GAV für die Aargauer Kantonsspitäler
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Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)betrieblicher GeltungsbereichGilt für - Kantonsspital Aarau AG - Kantonsspital Baden AG - Psychiatrischen Dienste Aargau AG - deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit - allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen Artikel 1.3persönlicher GeltungsbereichGilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind. Dem GAV nicht unterstellt sind: - Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen - Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung - ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen - Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen - Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten. Artikel 1.4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselIm vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate. Artikel 1.6ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneLohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012: Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
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1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 | 2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 | 3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 | 4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 | 5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 | 6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 | 7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 | 8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 | 9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 | 10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 | 11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 | 12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 | 13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 | 14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 | 15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 | 16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 | 17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 | 18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 | 19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- | 20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 | Seit 2012: In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--). Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012LohnkategorienJede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus. Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht. Anhang A1: Artikel A1.2Lohnerhöhung2015: +0.8% individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband). Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August. Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Dienstaltergeschenke: Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet. Artikel 6KinderzulagenGemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse Artikel 6.16LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNicht ärztliches Personal: Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation Ärztliches Personal: Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt Artikel 3.3, 3.4 und 4.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAbend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen) Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20% Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2Schichtarbeit / PikettdienstAllgemein: CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich Nicht ärztliches Personal: Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50% Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen) Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3SpesenentschädigungDie Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Artikel 6.15weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitNicht ärztliches Personal: Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13 Ärztliches Personal: Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h) Artikel 3 und 4FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis 20 Jahre | 25 Tage | 21 - 29 Jahre | 22 Tage | 30 - 39 Jahre | 23 Tage | 40 - 49 Jahre | 25 Tage | 50 - 59 Jahre | 27 Tage | Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird. Artikel 5.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 3 Tage | Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag | Geburt eigener Kinder | 3 Tage | Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage | Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag | Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung | Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme | Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot | Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag | Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr | Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr | Artikel 5.6bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten: - Neujahr - Berchtoldstag - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai (Nachmittag) - Auffahrtstag - Pfìngstmontag - 1. August - Weihnachten - Stephanstag Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt. Artikel 5.5BildungsurlaubBei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten. Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt. Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart: Betrag über Freigrenze | Verpflichtungszeit |
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Bis zu CHF 3'000.-- | 1 Jahr | CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.-- | 2 Jahre | Über CHF 8'000.-- | 3 Jahre | Mitglieder der Personalkommission: können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/ Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallAllgemein: Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit Krankheit: - Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes Unfall: - Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch - Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden Artikel 7.2, 7.3 und 7.5Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr Vaterschaftsurlaub: Geburt eigener Kinder: 3 Tage Artikel 5.6 und 7.7Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Wer | Entschädigung |
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Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnen | Nicht-Unterstützungspflichtige | 50% | | Unterstützungsfplichtige | 80% | Obligatorische Dienste | Alle | 100% | Beförderungsdienste | Alle | 100% | Artikel 7.8Pensionsregelungen / FrühpensionierungGemäss den gesetzlichen Bestimmungen Artikel 8BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBeitrag Solidaritätsfonds: CHF 6.-- pro Person und Monat Anhang 4: Artikel 4.4Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenPersönlichkeitsschutz: Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können. Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen. Artikel 9.7Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungPersönlichkeitsschutz: Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können. Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen. Gleichstellung: Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung. Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen. Artikel 9.7 und 9.9Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals. Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen. Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson. Artikel 9.11Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt. Artikel 1.4 Ferien von Gesetzes wegen: - Bis 20 Jahre: 25 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 5.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 2.4 und 2.7KündigungsschutzAllgemein: - Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen. - Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen - Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher. Mitglieder der Personalkommission: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind) Artikel 2.11 und 12.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungASPV Aargauer Staatspersonalverband SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis) SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn Syna - die Gewerkschaft VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste Artikel 11.1ArbeitgebervertretungKantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Artikel 11.1paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission, Aufgaben: - Überwachung der Einhaltung des GAV - Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen - Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien Artikel 11.4; Anhang A5FondsSolidaritätsfonds: - Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission - Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände Anhang A4MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitFür die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums Personalkommission: Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr). Artikel 5.6, 9.4 und 12.8Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung Personalkommission, befasst sich mit: - mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung. - mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes - mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden - mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht. Artikel 12; Anhang A3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen. Personalkommission: - Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden. - Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind) Artikel 9.10, 12.12 und 12.13Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenGrundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden. Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch Mögliche Massnahmen bei Entlassungen: - Standortbestimmungen und Betreuung - Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung - Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit - Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche - Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist - Umzugserleichterung/Wegentschädigung - Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen - Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile - Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten - Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen - Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen Artikel 13KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Kantonales Einigungsamt (Schiedsgericht) | Artikel 11.4 und 11.6FriedenspflichtMeinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht. Artikel 11.5KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für die Aargauer Kantonsspitäler (Ausgabe 2012) (6719 KB, PDF)» Ergebnis Lohnverhandlungen 2015 Aargauer Kantonsspitäler (144 KB, PDF)
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