GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV der Schweizer Schokoladeindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2012 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Verband CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (CSCC Compagnie de Chocolats et Confiseries AG) Illnau, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Kraft Foods Schweiz Production GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für den Verband CHOCOSUISSE: Chocolat Alprose SA (Caslano), Barry Callebaut Schweiz AG (Dübendorf), Chocolat Bernrain AG (Kreuzlingen), Chocolats Camille Bloch SA (Courtelary), CSCC Compagnie de Chocolats et Confiseries AG (Illnau), Chocolats er Cacaos Favarger SA (Versoix), Max Felchlin AG (Schwyz), Gysi AG Chocolatier Suisse (Bern), Kraft Foods Schweiz Production GmbH (Bern), Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG (Kilchberg, Altendorf, Olten), Maestrani Schweizer Schokoladen AG (Flawil), Nestlé Suisse SA (Broc), chocolat Stella SA (Giubiasco).

Anhang 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das Betriebspersonal von CHOCOSUISSE Verbandsfirmen mit mindestens 20% Beschäftigungsgrad.
Ausgenommen sind befristet eingestellte Arbeitnehmende, mit einer Anstellungsdauer von bis zu 9 Monaten.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2017) von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Grundlohn und individuelle Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt.

Artikel 8.5

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und ev. der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10.2 und 28.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn

Artikel 9

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

25% Lohnzuschlag für Überzeit.
Wird die Überzeit mit Freizeit kompensiert, besteht Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artkel 12.1.d

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr)30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Samstagsarbeit12% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Envernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Abendarbeit (20.00-23.00 Uhr)30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist

Artikel 12.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. An Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit:
41 Stunden/Woche

Artikel 6.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen
Bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab Kalenderjahr vom 50. Altersjahr5 Wochen und 2 Tage
Ab Kalenderjahr vom 60. Altersjahr6 Wochen

Bei Eintritt während des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Artikel 14.4

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Absenzen ohne Lohnabzugbezahlte Urlaubstage
Vaterschaft3 Tage
Adoptionsurlaub; wenn das Kind jünger als 6 Jahre und nicht das Kind des Partners ist3 Tage
Todesfall des Ehegatten, anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des/der Schwager/in, von Schwiegersohn/-tochter1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft3 Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion pro Jahr maximal3 Tage

Artikel 16

bezahlte Feiertage

Maximal 9 bezahlte gesetzliche oder ortsübliche Feiertage. Arbeitgeber und Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Artikel 15.1

Bildungsurlaub

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Leistung: 80% des Bruttolohns während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab 3. Krankheitstag
- Prämien Krankentaggeld-Versicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen je 50%

Unfall:
Die Arbetigeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfalllversicherung (UVG).
- Leistung: 100% des Nettolohns
- Prämien: Arbeitgeber bezahlt die Prämien für die Berufsunfallversicherung; Arbeitnehmende bezahlen Prämien für Nichtberufsunfallversicherung als Lohnabzug

Artikel 18 und 19

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 16 Wochen bezahlen Urlaub, wovon mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft.
Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.
Arbeitgeber können den Bezug von Mutterschaftsurlaub für die letzten 2 Wochen vor der Niederkunft aus wichtigem Grund anordnen.

Vaterschaftsurlaub:
3 bezahlte Urlaubstage

Artikel 16 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartEntschädigung
Militär-, Rotkreuz-, Schutz-, ZivildienstGemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste:
Ledige ohne Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Verheiratete100% des Lohnes

Artikel 13

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich folgende Beiträge:
WerBeitrag
Arbeitnehmende:
Ab 20 WochenstundenCHF 17.--
Bis 20 WochenstundenCHF 8.50
Arbeitgeber:
Ab 20 WochenstundenCHF 2.--
Bis 20 WochenstundenCHF 1.--

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Arbeitgeber schützt und achtet die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.
Die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden wird gefördert und allfällige ausländerfeindliche Machenschaften sind zu unterbinden.

Artikel 3.6 und 3.7

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um und engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen. Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60-66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Es gelten die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung.

Artikel 7

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 5.1

Kündigungsschutz

Die in den Art. 336 bis Art. 336d OR festgehaltenen Bestimmungen zum Kündigungsschutz sind einzuhalten.

Artikel 5.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

paritätische Organe

Fonds

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Betriebskommission:
In jedem Betrieb wählen die Arbeitnehmenden eine Betriebskommission. Die Kommissionstätigkeit wird im Betriebskommissionsreglement geregelt. Sie ist ein konsultatives Organ, wahrt die Interessen der Arbeitnehmenden und fördert die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen, das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie unter den Arbeitnehmenden.
Zu ihren Aufgaben zählen Unterstützung des Vorschlagswesens im Betrieb und Vermittlung bei betreibsinternen Konflikten.

Artikel 21

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Gekündigte gewerkschaftliche Vertrauenspersonen können die Betriebskommissionen anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und kann unter Umständen das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 21 und 26

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Kollektivstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingsetzt.

Artikel 26

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich den Vertrag gewissenhaft einzuhalten und unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht.

Artikel 24

Dokumente und Links  nach oben
» GAV der Schweizer Schokoladeindustrie 2012 (211 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)