Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 3.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsindustrie.
Artikel 3.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmende, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
– das Büropersonal;
– die höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen;
– die Lehrlinge und die Studenten
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.201) sowie Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.201) sowie Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, jedoch mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer, sofern sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5