GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV Wander AG

Version des GAV

Bitte auswählen

Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden aus dem Bereich PSM, welche nach dem Jahresarbeitsplan "Betrieb" tätig sind und in einem unbefristeten oder einem auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (ungeachtet ihres Arbeitspensums).
Für Aushilfen, Praktikantlnnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf (30.4.2015) gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr.

Schlussbestimmungen

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Monatlicher Referenzlohn ab 1.1.2014:
- Mitarbeitende mit Attest- resp. 2-jähriger Ausbildung: CHF 4'000.--
- Mitarbeitende mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung: CHF 4'200.--

Die Lohnbestandteile sind:
- Grundlohn. Der individuelle Lohn wird vom Arbeitgeber festgelegt.
- Vertragliche Zulagen (Kinderzulagen, Schichtzulagen, übrige gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Zulagen).

Artikel 3.1; Lohnvereinbarung 2014

Lohnerhöhung

2014:
Leistungsbezogene, individuelle Erhöhung der Lohnsumme (+ 0.5%) und Mindestlohnerhöhung gegenüber Vorjahr um bis zu CHF 200.--.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen sowie jährliche Mitarbeiterbeurteilung.

Artikel 3.1; Lohnvereinbarung 2014

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn. Er wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

Artikel 3.1

Kinderzulagen

AlterBetrag (gemäss kant. Recht)
Bis 16 JahreCHF 245.--/Monat
Ab 16 JahreCHF 305.--/Monat

Artikel 3.5

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mehrstunden sind jene Arbeitszeit, die die Arbeitszeit gemäss Artikel 2.3 im Jahresdurchschnitt übersteigt. Sie sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies nicht möglich, werden die Mehrstunden, welche einen Saldo von 100 Stunden überschreiten, ausbezahlt.

Bei Auszahlung werden die Mehrstunden bis zu 200 Stunden ohne Zuschlag, diejenigen ab 200 Stunden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt.

Artikel 2.7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Mitarbeitenden mit Normalarbeitszeit werden folgende Zuschläge entrichtet:

Nachtarbeit (22h00 - 05h00): 50% Zeitzuschlag
Sonntags- Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag

Artikel 3.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

4-/3-Schicht: Monatspauschale von CHF 600.--
2-Schicht: Monatspauschale von CHF 200.--

Zusätzlich:
Für Sonntag: 100%
Für die Wochentage Montag bis und mit Samstag von 22h00 - 05h00: 40%

Schichtmitarbeitende erhalten zudem eine Ferienpauschale in der Höhe der jeweiligen Schichtpauschale (CHF 600.-- resp. CHF 200.--).

Pikettzulagen:
- Bereitschaftszeit: CHF 3.50 pro Stunde
- Einsatz: 3 Stunden Zeitzuschlag

Artikel 3

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Heirats- und Partnerschaftszulage: CHF 300.--.

DienstjahrDienstalterszulage pro Monat
Ab 2. DienstjahrCHF 10.--
Ab 3. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 4. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 5. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 6. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 8. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 10. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 15. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 20. DienstjahrPlus CHF 20.--

AltersjahrLebensalterzulage
Ab 24. AltersjahrCHF 30.--
Ab 26. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 28. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 30. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 33. AltersjahrPlus CHF 20.--
Ab 36. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 39. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 42. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 45. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 48. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 51. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 55. AltersjahrPlus CHF 10.--

DienstaltersgeschenkDienstjahre
Gutschein im Wert von CHF 250.--Nach 5 Dienstjahren
1 Woche Ferien oder Gegenwert in CHFNach 10 Dienstjahren
Gutschein im Wert von CHF 500.--Nach 15 Dienstjahren
2 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHFNach 20 Dienstjahren
Gutschein im Wert von CHF 750.--Nach 25 Dienstjahren
3 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHFNach 30 Dienstjahren
Gutschein im Wert von CHF 1'000.--Nach 35 Dienstjahren
4 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHFNach 40 Dienstjahren
Gutschein im Wert von CHF 1'500.--Nach 45 Dienstjahren
6 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHFNach 50 Dienstjahren

