GAV der Schweizer Schokoladeindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2012 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für den Verband CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (CSCC Compagnie de Chocolats et Confiseries AG) Illnau, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Kraft Foods Schweiz Production GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco. Anhang 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für den Verband CHOCOSUISSE: Chocolat Alprose SA (Caslano), Barry Callebaut Schweiz AG (Dübendorf), Chocolat Bernrain AG (Kreuzlingen), Chocolats Camille Bloch SA (Courtelary), CSCC Compagnie de Chocolats et Confiseries AG (Illnau), Chocolats er Cacaos Favarger SA (Versoix), Max Felchlin AG (Schwyz), Gysi AG Chocolatier Suisse (Bern), Kraft Foods Schweiz Production GmbH (Bern), Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG (Kilchberg, Altendorf, Olten), Maestrani Schweizer Schokoladen AG (Flawil), Nestlé Suisse SA (Broc), chocolat Stella SA (Giubiasco). Anhang 1persönlicher GeltungsbereichGilt für das Betriebspersonal von CHOCOSUISSE Verbandsfirmen mit mindestens 20% Beschäftigungsgrad. Ausgenommen sind befristet eingestellte Arbeitnehmende, mit einer Anstellungsdauer von bis zu 9 Monaten. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2017) von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Artikel 28.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneGrundlohn und individuelle Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Artikel 8.5LohnerhöhungZur Information: Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und ev. der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt. Artikel 10.2 und 28.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn Artikel 9KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / Überzeit25% Lohnzuschlag für Überzeit. Wird die Überzeit mit Freizeit kompensiert, besteht Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag. Artkel 12.1.dNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr) | 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation | Samstagsarbeit | 12% Lohnzuschlag | Sonntagsarbeit | 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Envernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden) | Abendarbeit (20.00-23.00 Uhr) | 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist | Artikel 12.1Schichtarbeit / Pikettdienst12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. An Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden. Artikel 12.1.eSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitNormalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche Artikel 6.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | Bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | Ab Kalenderjahr vom 50. Altersjahr | 5 Wochen und 2 Tage | Ab Kalenderjahr vom 60. Altersjahr | 6 Wochen | Bei Eintritt während des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt. Artikel 14.4bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenzen ohne Lohnabzug | bezahlte Urlaubstage |
---|
Vaterschaft | 3 Tage | Adoptionsurlaub; wenn das Kind jünger als 6 Jahre und nicht das Kind des Partners ist | 3 Tage | Todesfall des Ehegatten, anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des/der Schwager/in, von Schwiegersohn/-tochter | 1 Tag | Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft | 3 Tage | Wohnungswechsel | 1 Tag | Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung | 1 Tag | Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal | 3 Tage | Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion pro Jahr maximal | 3 Tage | Artikel 16bezahlte FeiertageMaximal 9 bezahlte gesetzliche oder ortsübliche Feiertage. Arbeitgeber und Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres. Artikel 15.1BildungsurlaubAuf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr Artikel 16LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Leistung: 80% des Bruttolohns während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab 3. Krankheitstag - Prämien Krankentaggeld-Versicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je 50% Unfall: Die Arbetigeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfalllversicherung (UVG). - Leistung: 100% des Nettolohns - Prämien: Arbeitgeber bezahlt die Prämien für die Berufsunfallversicherung; Arbeitnehmende bezahlen Prämien für Nichtberufsunfallversicherung als Lohnabzug Artikel 18 und 19Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 16 Wochen bezahlen Urlaub, wovon mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft. Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu. Arbeitgeber können den Bezug von Mutterschaftsurlaub für die letzten 2 Wochen vor der Niederkunft aus wichtigem Grund anordnen. Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Urlaubstage Artikel 16 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung |
---|
Militär-, Rotkreuz-, Schutz-, Zivildienst | Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung | Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste | 100% des Lohnes | Rekrutenschule, Beförderungsdienste: | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Verheiratete | 100% des Lohnes | Artikel 13Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich folgende Beiträge: Wer | Beitrag |
---|
Arbeitnehmende: | | Ab 20 Wochenstunden | CHF 17.-- | Bis 20 Wochenstunden | CHF 8.50 | Arbeitgeber: | | Ab 20 Wochenstunden | CHF 2.-- | Bis 20 Wochenstunden | CHF 1.-- | Artikel 23Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Arbeitgeber schützt und achtet die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen. Die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden wird gefördert und allfällige ausländerfeindliche Machenschaften sind zu unterbinden. Artikel 3.6 und 3.7Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Arbeitgeber setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um und engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen. Artikel 3.6Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen. Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60-66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung. Artikel 3.6 und 7Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreEs gelten die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung. Artikel 7KündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 5.1KündigungsschutzDie in den Art. 336 bis Art. 336d OR festgehaltenen Bestimmungen zum Kündigungsschutz sind einzuhalten. Artikel 5.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungCHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikantenparitätische OrganeFondsStiftung CHOCOSUISSE-FONDS: Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken. Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt. Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006MitwirkungFreistellung für Verbandstätigkeit3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion. Artikel 16Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Betriebskommission: In jedem Betrieb wählen die Arbeitnehmenden eine Betriebskommission. Die Kommissionstätigkeit wird im Betriebskommissionsreglement geregelt. Sie ist ein konsultatives Organ, wahrt die Interessen der Arbeitnehmenden und fördert die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen, das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie unter den Arbeitnehmenden. Zu ihren Aufgaben zählen Unterstützung des Vorschlagswesens im Betrieb und Vermittlung bei betreibsinternen Konflikten. Artikel 21Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenGekündigte gewerkschaftliche Vertrauenspersonen können die Betriebskommissionen anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und kann unter Umständen das Schiedsgericht anrufen. Artikel 21 und 26Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenBei Kollektivstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingsetzt. Artikel 26FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich den Vertrag gewissenhaft einzuhalten und unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Artikel 24
» GAV der Schweizer Schokoladeindustrie 2012 (211 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|