GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Version des GAV
Bitte auswählen
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. *Artikel 3.1*
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. *Artikel 3.1*
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. *Artikel 3.1*
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft . Art. 3.1*
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichDie für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichAlle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden. Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden: – Grabunterhalt – sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden – Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen – Pflanzentransporte Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist. Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 16.4ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
Vorarbeiter/Polier | CHF 5'200.-- | CHF 28.55 | Kundengärtner/Grünflächenspezialist | CHF 4'750.-- | CHF 26.10 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 25.55 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'400.-- | CHF 24.20 | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | Gartenarbeiter A | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | Gartenarbeiter B | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
Obergärtner | CHF 5'000.-- | CHF 26.85 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'225.-- | CHF 22.70 | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'025.-- | CHF 21.65 | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 3'600.-- | CHF 19.35 | Gartenarbeiter A | CHF 3'540.-- | CHF 19.00 | Gartenarbeiter B | CHF 3'450.-- | CHF 18.55 | Aushilfe | | CHF 17.50 | Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge. Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019LohnkategorienGarten- und Landschaftsbau
Einteilung | Definition |
---|
Vorarbeiter/Polier | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. | Kundengärtner/Grünflächenspezialist | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) | Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche | Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung | Übrige Betriebe
Einteilung | Definition |
---|
Obergärtner | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) | Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) | Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche | Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung | Aushilfe | Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen | * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019Lohnerhöhung2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt): Garten- und Landschaftsbau Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien: – Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung – Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ – Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA – Gartenarbeiter A – Gartenarbeiter B Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies: – VorarbeiterlPolier – Kundengärtner/Grünflächenspezialist Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme. Übrige Betriebe Individuelle Lohnerhöhung Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. Zur Information: Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich durch die Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 39; Lohnanpassung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze). Artikel 40KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Artikel 41LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%. Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitSonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag Artikel 42Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungMinimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 16.--* | Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- | privates Fahrzeug | CHF -.60/km | *Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden. Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Artikel 43 und 44weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitArbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
---|
Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h | Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h | Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h | Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt. Artikel 26FerienGartenbaubetriebe
Alter | Ferientage |
---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 | 21.-45. Altersjahr | 23 | 46.-55. Altersjahr | 28 | 56.-65. Altersjahr | 30 | Übrige Betriebe
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage | Ab 50. Altersjahr | 25 Tage | Alle übrigen Arbeitnehmer | 22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung | Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenz | bezahlte Tage |
---|
Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers | 2 Tage | Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage | Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage | Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag | Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit | Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag | Artikel 34.1bezahlte Feiertage9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen. BS: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. BL: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen). Artikel 32BildungsurlaubDer Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit). Artikel 24.2 und 25.1LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit und Schwangerschaft: 80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. Unfall: Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Artikel 31.1 und 47 bis 52Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage Artikel 29Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
---|
Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% | | mit Unterstützungspflicht | 80% | Obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% | | ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 80% | | ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% | Artikel 53Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag: Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes: CHF 10.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc. Artikel 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
---|
Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage | Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage | Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lehrlingslöhne (Ansätze; ab 2008) für Gärtner sind wie folgt festgelegt: - 1. Lehrjahr: CHF 500.-- - 2. Lehrjahr: CHF 700.-- - 3. Lehrjahr: CHF 1'000.--
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 54, 55 und 58KündigungsschutzDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 56.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion NordwestschweizArbeitgebervertretungGärtnermeisterverband beider Baselparitätische OrganeVollzugsorganeDie PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben: a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht; b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an; c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln. Anhang 3: Artikel 6MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitFür spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeitete). Artikel 21.1Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Gesetz: Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmer oder – wo vorhanden die Arbeitnehmervertretungen - Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes (vgl. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer im Betrieb). Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6) massgebend.
Artikel 13Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 56.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien: Schiedsgericht
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission Artikel 7.2 und 7.3FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden. Artikel 4.2
KautionJeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | | Kautionshöhe |
---|
bis CHF 2'000.-- | | keine Kautionspflicht | ab CHF 2'001.-- | bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- | ab CHF 15'001.-- | bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- | ab CHF 25'001.-- | bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- | ab CHF 40'001.-- | | CHF 20'000.-- | Leistet ein Arbeitgeber die Kaution nicht, so stellt dies einen Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Konventionalstrafe geahndet wird.
Verstoss | Konventionalstrafe in CHF |
---|
1. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 4'000.-- | 2. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 8'000.-- | ab 3. Verstoss gegen die Kautionspflicht | max. 12'000.-- | Artikel 19.17 und 19.1
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel» GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 (433 KB, PDF)» Lohnanpassung 2019 (Nachtrag 9 GAV) (83 KB, PDF)» Lohnanpassung 2018 (Nachtrag 8 GAV) (96 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|