GAV Wander AG
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden aus dem Bereich PSM, welche nach dem Jahresarbeitsplan "Betrieb" tätig sind und in einem unbefristeten oder einem auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (ungeachtet ihres Arbeitspensums). Für Aushilfen, Praktikantlnnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird er nicht 6 Monate vor Ablauf (30.4.2015) gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr. SchlussbestimmungenArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMonatlicher Referenzlohn ab 1.1.2014: - Mitarbeitende mit Attest- resp. 2-jähriger Ausbildung: CHF 4'000.-- - Mitarbeitende mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung: CHF 4'200.-- Die Lohnbestandteile sind: - Grundlohn. Der individuelle Lohn wird vom Arbeitgeber festgelegt. - Vertragliche Zulagen (Kinderzulagen, Schichtzulagen, übrige gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Zulagen). Artikel 3.1; Lohnvereinbarung 2014Lohnerhöhung2014: Leistungsbezogene, individuelle Erhöhung der Lohnsumme (+ 0.5%) und Mindestlohnerhöhung gegenüber Vorjahr um bis zu CHF 200.--. Zur Information: Jährliche Lohnverhandlungen sowie jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Artikel 3.1; Lohnvereinbarung 2014Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn. Er wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt. Artikel 3.1KinderzulagenAlter | Betrag (gemäss kant. Recht) |
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Bis 16 Jahre | CHF 245.--/Monat | Ab 16 Jahre | CHF 305.--/Monat | Artikel 3.5LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitMehrstunden sind jene Arbeitszeit, die die Arbeitszeit gemäss Artikel 2.3 im Jahresdurchschnitt übersteigt. Sie sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies nicht möglich, werden die Mehrstunden, welche einen Saldo von 100 Stunden überschreiten, ausbezahlt. Bei Auszahlung werden die Mehrstunden bis zu 200 Stunden ohne Zuschlag, diejenigen ab 200 Stunden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt. Artikel 2.7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitMitarbeitenden mit Normalarbeitszeit werden folgende Zuschläge entrichtet: Nachtarbeit (22h00 - 05h00): 50% Zeitzuschlag Sonntags- Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag Artikel 3.2Schichtarbeit / Pikettdienst4-/3-Schicht: Monatspauschale von CHF 600.-- 2-Schicht: Monatspauschale von CHF 200.-- Zusätzlich: Für Sonntag: 100% Für die Wochentage Montag bis und mit Samstag von 22h00 - 05h00: 40% Schichtmitarbeitende erhalten zudem eine Ferienpauschale in der Höhe der jeweiligen Schichtpauschale (CHF 600.-- resp. CHF 200.--). Pikettzulagen: - Bereitschaftszeit: CHF 3.50 pro Stunde - Einsatz: 3 Stunden Zeitzuschlag Artikel 3SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeHeirats- und Partnerschaftszulage: CHF 300.--. Dienstjahr | Dienstalterszulage pro Monat |
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Ab 2. Dienstjahr | CHF 10.-- | Ab 3. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 4. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 5. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 6. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 8. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 10. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 15. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 20. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Altersjahr | Lebensalterzulage |
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Ab 24. Altersjahr | CHF 30.-- | Ab 26. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 28. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 30. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 33. Altersjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 36. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 39. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 42. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 45. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 48. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 51. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 55. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Dienstaltersgeschenk | Dienstjahre |
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Gutschein im Wert von CHF 250.-- | Nach 5 Dienstjahren | 1 Woche Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach 10 Dienstjahren | Gutschein im Wert von CHF 500.-- | Nach 15 Dienstjahren | 2 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach 20 Dienstjahren | Gutschein im Wert von CHF 750.-- | Nach 25 Dienstjahren | 3 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach 30 Dienstjahren | Gutschein im Wert von CHF 1'000.-- | Nach 35 Dienstjahren | 4 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach 40 Dienstjahren | Gutschein im Wert von CHF 1'500.-- | Nach 45 Dienstjahren | 6 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach 50 Dienstjahren | Weitere Zulagen und Vergünstigungen: - Ermässigter Bezug von REKA-Checks - Rabatt beim Bezug von WANDER-eigenen Produkten im WANDER-Shop Artikel 3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41.5h/Woche, bzw. 41h/Woche für Arbeitnehmende im 3- oder 4-Schichtmodell Artikel 2.3FerienAlter | Ferientage |
