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Unia Vertrag GAV Coop Genossenschaft

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Firmenvertrag

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Coop Genossenschaft und folgende Anschlusspartner:
- Coop Personalversicherung (CPV/CAP)
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Bildungszentrum (Stiftung von Bernhard Jaeggi)
- Centre de formation "du Léman", Jongny
- CAG Verwaltungs AG
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft

Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'

Titelseite GAV

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für:
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis zu 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2017) vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.

Artikel 62

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Referenzlöhne ab 1.1.2016 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslohn
Angelernte/BetriebsmitarbeitendeCHF 3'900.--
2-jährige AusbildungCHF 4'000.--
3-jährige AusbildungCHF 4'100.--
4-jährige AusbildungCHF 4'200.--

Artikel 42.2; Lohnvereinbarung 2016

Lohnkategorien

Die Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 42.2.

Artikel 42

Lohnerhöhung

2017:
Erhöhung der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen um 0.5%

Zur Information:
Die Lohnerhöhungen werden unter Berücksichtigung der Ertragslage und anderer Faktoren jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt.
Für Mitarbeitende, die am 31.12. in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.

Artikel 42.5+6; Lohnvereinbarung 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 44

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 45

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt

Artikel 34

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00)20% (sofern der Arbeitseinsatz erst nach 21:30 beendet wird)
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr)35%
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr)25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr)75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden)
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr)50% in Geld oder Zeit

Artikel 36

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.

Artikel 35

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
SpringerInnen/AblöserInnenCHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x)
AbendverkaufCHF 18.-- Verpflegungsvergütung

Artikel 1: Zulagenreglement

weitere Zuschläge

Tiefkühlzulage:
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)

Artikel 1.6: Zulagenreglement

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 h/Woche.
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.

Artikel 33.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageLohnzuschlag im Stundenlohn
Lernende6 Wochen
Bis zum 49. Altersjahr5 Wochen10.64%
Ab dem 50. Altersjahr6 Wochen13.04%
Ab dem 60. Altersjahr7 Wochen15.55%
Ab dem 63. Altersjahr8 Wochen18.18%

Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von Geschwistern und Enkelkindern1 Tag
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes4 Tage
Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils und eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners3 Tage
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers1 Tag
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen)1 Tag
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindesmax. 3 Tage pro Krankheitsfall
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnernnach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub

Artikel 41

bezahlte Feiertage

Das Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%

Artikel 39.1; Stundenlohnreglement: Artikel 4

Bildungsurlaub

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 41.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankentaggeldleistungen:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert.

Unfall:
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 47, 52 und 53

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
DienstjahreLeistung
Vom 1.-3. Anstellungsjahr14 Wochen 100%
Ab dem 4. Anstellungsjahr:16 Wochen 100%

Vaterschaftsurlaub:
5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen

Ab 2007 finanzielle Beiträge an die Kosten von Krippen oder Tagesmüttern für alleinerziehende Beschäftigte mit einem Lohn bis CHF 4'000.--: max. CHF 600.--/Monat (max. CHF 50.--/Tag) pro Kind, max. CHF 1'000.--/Monat für mehrere Kinder.

Artikel 41.1 und 51

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstLeistung
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste100%

Während den Rekruten- und Kaderschulen:
WerLeistung
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird)100%

Artikel 56

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden, die das 59. Altersjahr vollendet haben, die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung.
Massgebend für alle Belangen der Pensionskasse ist das jeweils geltende Versicherungsreglement der CPV/CAP.

Artikel 58 und 59

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Das Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt.

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig.
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.

Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--

Artikel 18 und 41

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.

Artikel 18 und 42

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden.

Artikel 28

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--

Artikel 2, 40 und 42; Auskunft Coop vom 16.10.2014; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-5. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11 und 13

Kündigungsschutz

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu.

Artikel 14.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese

Arbeitgebervertretung

Coop Genossenschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission
16 Mitgliedern, Achtervertretung, des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden
Arbeitnehmer/innenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen geführt.

Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten. Zu diesem Zweck kann diese Subkommissionen bilden, z.B. eine Gleichstellungskommission. Die Paritätische Kommission tritt mindestens 1x pro Kalenderjahr zusammen.

Artikel 8

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 41.4

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.

Artikel 10

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.

Artikel 14 und 16

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan.

Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren

Artikel 61

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeVertragspartner
Zweite StufeParitätische Kommission
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8

Friedenspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Coop Genossenschaft 2014 (2037 KB, PDF)
» Stundenlohnreglement Coop 2014 (548 KB, PDF)
» GAV-unterstellte Betriebe / soumission à la CCT Coop / applicazione CCL Coop (7 KB, PDF)

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