Unia Vertrag GAV Elvetino AG

Version des GAV Lohnrechner

Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)
Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag).

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für das Unternehmen Elvetino AG.
Bei der Übernahme neuer Unternehmensteile oder Unternehmen ist dieser GAV in der Regel anwendbar.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden der Elvetino AG, mit Ausnahme:
- der Büro- und Verwaltungsmitarbeitenden;
- der Personen mit Lehrvertrag gemäss Berufsbildungsgesetz;
- der Kadermitarbeitenden ab Stufe Stv. Abteilungsleiter/Service Manager/Quality Manager.

Artikel 1.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

GAV wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Automatische Verlängerung, wenn nicht per 30. Juni auf Ende Jahr gekündet (Frist: 6 Monate).

Artikel 8.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

BereichFunktion20182019202020212022
BahnserviceObersteward, festangestelltCHF 4'025.--CHF 4'065.--CHF 4'105.--CHF 4'145.--CHF 4'185.--
Steward, festangestelltCHF 3'840.--CHF 3'880.--CHF 3'920.--CHF 3'960.--CHF 4'000.--
Steward, AushilfeCHF 22.85 pro Std.CHF 23.10 pro Std.CHF 23.35 pro Std.CHF 23.60 pro Std.CHF 23.85 pro Std.
LogistikMagaziner/Logistikmitarbeiter, festangestelltCHF 3'975.--CHF 4'015.--CHF 4'055.--CHF 4'095.--CHF 4'135.--
Magaziner/Logistikmitarbeiter, AushilfeCHF 22.85 pro Std.CHF 23.10 pro Std.CHF 23.35 pro Std.CHF 23.60 pro Std.CHF 23.85 pro Std.

Anhang I

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Bis spätestens 15. Dezember wird den Mitarbeitenden ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Bei den Aushilfen ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten.

Der Mitarbeiter, der während 10 und mehr Jahren tätig war, erhält ein Dienstaltersgeschenk gemäss der nachfolgenden Skala:
DienstjahreGeschenk
10 Jahre50% eines Monatslohnes
15 Jahre100% eines Monatslohnes
20 Jahre100% eines Monatslohnes
25 Jahre100% eines Monatslohnes
30 Jahre100% eines Monatslohnes
35 Jahre100% eines Monatslohnes
40 Jahre100% eines Monatslohnes
45 Jahre100% eines Monatslohnes

Artikel 22 und 28

Kinderzulagen

Aufgrund der kantonalen Bestimmungen.

Geburtszulage mindestens CHF 1'000.--.

Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Prinzip: Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.

Artikel 16, Anhang II

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

PersonalZeitperiodeZuschlag
Fahrpersonal22.00 - 24.0010%
Fahrpersonal24.00 - 04.0030%
Fahrpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00h30%
Logistikpersonal20.00 - 24.0025%
Logistikpersonal24.00 - 04.0030%
Logistikpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00h30%
Logistikpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme nach 04.00h10%
Logistikpersonal05.00 - 06.0010%


Anhang II: Artikel II.7

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Für jede dienstlich notwendige auswärtige Übernachtung wird die Unterkunft durch Elvetino zugewiesen und bezahlt
Bei einer auswärtigen Ablösung, die mit einer Übernachtung verbunden ist, wird Mitarbeitenden zur Deckung der Mehrkosten eine Vergütung von CHF 30.-- ausgerichtet, sofern im Einzelarbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Vergütung beträgt CHF 35.--, wenn Mitarbeitende in einer von Elvetino zugewiesenen Unterkunft übernachten, in welcher das Frühstück nicht inbegriffen ist.

Berufskleidung, Reinigungsentschädigung:
im Bereich Bahnservice, festangestellte, Vollzeitpensum: CHF 600.-- pro Jahr;
im Bereich Bahnservice, Aushilfen: CHF 2.-- pro Arbeitstag;
im Bereich Logistik, festangestellte, Vollzeitpensum: CHF 300.-- pro Jahr;
im Bereich Logistik, Aushilfen: CHF 1.-- pro Arbeitstag.

Artikel 24, 25 und 26

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Vollzeitpensum: 2'114h/Jahr (= 302 Tage x 7 Std)

Artikel 16

Ferien

AlterFerientage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Alterjahr vollendet wird30 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Alterjahr vollendet wird36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Alterjahr vollendet wird42 Tage

Eine Ferienwoche setzt sich aus sechs Ferientagen und einem Ruhetag zusammen.

