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GAV PostFinance AG

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (PostFinance; ganze Schweiz)

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostFinance AG (nachfolgend Arbeitgeberin), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Ausnahmen:
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Maximal 5 Prozent der Mitarbeitenden unterhalb der FS 10
c. Praktikantinnen und Praktikanten

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Mai 2020) nach Funktionsstufen gemäss Beilage 1 zu Anhang 2 und Funktionentabelle (Art. 2.19.3.2) – Mindestjahreslohn und Grundstundenlohn in CHF
FunktionsstufeRegion ARegion BRegion CRegion D
FS 154'80025.--52'40023.9151'20023.3650'20022.90
FS 254'80025.--52'40023.9151'20023.3650'20022.90
FS 355'86025.4853'46024.3952'26023.8451'06023.29
FS 460'90127.7858'50126.6957'30126.1456'10125.59
FS 566'03530.1363'63529.0362'43528.4861'23527.94
FS 670'19832.0267'79830.9366'59830.3865'39829.83
FS 776'13634.7373'73633.6472'53633.0971'33632.54
FS 882'79037.7780'39036.6779'19036.1377'99035.58
FS 990'43841.2688'03840.1686'83839.6285'63839.07

Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.

Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.

Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10% reduziert werden).

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)

Nachgewährung im Todesfall:
Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.

Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.

Artikel 2.19.3.2 und 2.21.8; Mindestlöhne 2020

Lohnkategorien

vgl. Art. 2.19.3.2: Funktionentabelle

Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Pauschalzulage für Wagenführer/innen im Sachentransportdienst hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden
Mindestlohns gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens der Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe
gemäss diesem GAV

Leistungsorientierte Entlöhnung im Verkauf (LEVER):
Sämtliche laufenden Vereinbarungen «Zielprämie» werden per 31.12.2015 aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung mit Gültigkeit ab 1.1.2016 ersetzt.

Anhang 3: Artikel 7.4 + 7.5

Lohnerhöhung

Zur Information: Lohnverhandlungen
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.

Artikel 3.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.19.1

Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5

Kinderzulagen

Familienzulagen:
Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat.

Artikel 2.19.4

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Überstunden ohne Lohnzuschlag. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.

Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads vereinbaren.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden.Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.10.5 + 2.10.6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Lohnzuschlag für Abendarbeit:
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage pro Kalenderjahr zwischen 20 und 23 Uhr/ Lohnzuschlag von CHF 7/h, pro rata temporis. Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 2.12.4). In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.

Artikel 2.12.2

Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit:
Regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23 und 6 Uhr)
generell: Zeitzuschlag von 10 %/ Lohnzuschlag von CHF 7/h
Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr): zusätzlich Zeitzuschlag 20%
Nachtarbeit (5 und 6 Uhr): Lohnzuschlag von CHF 7/h
unregelmässige Nachtarbeit: Lohnzuschlag 25 %
Kumulation der Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

Artikel 2.12.3

Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit:
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und/oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertagen pro Kalenderjahr/ Lohnzuschlag von 11 Franken pro Stunde
unregelmässiger Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 50 %
Sonntagsarbeit bis zu 5 h: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5 h: während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden.
Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 4 und Artikel 2.12.3 Abs. 7.)

Artikel 2.12.4

Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen

Artikel 2.14.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Entschädigung für Pikettdienst von 5 Franken pro Stunde.

Artikel 2.13

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)

b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung
(Basis: Dreisternehotel)

Artikel 2.8 + 2.9

weitere Zuschläge

Prämien und Sonderzulagen:
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.

Artikel 2.19.6

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 42 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende)/ Fünftagewoche

Artikel 2.10.2

Bezahlte Pausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten
bei ausschliesslicher Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung): zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde

Artikel 2.10.4

Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
b. Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
c. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
d. Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
e. Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.

Artikel 2.11

Ferien

AlterskategorieFerienanspruch
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird6 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird7 Wochen

Artikel 2.14.1

Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen

Artikel 2.14.3

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlte Abwesenheit
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amtsnach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft1 Woche
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern1 Tag
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernbis zu fünf Tage pro Kalenderjahr
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdenBis zu einer Woche
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdenbis zu 1 Woche
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällenbis zu 1 Tag auf Gesuch
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehenbis zu 2 Tage
Eigener Umzugbis zu einem Tag
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeitgemäss individueller Vereinbarung
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 20 Tage pro Jahr
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenbis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren

Artikel 2.17.5

bezahlte Feiertage

Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.

Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).

Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.

Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.


Artikel 2.16, Anhang 2


Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.


