GAV Elvetino AG
Version des GAV
Lohnrechner
Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag).
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für das Unternehmen Elvetino AG.
Bei der Übernahme neuer Unternehmensteile oder Unternehmen ist dieser GAV in der Regel anwendbar.
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitarbeitenden der Elvetino AG, mit Ausnahme:
- der Büro- und Verwaltungsmitarbeitenden;
- der Personen mit Lehrvertrag gemäss Berufsbildungsgesetz;
- der Kadermitarbeitenden ab Stufe Stv. Abteilungsleiter/Service Manager/Quality Manager.
Artikel 1.1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Automatische Verlängerung, wenn nicht per 30. Juni auf Ende Jahr gekündet (Frist: 6 Monate).
Artikel 8.1Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Bereich | Funktion | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
---|
Bahnservice | Obersteward, festangestellt | CHF 4'025.-- | CHF 4'065.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'145.-- | CHF 4'185.-- |
| Steward, festangestellt | CHF 3'840.-- | CHF 3'880.-- | CHF 3'920.-- | CHF 3'960.-- | CHF 4'000.-- |
| Steward, Aushilfe | CHF 22.85 pro Std. | CHF 23.10 pro Std. | CHF 23.35 pro Std. | CHF 23.60 pro Std. | CHF 23.85 pro Std. |
Logistik | Magaziner/Logistikmitarbeiter, festangestellt | CHF 3'975.-- | CHF 4'015.-- | CHF 4'055.-- | CHF 4'095.-- | CHF 4'135.-- |
| Magaziner/Logistikmitarbeiter, Aushilfe | CHF 22.85 pro Std. | CHF 23.10 pro Std. | CHF 23.35 pro Std. | CHF 23.60 pro Std. | CHF 23.85 pro Std. |
Anhang IJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Bis spätestens 15. Dezember wird den Mitarbeitenden ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Bei den Aushilfen ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten.
Der Mitarbeiter, der während 10 und mehr Jahren tätig war, erhält ein Dienstaltersgeschenk gemäss der nachfolgenden Skala:
Dienstjahre | Geschenk |
---|
10 Jahre | 50% eines Monatslohnes |
15 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
20 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
25 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
30 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
35 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
40 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
45 Jahre | 100% eines Monatslohnes |
Artikel 22 und 28Kinderzulagen
Aufgrund der kantonalen Bestimmungen.
Geburtszulage mindestens CHF 1'000.--.
Artikel 23Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Prinzip: Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.
Artikel 16, Anhang IINachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Personal | Zeitperiode | Zuschlag |
---|
Fahrpersonal | 22.00 - 24.00 | 10% |
Fahrpersonal | 24.00 - 04.00 | 30% |
Fahrpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00h | 30% |
Logistikpersonal | 20.00 - 24.00 | 25% |
Logistikpersonal | 24.00 - 04.00 | 30% |
Logistikpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00h | 30% |
Logistikpersonal | 04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme nach 04.00h | 10% |
Logistikpersonal | 05.00 - 06.00 | 10% |
Anhang II: Artikel II.7Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Für jede dienstlich notwendige auswärtige Übernachtung wird die Unterkunft durch Elvetino zugewiesen und bezahlt
Bei einer auswärtigen Ablösung, die mit einer Übernachtung verbunden ist, wird Mitarbeitenden zur Deckung der Mehrkosten eine Vergütung von CHF 30.-- ausgerichtet, sofern im Einzelarbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Vergütung beträgt CHF 35.--, wenn Mitarbeitende in einer von Elvetino zugewiesenen Unterkunft übernachten, in welcher das Frühstück nicht inbegriffen ist.
Berufskleidung, Reinigungsentschädigung:
im Bereich Bahnservice, festangestellte, Vollzeitpensum: CHF 600.-- pro Jahr;
im Bereich Bahnservice, Aushilfen: CHF 2.-- pro Arbeitstag;
im Bereich Logistik, festangestellte, Vollzeitpensum: CHF 300.-- pro Jahr;
im Bereich Logistik, Aushilfen: CHF 1.-- pro Arbeitstag.
Artikel 24, 25 und 26Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Vollzeitpensum: 2'114h/Jahr (= 302 Tage x 7 Std)
Artikel 16Ferien
Alter | Ferientage |
---|
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird | 36 Tage |
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Alterjahr vollendet wird | 30 Tage |
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Alterjahr vollendet wird | 36 Tage |
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Alterjahr vollendet wird | 42 Tage |
Eine Ferienwoche setzt sich aus sechs Ferientagen und einem Ruhetag zusammen.
