GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Post CH AG die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Ausnahmen: Die in den Buchstaben a bis d vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden dürfen 10 Prozent der Mitarbeitenden nicht übersteigen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf
d. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
e. Praktikantinnen und Praktikanten
Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Post CH AG die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Ausnahmen: Die in den Buchstaben a bis d vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden dürfen 10 Prozent der Mitarbeitenden nicht übersteigen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf
d. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
e. Praktikantinnen und Praktikanten
Leihpersonal
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der Post CH AG ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will die Post CH AG die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. Bei konzerninternem Personalverleih analog.
Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart die Post CH AG, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.
Artikel 1 und 2.6Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Artikel 4Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Mai 2020) nach Funktionsstufen gemäss Beilage 1 zu Anhang 3 und Funktionentabelle (Art. 2.19.3.2) – Mindestjahreslohn und Grundstundenlohn in CHF
Funktionsstufe | Region A | | Region B | | Region C | | Region D | |
---|
FS 1 | 54'800 | 25.00 | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'200 | 22.90 |
FS 2 | 54'800 | 25.00 | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'200 | 22.90 |
FS 3 | 56'701 | 25.87 | 54'264 | 24.76 | 53'046 | 24.20 | 51'828 | 23.64 |
FS 4 | 61'818 | 28.20 | 59'382 | 27.09 | 58'164 | 26.53 | 56'946 | 25.98 |
FS 5 | 67'029 | 30.58 | 64'593 | 29.47 | 63'374 | 28.91 | 62'156 | 28.36 |
FS 6 | 71'254 | 32.51 | 68'818 | 31.40 | 67'600 | 30.84 | 66'382 | 30.28 |
FS 7 | 77'282 | 35.26 | 74'846 | 34.15 | 73'628 | 33.59 | 72'410 | 33.03 |
FS 8 | 84'036 | 38.34 | 81'600 | 37.23 | 80'382 | 36.67 | 79'164 | 36.11 |
FS 9 | 91'779 | 41.87 | 89'363 | 40.77 | 88'145 | 40.21 | 88'927 | 40.57 |
Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.
Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr. Werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden.
Artikel 2.19.3.2, Anhang 3, Mindestlöhne 2020Lohnkategorien
Zuordnung der Funktionen zu Funktionsstufen siehe Artikel 2.19.3.2 Funktionentabelle
Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Pauschalzulage für Wagenführer/innen im Sachentransportdienst hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 über dem jeweils anwendbaren Lohnband liegen, bleiben solange unverändert, bis sie innerhalb dieses Lohnbandes liegen.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem jeweils anwendbaren Lohnband liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden Lohnbandes gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens bis zum unteren Wert des anwendbaren Lohnbandes gemäss diesem GAV
Artikel 2.19.3 und Anhang 4: Artikel 8.4Lohnerhöhung
Zur Information: Lohnverhandlungen
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Artikel 3.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20 und Anhang 4: Artikel 8.5Kinderzulagen
Familienzulagen
Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat.
Artikel 2.19.4Lohnauszahlung
Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbezahlt. Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag.
Artikel 2.19.1Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Überstunden ohne Lohnzuschlag. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung
oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.10.5 und 2.10.6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage pro Kalenderjahr (20h00 – 23h00) | CHF 7.--/h, pro rata temporis |
Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.
Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 2.12.4). In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.
Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23h00 – 6h00) | generell: Zeitzuschlag von 10%, Lohnzuschlag von CHF 7.--/h |
Nachtarbeit (24h00 – 4h00, bis 5h00 bei Dienstantritt vor 4h00) | zusätzlich Zeitzuschlag 20% |
Nachtarbeit (5h00 – 6h00) | Lohnzuschlag von CHF 7.--/h |
unregelmässige Nachtarbeit | Lohnzuschlag 25% |
Kumulation der Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.
Sonntagsarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und/oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertagen pro Kalenderjahr | CHF 11.--/h |
unregelmässiger Sonntagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Sonntagsarbeit bis zu 5 h | Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer |
Sonntagsarbeit länger als 5 h | während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden |
Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 4 und Artikel 2.12.3 Abs. 7.)
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.12.2 – 2.12.4 und 2.14.3Schichtarbeit / Pikettdienst
Entschädigung für Pikettdienst von 5 Franken pro Stunde
Artikel 2.13Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel)
Artikel 2.8 und 2.9, Spesenreglementweitere Zuschläge
Prämien und Sonderzulagen:
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.
Artikel 2.19.6Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 42 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende)/ Fünftagewoche
Bezahlte Pausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten
bei ausschliesslicher Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung): zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde
Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
b. Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung.
c. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
d. Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
e. Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) zu reduzieren.
