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GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - TZA im Stdl.)

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / MindestlöhneLohnkategorienLohnerhöhungJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeKinderzulagen

Lohnzuschläge

Überstunden / ÜberzeitNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitSchichtarbeit / PikettdienstSpesenentschädigungweitere Zuschläge

Arbeitszeit und freie Tage

ArbeitszeitFerienbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)bezahlte FeiertageBildungsurlaub

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / UnfallMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstPensionsregelungen / Frühpensionierung

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-DiskriminierungsbestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungArbeitssicherheit / GesundheitsschutzLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Kündigung

KündigungsfristKündigungsschutz

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

ArbeitnehmervertretungArbeitgebervertretung

paritätische Organe

VollzugsorganeFonds

Mitwirkung

Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Konfliktregelungen

SchlichtungsverfahrenFriedenspflichtKaution
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Stundenmindestlöhne gültig ab 01.01.2018
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.55
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 18.85
ChauffeurInCHF 18.85
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.70
SpezialreinigungCHF 19.85
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.15

Anhang zur Vereinbarung 2018

Lohnzuschläge

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10

Ferien

AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11

bezahlte Feiertage

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

VPOD Luftverkehr

Arbeitgebervertretung

ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon

Konfliktregelungen

Friedenspflicht

Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2

Dokumente und Links  nach oben
» GAV ISS Aviation AG Zürich - Teilzeitangestellte im Stundenlohn - 2015 (73 KB, PDF)
» Anhang zur Vereinbarung 2018.pdf (36 KB, PDF)

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