Der Ferienlohn besteht aus dem Grundlohn (ohne Zulagen).

Bei den Aushilfen wird der Ferienanspruch durch den folgenden Zuschlag, zuzüglich zum Stundenlohn, abgegolten:
13,04% bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
10,64% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;
13,04% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
15,56% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

Artikel 18

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

GrundBezahlte arbeitsfreie Tage (gilt nicht für Aushilfen)
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit eines eigenen Kindes1 Tag
Geburt / Adoption eines eigenen Kindes5 Tage
Pflege von Ehegatte, Lebenspartner, Eltern aufgrund eine kurzfristig aufgetretenen Pflegebedürftigkeit oder eines schweren Unfalls, deren Begleitung am Sterbebettbis 2 Tage pro Einzelfall
Pflege der kranken Kinder, sofern die Pflege nicht anders organisiert werden kannbis 5 Tage pro Jahr
Stellensuchedie nach erfolgter Kündigung objektiv erforderliche Zeit für Stellensuche
Tod von Ehegatte, Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwiegereltern3 Tage
Tod von Schwager oder Schwägerin1 Tag
Wohnungswechsel privat1 Tag
Wohnungswechsel dienstlich bedingt2 Tage
Waffen- und Kleiderinspektion1 Tag
Umtausch und Rückgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen1 Tag
Ärztliche Voruntersuchungendie nötige Zeit, höchstens 1 Tag pro Jahr ab dem 50. Altersjahr

Gewerkschaftliche Tätigkeit:
Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.

Artikel 19

Bildungsurlaub

Beteiligung von Elvetino an den Weiterbildungskosten. In der Regel maximal CHF 450.-- pro Jahr.

Artikel 20.3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit bei festangestellten Vollzeitmitarbeitern:
Nach der Lohnfortzahlungspflicht (Artikel 31.1) 80% des Lohnes während 720 Tagen (innerhalb von 900 Tagen).

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden wie folgt getragen:
- bei Dienstzeit bis 3 Monate: 100% Mitarbeitende
- bei Dienstzeit über 3 Monate bis 6 Jahre: 50% Mitarbeitende und 50% Elventino SA
- bei Dienstzeit über 6 Jahre: ein Drittel Mitarbeitende, zwei Drittel Elvetino SA

Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter versichern sich auf eigenen Wunsch.

Unfall:
gemäss UVG (Prämien für Berufsunfall zulasten elvetino. Prämien für Nichtberufsunfall zulasten Mitarbeiter).

Artikel 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaft: 100%, 18 Wochen

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 19 und 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

MilitärdienstLohnanspruch
Rekrutenschule100%
Wiederholungskurs100%
Umschulungskurs100%
Beförderungsdienst80%

Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
CHF 72.--/Jahr oder CHF -.30/Arbeitstag

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

Kündigung ablaufend auf den 15. oder Letzten eines Monats:
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. Dienstjahr2 Monate

Kündigung ablaufend auf den Letzten eines Monats:
ArbeitsjahrKündigungsfrist
3.-5. Dienstjahr2 Monate
ab 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 10.5

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft des Verkehrpersonals SEV

Arbeitgebervertretung

Elvetino AG

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.

Artikel 19

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Grundsatz: Mitwirkungsgesetz
Eine Personalkommission (Peko) vertritt alle dem GAV unterstellten Mitarbeiter.
Die Sitzungzeit gilt als Arbeitszeit.

Anhang IV

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Elvetino darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil der Mitarbeiter (...) eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.

Artikel 10.6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Im Fall von Massenentlassungen infolge Schliessungen eines Betriebsteils, Standorts oder Organisationsbereichs, Rationalisierung und dgl. sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen einzuhalten (Information und Mitsprache). Elvetino ist bestrebt, bei solchen Ereignissen den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit an anderen Dienstdomizilen oder in anderen Abteilungen eine Ersatztätigkeit zu vermitteln. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen.

Artikel 10.5

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Erreichen die Vertragsparteien keine Verständigung, so kann jede Partei die Angelegenheit einem Schiedsgericht vorlegen (...).
Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

Artikel 6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich für die gesamte Vertragsdauer der absoluten Friedenspflicht. Als Folge davon ist jede Störung des Arbeitsfriedens während der Vertragsdauer zu unterlassen.

Artikel 7

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» GAV Elvetino AG 2018 (576 KB, PDF)

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