GAV Berner Spitäler und Kliniken
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Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura (ohne Maler/Gipser) sowie die Amtsbezirke des Berner Juras Courtelary, Moutier und La Neuveville. Der vorliegende GAV gilt auch für Private sowie für Arbeitgeber und Betriebe mit Sitz auserhalb der oben erwähnten Kantone, ausländische Arbeitgeber und Betriebe eingeschlossen, die hauptsächlich oder nebenbei die erwähnten Arbeiten ausführen oder ausführen lassen. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen: a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich: - Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern - Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln - Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln - Parkettverlegung - Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung - Skiherstellung - Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen - Holzimprägnierung und -behandlung - Abbundarbeiten - Holz- und Holzelementbauten b) Gipserei und Malerei, einschliesslich: - Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten - Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung - Tapezieren - Aussenisolation - Holzimprägnierung und -behandlung c) Bodenbeläge und Parkettverlegung d) Plattenlegergewerbe e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf: - Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau - Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen - Innenverkleidungen - Marmorarbeiten - Innendekorations- und Näharbeiten f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt: - Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg: - Marmorarbeiten/Steinbildhauerei Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 2 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister. Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind. Artikel 3; Anhänge III und IVallgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten: a. Kanton Freiburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten. b. Kanton Jura und Berner Jura: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura). c. Kanton Neuenburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Marmorarbeiten; – Bildhauerarbeiten. d. Kanton Wallis: – Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten. e. Kanton Waadt: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Asphaltierung; – Abdichtungsarbeiten; – Spezialarbeiten mit Kunstharzen. f. Genf: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Dachdeckerei; – Innenverkleidungen; – Marmorarbeiten; – Bildhauerarbeiten; – Innendekorationsarbeiten; – Stoffnäharbeiten; – Einrahmungen, Storenreparatur und –montage; – Asphaltierungsarbeiten; – Abdichtungsarbeiten; – Spezialarbeiten mit Kunstharzen Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten: a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: – Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern; – Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln; – Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln; – Parqueterie, als Nebentätigkeit; – Skiherstellung; – Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen; – Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird; – Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden; – Abbundarbeiten; – Holzbau und Montage von Holzfertighäusern; – Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden. b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden. c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören: – Staff und dekorative Elemente; – Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung; – Anbringung von Tapeten; – Aussenisolation; – Holzimprägnierung und Verarbeitung; – Sandstrahlarbeiten; – Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden. d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den. e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden. f. Dachdeckerei. Dazu gehören: – Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung); – Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den. g. Innenverkleidungen. h. Marmorarbeiten. i. Bildhauerarbeiten. j. Innendekorationsarbeiten. k. Stoffnäharbeiten. l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage. m. Asphaltierungsarbeiten. n. Abdichtungsarbeiten. o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen. Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneJe nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne. Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Artikel 18; Anhang II und VLohnkategorienLohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
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W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | | A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden. Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat. Artikel 18LohnerhöhungAb 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen. Die Studenlöhne (gemäss Standardarbeitszeit (Art. 12.1 GAV-SOR) und gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 12.2 GAV-SOR)) werden so erhöht:
Stundenlohn 2019 in CHF | Erhöhung in CHF/Stunde | Erhöhung in CHF/Monat |
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von 21.15 bis 24.95 | 0.05 | 8.90 | von 25.-- bis 41.65 | 0.10 | 17.75 | von 41.70 bis 58.30 | 0.15 | 26.65 | mehr als 58.30 | 0.20 | 35.55 | Die Monatslöhne (Art. 13b GAV-SOR) werden um 0.3% erhöht.
Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: IIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes). Artikel 19KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitWenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind. Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen. Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag. Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht. Artikel 3.5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitMehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen. Zeitgutschriften und Zuschläge für ... Nacht-, Wochenendarbeit ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit in der Nacht, am Wochenende ... : Geleistete Nacht-, Wochenendarbeit ... geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Mit Ausnahme der Entschädigungen und Zeitgutschriften erfolgt gemäss Arbeitsgesetz keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstentschädigung. Artikel 3.7, 3.8, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2Schichtarbeit / PikettdienstMehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen. Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...: Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2SpesenentschädigungDie Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement. Inkonvenienzentschädigung für ... die Umkleidezeit: Arbeitnehmende, die sich auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb und ausserhalb der Arbeitszeit umkleiden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst. Anspruch während der Ferien: Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Artikel 6.1 - 6.3 und Regelung Umkleide-InkonvenienzArbeitszeit und freie TageArbeitszeitWochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten. Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert. Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern – als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen. Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte: Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche. Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung. Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind. Zeitgutschriften und Zuschläge ... für Umkleidezeit Für ... die Umkleidezeit werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Artikel 3.2 - 3.4 und 3.8; Regelung Umkleide-InkonvenienzFerienAlter | Ferienanspruch |
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bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage | bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird | 27 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird | 32 Arbeitstage | Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2. Anspruch während der Ferien: Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienzbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Arbeitstage |
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Eigene Hochzeit | 2 | Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils | 1 | Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern | 4 | Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern | 1 | Zeit für Blutspende/Plättchenspende | die dafür nötige Zeit | Wohnungsumzug ohne Familie | 1 | Wohnungsumzug mit Familie | 2 | Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen | 1 | für Vorstandsmitglieder der Personalverbände | 2 | Waffen- und Kleiderinspektion | 1 | Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können | die dafür nötige Zeit | Artikel 4.6bezahlte FeiertageFolgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember. Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit an Feiertagen ... : Geleistete ... Feiertagsdienste geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Artikel 4.5 und 6.1; Regelung Umkleide-InkonvenienzBildungsurlaubJede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung. Artikel 12.1.5LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters: Dienstjahr | 100% Lohnfortzahlung während |
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im 1. Dienstjahr | 6 Monate | im 2. Dienstjahr | 8 Monate | im 3. Dienstjahr | 10 Monate | ab 4. Dienstjahr | 12 Monate | Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns. Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können. Unfall: Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns. An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden. Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert. Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet. Artikel 8.2, 8.3 und 8.4Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubBei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate. Vaterschafts- und Adoptionsurlaub: – 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes – 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch. Artikel 4.7 und 8.6.2Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, erhalten den ordentlichen Lohn während: a. Rekrutenschule/Zivildienst zu 50%, mit Unterhaltspflicht zu 75%, b. obligatorischer Dienstleistungen zu 100%, c. Beförderungsdiensten zu 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird. d. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt. Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die oben aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt. Sozialzulagen werden nicht gekürzt. Artikel 8.7BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeZur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen. Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute. Artikel 15.10Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung. Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen. Artikel 11.9Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen. Artikel 5.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreLernende sind von diesem GAV ausgenommen. Artikel 1.3KündigungKündigungsfristAnstellung | Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit | | 7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.) | Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monats | bei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren | 3 Monate | | bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren | 4 Monate | Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Artikel 2.5KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit gilt der Kündigungsschutz gemäss Art. 336c und 336d OR. Artikel 2.11SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungVPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste Monbijoustrasse 61 3007 Bern www.bern.vpod.ch SBK Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Sektion Bern Monbijoustrasse 30 3011 Bern www.sbk-be.ch VSAO Verband schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern Schwarztorstrasse 7 3007 Bern www.vsao-bern.chArbeitgebervertretungdiespitäler.be Krankenhausstrasse 12 3600 Thun www.diespitaeler.beparitätische OrganeVollzugsorganeUm die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet. Aufgaben der Paritätischen Kommission sind a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge, b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3. Artikel 15.7 und Anhang 4FondsZur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt. Artikel 15.10MitwirkungFreistellung für Verbandstätigkeit1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen. Artikel 4.6Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf: • betriebliche Umstrukturierungen, • Arbeitsplatzgestaltung, • Arbeitszeitgestaltung, • Arbeitsplatzbewertung, • Mitarbeitergespräche, • Fort- und Weiterbildung, • Gesundheitsschutz, • Unfallverhütung, • Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen, • Gleichstellungsfragen. Artikel 13.2Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen. Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden. Artikel 13.6 und 13.7Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden. Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt. Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen. Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte. Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln: • Geltungs- und Anwendungsbereich, • Unterstützung bei Stellensuche, • Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen, • Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen, • finanzielle Leistungen wie – Abgangs- und Umzugsentschädigung, – Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk, – Leistungen der Pensionskasse, • individuelle Härtefälle, • Umsetzung des Sozialplans, • Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans. Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen. Artikel 14KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenUnter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Artikel 15.8FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht. Artikel 15.6
» GAV Berner Spitäler und Kliniken 2019 (1995 KB, PDF)» Funktionsumschreibungen Gehaltsordnung 1. Januar 2014 (611 KB, PDF)» Regelung Umkleide-Inkonvenienz im GAV Berner Spitäler und Kliniken 2020 (340 KB, PDF)» Medienmitteilung Lohnmassnahmen 2020 (62 KB, PDF)» Lohnmassnahmen 2019 (2081 KB, PDF)
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