Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.
Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2013 auf den 31.12.2013, kündigen.
Artikel 29.2