszahlung 2013) Somit werden wir sich per April 2011 die Lohnsumme um 1,5% erhöhen und zugleich Einmalzahlungen von CHF 400.-- ausschütten. Zur Information: Die Gehälter werden in der Regel einmal jährlich überprüft (anhand der Kaufkrafterhaltung (LIK), des Geschäftsgangs im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Arbeitsmarktlage). Sieht sich die Firma aus wirtschaftlichen Gründen ausserstande, eine Personalkostenerhöhung durchzuführen, die mind. dem zur Kaufkrafterhaltung erforderlichen Betrag entspricht, sind die Vertragspartner spätestens im Februar über die Gründe dafür eingehend zu informieren und zu Gesprächen einzuladen. Artikel 14.2; Salärrunde 2012Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDas Jahresgehalt wird in 13 Raten ausgerichtet; im November werden 2 Raten ausbezahlt. Artikel 14.5KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden sind nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten mit Freizeit (ohne Zuschlag) zu kompensieren. Überzeit kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorgesetzten entweder durch Freizeit kompensiert oder pro Stunde entschädigt (= Jahresgehalt brutto geteilt durch durchschnittliche Zahl der Sollarbeitsstunden im Jahr) werden. Bei Kompensation wird die Kompensationszeit, bei Auszahlung der sich ergebende Wert um 25% erhöht. Artikel 10.5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNacht- und Sonntagsarbeit werden nach Möglichkeit vermieden. Zuschläge bei Überstunden und Auszahlung: - Nachtarbeit von 22.00 bis 05.00 Uhr: 40% + 10% Zeitgutschrift - Sonntagsarbeit von Samstag 22.00 bis Sonntag 22.00 Uhr und entsprechend an Feier- und Ruhetagen: 75% Artikel 10.5Schichtarbeit / PikettdienstDie Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Firma die Einführung oder Ausdehnung der Schichtarbeit erfordern kann. Artikel 10.3SpesenentschädigungAuslagen, welche den Mitarbeitenden bei Ausführung ihrer Arbeit notwendigerweise entstehen, werden gemäss Spesenreglement ersetzt. Artikel 15.4weitere ZuschlägeDie Firma stellt den Mitarbeitenden leihweise Berufskleider zur Verfügung. Die Kosten für Waschen und Flicken der Berufskleider werden von der Firma getragen. Berufskleider dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Artikel 15.3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit40h/Woche (5-Tage-Woche an 6 Betriebstagen) Artikel 10.1FerienAlterskategorie | Ferientage |
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Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit | 25 | Ab dem 21. Geburtstag | 23 | Ab dem 40. Geburtstag | 25 | Ab dem 50. Geburtstag | 28 | Ab dem 60. Geburtstag | 30 | Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit, bzw. Eintragen der Partnerschaft | 3 Tage | Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption) | 3 Tage | Tod des Ehegatten, Lebenspartner oder eigener Kinder und Pflegekinder | 3 Tage | Militärische Aushebung, Inspektion und militärische Entlassung | 1 Tag | Tod der Eltern und Schwiegereltern | max. 3 Tage | Tod von Geschwistern, Grosseltern, Enkeln, Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegertocher/sohn | max. 1 Tag | Wohnungsumzug pro Kalenderjahr (gilt nur in ungekündigtem Arbeitsverhältnis) | max. 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | max. 3 Tage | Amtlicher Vorladung | erforderliche Zeit | Hochzeit bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, eigenen Kindern und Pflegekindern | max. 1 Tag | Artikel 13.1bezahlte FeiertageSofern sie auf einen Arbeitstag fallen, werden folgende Feier- und Ruhetage gewährt und bezahlt: Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar, Ruhetag), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Ruhetag), Auffahrtstag, Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember) Artikel 12BildungsurlaubAllgemein: Die Vertragspartner fördern die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Neben den firmeneigenen schaffen sie hierzu gemeinsame Einrichtungen, Ausbildungskurse und fördern insbesondere die Weiterbildung der Mitglieder der Personalvertretung. Die Firma erleichtert ihren Mitarbeitenden den Besuch von Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Jährlich wird einigen Mitgliedern von Arbeitnehmerverbänden bezahlter Urlaub zum Besuch von Kursen eingeräumt, die von Arbeitnehmerverbänden organisiert sind. Mitglieder der Personalvertretung: Für die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten Mitglieder der Personalvertretung von der Firmenleitung den erforderlichen bezahlten Bildungsurlaub. Dies gilt auch für Mitarbeitervertreter in Stiftungsräten der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen. Artikel 7.4 und 26.4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit oder Unfall: Gehalt wird während längstens 6 Monaten (180 Kalendertage) von Firma ausgerichtet (sofern Arbeitsverhältnis > 3 Monate). Krankheit: Die Firma schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversi-cherung ab. Versichert ist ein Taggeld von mindestens 90 % des Gehalts. Unfall: Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Artikel 16Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Voller Lohn während 16 Wochen Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption): 3 Tage Artikel 13.1 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstGehaltsfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- bzw. Militärischer-Frauendienst (sofern Arbeitsverhältnis > 3 Monate) Dauer des Dienstes | verheiratete Mitarbeitenden oder in eingetragener Partnerschaft & ledige Mitarbeitenden mit Unterstützungspflicht | Ledige |