Art. 2.5, Anhang 4: Übergangsbestimmungen, Art. 8.6

Bildungsurlaub

Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.

Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden (max. 250 Arbeitsstunden)

*Art. 2.11.4 + 2.17.8+

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.

Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.

Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen

Artikel 2.21.5 + 2.21.6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 18 Wochen, 100% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Adoptionsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt

Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle nach Massgabe des jeweiligen EAV

Artikel 2.17.1-2.17.4


Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub:
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht im Zusammenhang mit Kindern, die ab dem 1. Januar 2016 geboren bzw. adoptiert werden.

Anhang 3: Übergangsbestimmungen: Artikel 7.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leisten männliche Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, oder leisten weibliche Mitarbeitende schweizerischen Militär- oder Rotkreuzdienst, wird folgende Lohnfortzahlung gewährt:
a. Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten: 80 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit. 100 %: Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG
b. Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 100 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Beförderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.

Bestimmung des Nettolohns: Lohnbestandteile gemäss Art. 2.22 Abs. 2

Artikel 2.21.7

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent
– 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent

Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.

Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt, welcher von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Artikel 2.19.7

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 2.26

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 2.26

Unterstützung bei der Angehörigenpflege:
Die Arbeitgeberin unterstützt Mitarbeitende mit familiären Betreuungsverpflichtungen bei der Ausübung dieser Pflichten, sofern dies möglich ist. Unterstützung kann unter anderem im Rahmen der Planung von Arbeitseinsätzen, der Anpassung des Beschäftigungsgrads und/oder der Gewährung von unbezahlten Urlauben erfolgen.

Artikel 2.17.7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Persönlichkeitsschutz:
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Artikel 2.27

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Anhang 2: Artikel 6.1

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist der Post
Während der Probezeit (3 Monate; kürzere Probezeit oder ein Verzicht können vereinbart werden)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat, auf das Ende eines Monates
ab dem 2. Anstellungsjahr3 Monate, auf das Ende eines Monates
Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet habenVerlängerung 5 Monate (auf Verlangen)

Artikel 2.2 + 2.30.3

Kündigungsschutz

Verwarnung
Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. Der betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hat infolge Verletzung
dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.

Krankheit und Unfall
Begleitung durch das betriebliche Case Management:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen

Artikel 2.30.6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair

Arbeitgebervertretung

Post CH AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Artikel 2.28

Fonds

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds.

Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere:
– Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV
– Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen
– Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV
– Administration des Beitragsfonds
– Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement
– Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen

Artikel 2.19.7

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Artikel 2.28

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Fachkommissionen (FaKo)

Artikel 2.19.7, 3.1.6, 3.2.3

Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Mitwirkungsrechte: Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausgeprägte Mitwirkungsrechte:
– Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehmlichen Entscheid
– Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet
– Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom Mitirkungsgegenstand.

MitwirkungsgegenstandMitwirkungsstufe
Anwendung Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen3
Wahlmöglichkeiten zwischen Ferien, Zeit und Lohn gemäss Ziff. 2.153
Ausrichtung von Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2 für ganze Personalkategorien3
Verhandlungen über flankierende Massnahmen gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans vom 1. Dezember 20103
Regelungen «Vollzugskostenbeiträge»3
Regelungen Fachkommissionen (FAKO)3
Vereinbarung Gewerkschaftsurlaub3
Fachweisung familienergänzende Kinderbetreuung2
Wechsel von der Fünftagewoche zur Sechstagewoche oder zur alternierenden Fünf-/Sechstagewoche, sofern der Wechsel mindestens 31 Mitarbeitende betrifft1
Strategisches (Organisation, Standorte usw.)1
Restrukturierungen, die mindestens 31 Mitarbeitende betreffen1
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf Dritte, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Outsourcing1
SpesenreglementPostAuto1
Anwendungsbestimmungen1

Artikel 2.28, 3.2.2 + 3.2.3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.

Artikel 2.32


Der Sozialplan ist bei Anpassungen des Beschäftigungsgrads mit Option (BG-Option) nicht anwendbar und für Mitarbeitende mit Beschäftigungsart Gelegenheitsarbeit.

Artikel 2.4 + 2.5

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Konflikte zwischen den GAV-Parteien:
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.

Artikel 3.5

Friedenspflicht

Arbeitsfriede:
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind. Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3

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» GAV PostFinance AG 2016 (478 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2020 PostFinance AG (142 KB, PDF)

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Es liegt keine Branche mit üblichen Löhnen vor, da z.T. keine oder nicht genügend Daten bekannt sind.
 

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