GAV Coop Genossenschaft
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertragbetrieblicher GeltungsbereichGilt für die Coop Genossenschaft und folgende Anschlusspartner: - Coop Personalversicherung (CPV/CAP) - Ausgleichskasse Coop - Coop Bildungszentrum (Stiftung von Bernhard Jaeggi) - Centre de formation "du Léman", Jongny - CAG Verwaltungs AG - Coop Immobilien AG - Coop Mineraloel AG - Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links' Titelseite GAVpersönlicher GeltungsbereichGilt für: a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor; c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Gilt nicht für: a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis zu 3 Monaten c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.); d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird er nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2017) vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr. Artikel 62ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneReferenzlöhne ab 1.1.2016 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich): Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
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Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 3'900.-- | 2-jährige Ausbildung | CHF 4'000.-- | 3-jährige Ausbildung | CHF 4'100.-- | 4-jährige Ausbildung | CHF 4'200.-- | Artikel 42.2; Lohnvereinbarung 2016LohnkategorienDie Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 42.2. Artikel 42Lohnerhöhung2017: Erhöhung der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen um 0.5% Zur Information: Die Lohnerhöhungen werden unter Berücksichtigung der Ertragslage und anderer Faktoren jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Für Mitarbeitende, die am 31.12. in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung. Artikel 42.5+6; Lohnvereinbarung 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Artikel 44KinderzulagenGemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften Artikel 45LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitGrundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt Artikel 34Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20:00-23:00) | 20% (sofern der Arbeitseinsatz erst nach 21:30 beendet wird) | Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr) | 35% | Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag | Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) | Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit | Artikel 36Schichtarbeit / PikettdienstDie dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig. Artikel 35SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) | Abendverkauf | CHF 18.-- Verpflegungsvergütung | Artikel 1: Zulagenreglementweitere ZuschlägeTiefkühlzulage: Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x) Artikel 1.6: ZulagenreglementArbeitszeit und freie TageArbeitszeit41 h/Woche. Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen. Artikel 33.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
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Lernende | 6 Wochen | | Bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% | Ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% | Ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% | Ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% | Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- | Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag | Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen | Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage | Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils und eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners | 3 Tage | | Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag | Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag | Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall | Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub | Artikel 41bezahlte FeiertageDas Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5% Artikel 39.1; Stundenlohnreglement: Artikel 4BildungsurlaubBezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen. Artikel 41.4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankentaggeldleistungen: Dienstjahre | Leistung |
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Während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns | Nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert. Unfall: Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt: Dienstjahre | Leistung |
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Während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns | Nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende. Artikel 47, 52 und 53Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Dienstjahre | Leistung |
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Vom 1.-3. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% | Ab dem 4. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% | Vaterschaftsurlaub: 5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen Ab 2007 finanzielle Beiträge an die Kosten von Krippen oder Tagesmüttern für alleinerziehende Beschäftigte mit einem Lohn bis CHF 4'000.--: max. CHF 600.--/Monat (max. CHF 50.--/Tag) pro Kind, max. CHF 1'000.--/Monat für mehrere Kinder. Artikel 41.1 und 51Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienst | Leistung |
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Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% | Während den Rekruten- und Kaderschulen: Wer | Leistung |
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Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% | Artikel 56Pensionsregelungen / FrühpensionierungDas Unternehmen bietet den Mitarbeitenden, die das 59. Altersjahr vollendet haben, die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Massgebend für alle Belangen der Pensionskasse ist das jeweils geltende Versicherungsreglement der CPV/CAP. Artikel 58 und 59BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDas Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt. Artikel 5Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig. Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann. Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden. Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- Artikel 18 und 41Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn. Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert. Artikel 18 und 42Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden. Artikel 28Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Löhne: - 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.-- - 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.-- - 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.-- - 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.-- Artikel 2, 40 und 42; Auskunft Coop vom 16.10.2014; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 11 und 13KündigungsschutzEine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu. Artikel 14.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz VdAC - Verein der Angestellten Coop SYNA - die Gewerkschaft OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale TicineseArbeitgebervertretungCoop Genossenschaftparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission 16 Mitgliedern, Achtervertretung, des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen geführt. Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten. Zu diesem Zweck kann diese Subkommissionen bilden, z.B. eine Gleichstellungskommission. Die Paritätische Kommission tritt mindestens 1x pro Kalenderjahr zusammen. Artikel 8MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitBezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen. Artikel 41.4Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird. Artikel 10Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenEine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Artikel 14 und 16Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan. Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren Artikel 61KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Vertragspartner | Zweite Stufe | Paritätische Kommission | Dritte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 6, 7 und 8FriedenspflichtDie Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Artikel 3
» GAV Coop Genossenschaft 2014 (2037 KB, PDF)» Stundenlohnreglement Coop 2014 (548 KB, PDF)» GAV-unterstellte Betriebe / soumission à la CCT Coop / applicazione CCL Coop (7 KB, PDF)
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