Artikel 2.10.2, 2.10.4 und 2.11Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 7 Wochen |
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.14.1 – 2.14.3bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|
Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
Ausüben eines öffentlichen Amts | nach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr |
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft | 1 Woche |
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern | 1 Tag |
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr |
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | Bis zu einer Woche |
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | bis zu 1 Woche |
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | bis zu 1 Tag auf Gesuch |
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen | bis zu 2 Tage |
Eigener Umzug | bis zu einem Tag |
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeit | gemäss individueller Vereinbarung |
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 20 Tage pro Jahr |
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren |
Artikel 2.17.5bezahlte Feiertage
Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).
Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.
Artikel 2.5 und 2.16, Anhang 2 und 4: Übergangsbestimmungen, Art. 8.6Bildungsurlaub
Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.
Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden (max. 250 Arbeitsstunden)
Art. 2.11.4 und 2.17.8Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.
Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.
Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen
Artikel 2.21.5 und 2.21.6Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 18 Wochen, 100% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Adoptionsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle nach Massgabe des jeweiligen EAV.
Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub:
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht im Zusammenhang mit Kindern, die ab dem 1. Januar 2016 geboren bzw. adoptiert werden.
Artikel 2.17.1 – 2.17.4, Anhang 4: Übergangsbestimmungen: Artikel 8.3Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leisten männliche Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, oder leisten weibliche Mitarbeitende schweizerischen Militär- oder Rotkreuzdienst, wird folgende Lohnfortzahlung gewährt:
a. Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten: 80 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit. 100 %: Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG
b. Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 100 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Beförderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.
Bestimmung des Nettolohns: Lohnbestandteile gemäss Art. 2.22 Abs. 2
Artikel 2.21.7Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent
– 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent
Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt, welcher von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.
Artikel 2.19.7Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Artikel 2.26Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Unterstützung bei der Angehörigenpflege:
Die Arbeitgeberin unterstützt Mitarbeitende mit familiären Betreuungsverpflichtungen bei der Ausübung dieser Pflichten, sofern dies möglich ist. Unterstützung kann unter anderem im Rahmen der Planung von Arbeitseinsätzen, der Anpassung des Beschäftigungsgrads und/oder der Gewährung von unbezahlten Urlauben erfolgen.
Artikel 2.17.7 und 2.26Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Persönlichkeitsschutz:
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.27Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).
Der Anhang Lernende tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Anhang 1: Art. 5.14 und Anhang 3: Artikel 7.1Kündigung
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist der Post |
---|
Während der Probezeit (3 Monate; kürzere Probezeit oder ein Verzicht können vereinbart werden) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat, auf das Ende eines Monates |
ab dem 2. Anstellungsjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Monates |
Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben | Verlängerung 5 Monate (auf Verlangen) |
Artikel 2.2 und 2.30.3Kündigungsschutz
Verwarnung
Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. Der betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hat infolge Verletzung
dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Krankheit und Unfall
Begleitung durch das betriebliche Case Management:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen
Artikel 2.30.6Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
transfairArbeitgebervertretung
Post CH AGparitätische Organe
Vollzugsorgane
Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Artikel 2.28Fonds
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds.
Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere:
– Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV
– Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen
– Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV
– Administration des Beitragsfonds
– Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement
– Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
Artikel 2.19.7Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Artikel 2.28Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Fachkommissionen (FaKo)
vgl. Artikel 2.19.7, 3.1.7, 3.2.3
Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.
Mitwirkungsrechte: Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausgeprägte Mitwirkungsrechte:
– Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehmlichen Entscheid
– Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet
– Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom Mitirkungsgegenstand.
Mitwirkungsgegenstand | Mitwirkungsstufe |
---|
Anwendung Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen | 3 |
Wahlmöglichkeiten zwischen Ferien, Zeit und Lohn gemäss Ziff. 2.15 | 3 |
Ausrichtung von Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2 für ganze Personalkategorien | 3 |
Verhandlungen über flankierende Massnahmen gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans vom 1. Dezember 2010 | 3 |
Regelungen «Vollzugskostenbeiträge» | 3 |
Regelungen Fachkommissionen (FAKO) | 3 |
Vereinbarung Gewerkschaftsurlaub | 3 |
Fachweisung familienergänzende Kinderbetreuung | 2 |
Anstellungsbedingungen Lernende | 1 |
Wechsel von der Fünftagewoche zur Sechstagewoche oder zur alternierenden Fünf-/Sechstagewoche, sofern der Wechsel mindestens 31 Mitarbeitende betrifft | 1 |
Strategisches (Organisation, Standorte usw.) | 1 |
Restrukturierungen, die mindestens 31 Mitarbeitende betreffen | 1 |
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf Dritte, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Outsourcing | 1 |
Spesenreglement Post CH AG | 1 |
Anwendungsbestimmungen | 1 |
Artikel 2.28, 3.2.2 + 3.2.3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.
Der Sozialplan ist bei Anpassungen des Beschäftigungsgrads mit Option (BG-Option) nicht anwendbar und für Mitarbeitende mit Beschäftigungsart Gelegenheitsarbeit.
Artikel 2.32, 2.4 und 2.5Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Konflikte zwischen den GAV-Parteien:
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Artikel 3.5Friedenspflicht
Arbeitsfriede:
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind. Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3