Weitere Zulagen und Vergünstigungen:
- Ermässigter Bezug von REKA-Checks
- Rabatt beim Bezug von WANDER-eigenen Produkten im WANDER-Shop

Artikel 3

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41.5h/Woche, bzw. 41h/Woche für Arbeitnehmende im 3- oder 4-Schichtmodell

Artikel 2.3

Ferien

AlterFerientage
Bis zum 44. Altersjahr24 Tage
Bis zum 49. Altersjahr26 Tage
Bis zum 54. Altersjahr28 Tage
Bis zum 59. Altersjahr29 Tage
Ab dem 60. Altersjahr30 Tage

Artikel 4.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlter Urlaub
Eigene Eheschliessung (inkl. Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaft)2 Tage
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, Geschwister oder Enkelkinder1 Tag
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption)3 Tage
Todesfall des Ehegatten, Lebenspartners, eigener Kinder und Pflegekinder3 Tage
Todesfall eine Eltern-/Schwiegerelternteils, eines Elternteils des Lebenspartners, von Geschwistern2 Tage
Todesfall eines Grosselternteils, von Enkelkindern, einer Schwiegertochter/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers1 Tag
Wohnungswechsel1 Tag pro Jahr
Militärdienst (Rekrutierung, Waffeninspektion, Abgabe der militärischen Ausrüstung)gemäss Aufgebot
Erkrankung eines eigenen Kindes3 Tage

Artikel 4.3

bezahlte Feiertage

Gemäss Regelung im Kanton Bern sowie zusätzlich: Freitag nach Auffahrt, 24. Dezember, 31. Dezember

Artikel 4.2

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Unfall:
100% während 730 Tagen. Prämienbeteiligung 50:50 (ab 1. Juli 2013: nbu-Prämien vollständig von Mitarbeitenden übernommen).

Artikel 5.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

MutterschafturlaubAnstellungsjahr
14 Wochen zu 100%Bis zum 3. Anstellungsjahr
16 Wochen zu 100%Ab dem 4. Anstellungsjahr

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 4.3 und 5.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leistungen bei Zivil- und MilitärdienstGrundlohn
Ledige Mitarbeitende80%
Verheiratete und ledige Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht100%
alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen100% während 30 Tagen

Artikel 3.11

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Solidaritätsbeitrag: CHF 110.-- pro Jahr (Details s. separates Reglement).

Artikel 7.18

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Diese können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden.

Artikel 7.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Es gelten diesbezüglich die entsprechenden firmeninternen Richtlinien.

Artikel 7.11

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt, die Bestimmungen werden aber sinngemäss angewendet.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage
1. Anstellungsjahr1 Monat
Ab 2. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate
Mitglieder der Persko6 Monate

Artikel 2.2

Kündigungsschutz

Persko-Mitglieder oder Vertrauensleute der Gewerkschaft können nur gekündet werden, wenn die Persko und die Gewerkschaft einverstanden ist.

Artikel 6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Personalkommission WANDER AG

Arbeitgebervertretung

WANDER AG

paritätische Organe

Fonds

Solidaritätsfonds

Artikel 7.18

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Persko trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung zu Sitzungen. Dort werden innerbetriebliche Fragen behandelt.

Artikel 6

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Persko-Mitglieder oder Vertrauensleute der Gewerkschaft können nur gekündet werden, wenn die Persko und die Gewerkschaft einverstanden ist.

Die Gewerkschaft Unia kann einmal pro Jahr während 1 Stunde eine Informationsveranstaltung mit den Beschäftigten während der Arbeitszeit durchführen.

Artikel 6 und 7.15

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Unter die nachfolgenden Bedingungen (des Sozialplanes) fallen alle Mitarbeitende der WANDER AG, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Restrukturierungen bzw. Massenentlassungen von der WANDER AG gekündet wird.

Sozialplan Artikel 2

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Ebene: Persko und Geschäftsleitung
2. Ebene: Schiedsgericht unter Vorsitz des Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland

Artikel 7.17

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens.

Artikel 7.16

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Wander AG 2012 (7141 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2014 Wander AG (15 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
Es liegt keine Branche mit üblichen Löhnen vor, da z.T. keine oder nicht genügend Daten bekannt sind.
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)