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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. Artikel 1.1.3betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen. Artikel 1.1.1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen. Artikel 1.1.2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselNach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate). Artikel 7.5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--). Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken). Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1. Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen: Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw. 10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung). Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Anhang 1: MindestlöhneLohnerhöhungZur Information: Die Parteien verständigen sich jährlich über die Anpassung der Mindestjahreslöhne.
Anhang 1: Mindestlöhne
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeWird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden. Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien. Artikel 4.2.2 und 6.7KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Gesetzen Artikel 4.3
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden. Artikel 6.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag Artikel 6.3Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Artikel 6.1.4FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage | Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage | Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage | Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage | Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage | Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage | Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien. Artikel 6.7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:
Anlass | Bezahlte Tage |
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Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage | Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage | Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag | Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage | Bei eigener Hochzeit | 2 Tage | Beim Wohnungswechsel | 1 Tag | Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot | Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt. Artikel 6.5bezahlte FeiertagePro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen. Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln. Artikel 6.4BildungsurlaubIn Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage. Artikel 6.6.1LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen. Unfall: Keine über das Gesetz hinausgehenden Bestimmungen (Bundesgesetz für Unfallversicherung UVG).
Artikel 5.2 und 5.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 2 Tage Artikel 6.5Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | % des Lohnes |
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Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% | | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% | | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | Artikel 5.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeiträge Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden. Artikel 7.2Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDas Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag. Artikel 3.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzIm Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Artikel 3.3Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge und Arbeitnehmende unter 20 Jahren sind dem GAV nicht unterstellt. Lohnempfehlungen von Swiss Dental Laboratories für Lernende Zahntechniker/in EFZ: – 1. Lehrjahr: CHF 500.-- – 2. Lehrjahr: CHF 600.-- – 3. Lehrjahr: CHF 800.-- – 4. Lehrjahr: CHF 1'000.-- Ferien von Gesetzes wegen: – Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen – Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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während der Probezeit (3 Monate(*1)) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt | im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende | 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende | (*1) Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden. Artikel 2.1KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungSchweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)ArbeitgebervertretungVerband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)paritätische OrganeVollzugsorganeFür die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig: – Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr. – Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen. – Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.). Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Anhang II: Artikel 2 und 4MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitIm Einverständnis mit dem Arbeitgeber ist den ArbeitnehmerInnen für die Mitarbeit in Kommissionen (z.B. Einführungskursen, Expertentätigkeit) bezahlter Urlaub zu gewähren.
Artikel 6.6.2Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenBei Streitigkeiten über die Auslegung des GAV kann ein Mediator eingesetzt werden.
Artikel 7.4
» GAV PostAuto 2016 (490 KB, PDF)» Anhang 2: Lohn (77 KB, PDF)» Funktionstabelle (54 KB, PDF)» Löhne/Salaires/Salari 2019 (257 KB, PDF)
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