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Bis zum 44. Altersjahr | 24 Tage | Bis zum 49. Altersjahr | 26 Tage | Bis zum 54. Altersjahr | 28 Tage | Bis zum 59. Altersjahr | 29 Tage | Ab dem 60. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 4.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlter Urlaub |
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Eigene Eheschliessung (inkl. Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) | 2 Tage | Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, Geschwister oder Enkelkinder | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption) | 3 Tage | Todesfall des Ehegatten, Lebenspartners, eigener Kinder und Pflegekinder | 3 Tage | Todesfall eine Eltern-/Schwiegerelternteils, eines Elternteils des Lebenspartners, von Geschwistern | 2 Tage | Todesfall eines Grosselternteils, von Enkelkindern, einer Schwiegertochter/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers | 1 Tag | Wohnungswechsel | 1 Tag pro Jahr | Militärdienst (Rekrutierung, Waffeninspektion, Abgabe der militärischen Ausrüstung) | gemäss Aufgebot | Erkrankung eines eigenen Kindes | 3 Tage | Artikel 4.3bezahlte FeiertageGemäss Regelung im Kanton Bern sowie zusätzlich: Freitag nach Auffahrt, 24. Dezember, 31. Dezember Artikel 4.2LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit und Unfall: 100% während 730 Tagen. Prämienbeteiligung 50:50 (ab 1. Juli 2013: nbu-Prämien vollständig von Mitarbeitenden übernommen). Artikel 5.1Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschafturlaub | Anstellungsjahr |
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14 Wochen zu 100% | Bis zum 3. Anstellungsjahr | 16 Wochen zu 100% | Ab dem 4. Anstellungsjahr | Vaterschaftsurlaub: 3 Tage Artikel 4.3 und 5.2Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstLeistungen bei Zivil- und Militärdienst | Grundlohn |
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Ledige Mitarbeitende | 80% | Verheiratete und ledige Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht | 100% | alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen | 100% während 30 Tagen | Artikel 3.11BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag: CHF 110.-- pro Jahr (Details s. separates Reglement). Artikel 7.18Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Diese können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden. Artikel 7.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzEs gelten diesbezüglich die entsprechenden firmeninternen Richtlinien. Artikel 7.11Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt, die Bestimmungen werden aber sinngemäss angewendet. Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
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- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | 5 zusätzliche Bildungstage | Artikel 1.2; OR 329a+eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit | 7 Tage | 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Ab 2. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate | Mitglieder der Persko | 6 Monate | Artikel 2.2KündigungsschutzPersko-Mitglieder oder Vertrauensleute der Gewerkschaft können nur gekündet werden, wenn die Persko und die Gewerkschaft einverstanden ist. Artikel 6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Personalkommission WANDER AGArbeitgebervertretungWANDER AGparitätische OrganeFondsSolidaritätsfonds Artikel 7.18MitwirkungMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Persko trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung zu Sitzungen. Dort werden innerbetriebliche Fragen behandelt. Artikel 6Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenPersko-Mitglieder oder Vertrauensleute der Gewerkschaft können nur gekündet werden, wenn die Persko und die Gewerkschaft einverstanden ist. Die Gewerkschaft Unia kann einmal pro Jahr während 1 Stunde eine Informationsveranstaltung mit den Beschäftigten während der Arbeitszeit durchführen. Artikel 6 und 7.15Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenUnter die nachfolgenden Bedingungen (des Sozialplanes) fallen alle Mitarbeitende der WANDER AG, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Restrukturierungen bzw. Massenentlassungen von der WANDER AG gekündet wird. Sozialplan Artikel 2KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Ebene: Persko und Geschäftsleitung 2. Ebene: Schiedsgericht unter Vorsitz des Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland Artikel 7.17FriedenspflichtDie Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens. Artikel 7.16
» GAV Wander AG 2012 (7141 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2014 Wander AG (15 KB, PDF)
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