Der Ferienlohn besteht aus dem Grundlohn (ohne Zulagen).
Bei den Aushilfen wird der Ferienanspruch durch den folgenden Zuschlag, zuzüglich zum Stundenlohn, abgegolten:
13,04% bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
10,64% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;
13,04% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
15,56% von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
Artikel 18bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Grund | Bezahlte arbeitsfreie Tage (gilt nicht für Aushilfen) |
---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Geburt / Adoption eines eigenen Kindes | 5 Tage |
Pflege von Ehegatte, Lebenspartner, Eltern aufgrund eine kurzfristig aufgetretenen Pflegebedürftigkeit oder eines schweren Unfalls, deren Begleitung am Sterbebett | bis 2 Tage pro Einzelfall |
Pflege der kranken Kinder, sofern die Pflege nicht anders organisiert werden kann | bis 5 Tage pro Jahr |
Stellensuche | die nach erfolgter Kündigung objektiv erforderliche Zeit für Stellensuche |
Tod von Ehegatte, Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod von Schwager oder Schwägerin | 1 Tag |
Wohnungswechsel privat | 1 Tag |
Wohnungswechsel dienstlich bedingt | 2 Tage |
Waffen- und Kleiderinspektion | 1 Tag |
Umtausch und Rückgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen | 1 Tag |
Ärztliche Voruntersuchungen | die nötige Zeit, höchstens 1 Tag pro Jahr ab dem 50. Altersjahr |
Gewerkschaftliche Tätigkeit:
Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.
Artikel 19Bildungsurlaub
Beteiligung von Elvetino an den Weiterbildungskosten. In der Regel maximal CHF 450.-- pro Jahr.
Artikel 20.3Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit bei festangestellten Vollzeitmitarbeitern:
Nach der Lohnfortzahlungspflicht (Artikel 31.1) 80% des Lohnes während 720 Tagen (innerhalb von 900 Tagen).
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden wie folgt getragen:
- bei Dienstzeit bis 3 Monate: 100% Mitarbeitende
- bei Dienstzeit über 3 Monate bis 6 Jahre: 50% Mitarbeitende und 50% Elventino SA
- bei Dienstzeit über 6 Jahre: ein Drittel Mitarbeitende, zwei Drittel Elvetino SA
Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter versichern sich auf eigenen Wunsch.
Unfall:
gemäss UVG (Prämien für Berufsunfall zulasten elvetino. Prämien für Nichtberufsunfall zulasten Mitarbeiter).
Artikel 29Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaft: 100%, 18 Wochen
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 19 und 30Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst | Lohnanspruch |
---|
Rekrutenschule | 100% |
Wiederholungskurs | 100% |
Umschulungskurs | 100% |
Beförderungsdienst | 80% |
Artikel 31Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 72.--/Jahr oder CHF -.30/Arbeitstag
Artikel 5Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Kündigung ablaufend auf den 15. oder Letzten eines Monats:
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit | 14 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. Dienstjahr | 2 Monate |
Kündigung ablaufend auf den Letzten eines Monats:
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
3.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 10.5Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft des Verkehrpersonals SEVArbeitgebervertretung
Elvetino AGMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.
Artikel 19Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz: Mitwirkungsgesetz
Eine Personalkommission (Peko) vertritt alle dem GAV unterstellten Mitarbeiter.
Die Sitzungzeit gilt als Arbeitszeit.
Anhang IVSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Elvetino darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil der Mitarbeiter (...) eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Artikel 10.6Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Im Fall von Massenentlassungen infolge Schliessungen eines Betriebsteils, Standorts oder Organisationsbereichs, Rationalisierung und dgl. sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen einzuhalten (Information und Mitsprache). Elvetino ist bestrebt, bei solchen Ereignissen den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit an anderen Dienstdomizilen oder in anderen Abteilungen eine Ersatztätigkeit zu vermitteln. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen.
Artikel 10.5Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Erreichen die Vertragsparteien keine Verständigung, so kann jede Partei die Angelegenheit einem Schiedsgericht vorlegen (...).
Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.
Artikel 6Friedenspflicht
Die Vertragsparteien unterstellen sich für die gesamte Vertragsdauer der absoluten Friedenspflicht. Als Folge davon ist jede Störung des Arbeitsfriedens während der Vertragsdauer zu unterlassen.
Artikel 7
» GAV Elvetino AG 2018 (576 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)