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=< 30 Diensttage/Jahr | 100% des Gehaltes | 100% des Gehaltes | > 30 Diensttage/Jahr | 100% des Gehaltes | 75% des Gehaltes | Artikel 18Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeMitarbeitende (mit mind. 50% Beschäftigung): CHF 6.--/Monat Firma: CHF 6.--/Monat und Mitarbeitenden (mit mind. 50% Beschäftigung), maximal CHF 25’000.--/Jahr Artikel 4Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird. Artikel 7.5Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird. Artikel 7.5Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsbedingte Versetzungen: Mitarbeitende, deren Gesundheit als Folge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet würde, haben Anspruch auf Zuweisung einer andern Arbeit, soweit hierzu in der Firma eine Möglichkeit besteht. Muss ein Mitarbeitender auf einen tiefer eingestuften Arbeitsplatz versetzt werden, so bleibt sein Gehalt inklusive allfälligen Leistungen einer Sozialversicherung unverändert. Kann einem Mitarbeitenden keine seiner bisherigen Tätigkeit gleichwertige Funktion übertragen werden, wird gemeinsam eine andere Lösung angestrebt. Der Gehaltsbesitzstand bleibt solange gewahrt, bis die Differenz durch allgemeine Gehaltsanpassungen ausgeglichen ist. Artikel 16.6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Auf Lernende werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV. Ferien: - Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1 und 11; OR 329a+eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist (jeweils auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats) |
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Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 23.1KündigungsschutzMitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter. Mitenscheidung der Arbeitnehmerverbände bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter Artikel 26SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungUnilever Schweiz GmbH, ThayngenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Mitglieder der Personalvertretung sind berechtigt, zur Erledigung dringender Angelegenheiten die Arbeit nach Abmeldung beim Vorgesetzten zu verlassen. Wo es der Umfang der Beanspruchung erfordert, kann von der Firmenleitung eine kostenmässige Entlastung der Kostenstelle von Mitgliedern der Personalvertretung erfolgen. Die durch die Tätigkeit in der Personalvertretung ausfallende Zeit gilt als Arbeitszeit. Artikel 26Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gestützt auf die Unternehmensgrundsätze von Unilever über die Beziehung zu Mitarbeitenden, will die Firma die Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeitenden laufend ausbauen. In allen Bereichen, in welchen eine direkte Mitwirkungsmöglichkeit für den einzelnen Mitarbeitenden nicht möglich ist, wird die repräsentative Mitwirkung der Personalvertretung gefördert. Mitwirkungsrechte (Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung) gemäss Tabelle Artikel 26.8. Artikel 24 und 26Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Vertragspartner anerkennen die Koalitionsfreiheit. Einem Mitarbeitenden dürfen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband weder Nachteile noch Vorteile erwachsen. Mitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter. Artikel 3 und 26Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenMitsprache der Personalvertretung bei Massnahmen bei Arbeitsmangel und Umstrukturierung (Entscheid über Teilschliessungen, Umschulungsmassnahmen, Kurzarbeit (Notwendigkeit und Ausmass) und Entlassungen (Notwendigkeit und Ausmass)) und Mitentscheidung der Personalvertretung bei Ausgestalten Sozialplan und Durchführung Sozialplan (paritätische Kommission). Artikel 26KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenBei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages suchen die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das kantonale Einigungsamt Schaffhausen. Die Vertragspartner unterziehen sich einem allfälligen Entscheid dieser Instanz. Im Falle von Streitigkeiten, die das einzelne Arbeitsverhältnis betreffen, können die vertragsschliessenden Parteien zur Vermittlung angerufen werden. Wird eine Verständigung nicht erzielt, entscheidet das zuständige Gericht. Artikel 2FriedenspflichtDie Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbeschränkt zu wahren. Der Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzelnen Mitarbeitenden. Artikel 2
» GAV Unilever Schweiz GmbH, Thayngen 2011 (94 KB, PDF)» Salärrunde 2012 Unilever Schweiz (23 KB, PDF)
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