GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - TZA im Stdl.)
Kriterienauswahl
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Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile | Löhne / MindestlöhneLohnkategorienLohnerhöhung | Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeKinderzulagen |
Beiträge | Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge | |
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
Mitwirkung | Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) | Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)persönlicher GeltungsbereichGilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten. Artikel 1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDie Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar. Artikel 23ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneStundenmindestlöhne gültig ab 01.01.2018 Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
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KabinenreinigerIn | CHF 18.55 | KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 18.85 | ChauffeurIn | CHF 18.85 | RDS Ramp Direct Service | CHF 20.70 | Spezialreinigung | CHF 19.85 | Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.15 | Anhang zur Vereinbarung 2018LohnzuschlägeNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Zulage |
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Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* | Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h | *Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit. Artikel 13, 14 und 15; AnhangArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen. Artikel 10FerienAlterskategorie | Wochen |
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Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen | Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen | ab 45. Altersjahr | 5 Wochen | ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen | Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13. Artikel 11bezahlte FeiertageDer Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13. Artikel 11LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Unfall: Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen. Artikel 17 - 22Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt Artikel 12Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen. Artikel 6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien: - Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1 und 11; OR 329a+eKündigungKündigungsfrist | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage | Artikel 8 und 9SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungVPOD LuftverkehrArbeitgebervertretungISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen Vebego AG, DietikonKonfliktregelungenFriedenspflichtWahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- Artikel 2
» GAV ISS Aviation AG Zürich - Teilzeitangestellte im Stundenlohn - 2015 (73 KB, PDF)» Anhang zur Vereinbarung 2018.pdf (36 KB, PDF)
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Produktion (Version 5.4.9)