GAV der Walliser Waldwirtschaft

Version des GAV Lohnrechner

Gilt für den Kanton Wallis

*Artikel 2.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2013 auf den 31.12.2013, kündigen.

Artikel 29.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Minimallöhne ab 2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation/Funktionpro Stundepro Monat
1 - Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter)CHF 37.50CHF 6'840.--
2 - Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt)CHF 31.95CHF 5'829.--
3a - Spezialisierter Forstwart EFZ (Maschinist, Seilkranspezialist, Kletterer (mit anerkanntem Ausweis) oder anderer Spezialisierung)CHF 29.90CHF 5'460.--
3b - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner)CHF 28.85CHF 5'250.--
4 - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich)CHF 27.35CHF 4'977.--
5 - Forstwart EFZ (weniger als 3 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich) und Waldarbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz)CHF 26.15CHF 4'766.--
6 - Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung in der Schweiz)CHF 24.15CHF 4'407.--

Regeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 9 Monate Arbeit im Wald nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang

Lohnerhöhung

2015:
Reallohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (-.30/h) für Kategorien 1 bis 3b und um CHF 30.--/Monat (-.20/h) für Kategorien 4 bis 6

Zur Information:
Die Sozialpartner verpflichten sich, jedes Jahr Verhandlungen über Lohnanpassung oder anderweitige Verbesserungen zu führen.

Artikel 19; Info Löhne 2014 und 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

EntschädigungUmfang der Entschädigung
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall80 % des Grundlohnes
MittagsentschädigungCHF 18.-- (oder Globalentschädigung von CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h)
Benützung PrivatautoCHF -.85/km
Benützung Bus oder GeländewagenCHF 1.35/km
Benützung MotorradCHF -.30/km
Benützung MopedCHF -.20/km

Artikel 9; Anhang: Artikel 4

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche

Artikel 7

Ferien

AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)

Artikel 11

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eines Kindes4 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren)1 Tag
Rekrutierung2 Tage
Ausmusterung0.5 Tag

Artikel 13

bezahlte Feiertage

Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.

Feiertage, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, werden nicht entschädigt.

Artikel 12

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.

Artikel 16 und 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut50% des Lohnes80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr80% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 14

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Lehrlingslohnempfehlung Forstlehrlingeab 2012
1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 1'113.--
3. LehrjahrCHF 1'530.--

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2; Info Löhne 2015; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)7 Tage
1. Dienstjahr

1 Monat

2.-9. Dienstjahr

2 Monate

ab 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 4

Kündigungsschutz

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Walliser Wald
AVEF (Verband derWalliser Forstunternehmen)
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Syna - die Gewerkschaften
Christliche GewerkschaftenWallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Forêt Valais / Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission:

Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer

Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.

Die paritätische Berufskommission kann die nachfolgenden Aufgaben an eine engere paritätische Kommission übertragen:
a) im Vorfeld Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einemArbeitgeber.

Artikel 20, 22 und 27

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: engere paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 28 und 29

Dokumente und Links  nach oben
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV der Walliser Waldwirtschaft 2013 (109 KB, PDF)
» Anhang 2013 Walliser Waldwirtschaft (154 KB, PDF)
» CCT de l'économie forestière Valaisanne 2013 (178 KB, PDF)
» Avenant 2013 économie forestière Valaisanne (254 KB, PDF)
» Salaires 2014 économie forestière Valaisanne / Löhne 2014 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version) (462 KB, PDF)
» Salaires 2015 économie forestière Valaisanne / Löhne 2015 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version) (407 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)