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Unia Vertrag GAV für die Betriebsangestellten der ULTRA-BRAG AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2007 - 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 3'700.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierter KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'300.--

Artikel 5.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4

Kinderzulagen

Gemäss gesetzlicher Bestimmungen

Artikel 5.8

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Bei flexibler Arbeitszeit:
- nach Möglichkeit werden Überstunden mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen
- ab der 81. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 25% ausgezahlt (kann in Ausnahmefällen auch durch Freizeit mit 25% Zeitzuschlag ausgeglichen werden)

Artikel 4.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag auf den Grundlohn
Sonntags- und Feiertagsarbeit100%
Ausserordentliche Abend- bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr50%
Normale Abend -bzw.Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb25%
Samstagsarbeit ab 13 Uhr50%

Artikel 4.2 und 4.4

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtarbeit:
- Allgemein: CHF 110.--/Monat, pro rata mindestens CHF 30.--/Monat
- Normale Abend-, bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb: 25%

Artikel 4.4 und 5.7

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Arbeiten in starkem Staub: Inkonvienzzulage von CHF 1.60/Arbeitsstunde
Bei Mitarbeitenden, die fest einem Silo zugeteilt sind, ist die Staubzulage im Lohn inbegriffen.

Arbeitskleider/Schutzausrüstung (mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe): von der Firma unentgeltlich abgegeben

Artikel 3.9 und 5.6

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Artikel 4.1 und 4.2

Ferien

AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Artikel 4.7

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Miliiärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Arbeitsfreie Tage: Während der Basler Fasnacht sind entweder der Montag oder der Mittwoch oder die Nachmittage des Montags und des Mittwochs arbeitsfrei und die ausgefallene Arbeitszeit gilt als bezahlte Absenz.

Artikel 4.14 und 4.15

bezahlte Feiertage

Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Arbeitsfreie Tage: Während der Basler Fasnacht sind entweder der Montag oder der Mittwoch oder die Nachmittage des Montags und des Mittwochs arbeitsfrei und die ausgefallene Arbeitszeit gilt als bezahlte Absenz.

Artikel 4.13 und 4.14

Bildungsurlaub

Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung (u.a. auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Unia), wird von Fall zu Fall genehmigt. Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Lohnes) gemäss untenstehender Tabelle, danach 80% des Lohnes
DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung
im 1. Dienstjahr1 Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit minimalem Arbeitspensum von 8h/Woche, Prämie wird hälftig von Arbeitnehmendem und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Lohnes, danach 80% des Lohnes

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 4.15 und 6.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeiträge:
- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende: CHF 14.--/Monat
- Teilzeitbeschäftigte von weniger als 50%: CHF 7.--/Monat

Artikel 1.11

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben.

Artikel 3.9

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5

Kündigungsschutz

Gemäss Artikel 336c OR

Artikel 2.6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Ultra-Brag AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.

Artikel 1.6

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeGAV-Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.7 und 1.10

Friedenspflicht

Es gilt gegenseitig die uneingeschrankte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für die Betriebsangestellten der ULTRA-BRAG AG 2007 (1059 KB, PDF)

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