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GAV für das Schweizerische Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBKV im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den "COMPLEMENTS ET MODIFICATIONS POUR LE CANTON DE GENEVE DE LA CONVENTION COLLECTIVE NATIONALE" für einzelne Bereiche seperate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

*Artikel 4*

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Sozialpartnerschaft

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBC im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den «Compléments et modifications pour le canton de Genève de la convention collective nationale» für einzelne Bereiche separate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

Artikel 4

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche. Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.

Artikel 5

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Produktionspersonal - InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.

Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
- eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.

Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen. Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt. Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.

Artikel 6

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:
a. Höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren
b. Familienmitglieder des Betriebsinhabers bzw. des Betriebsleiters (d.h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen)
c. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
d. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
e. Musiker, Artisten, Discjockeys


Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV wird fest und unkündbar bis zum 31.12.2023 vereinbart. Erfolgt keine Kündigung durch eine der vertragsschliessenden Parteien, so läuft der Vertrag um jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 43 und 44

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Produktionspersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt)
KategorieBerufserfahrungab 2019ab 2020
IAb 1. BerufsjahrCHF 3'435.--CHF 3'435.--
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im LehrbetriebCHF 3'435.--CHF 3'435.--
II 1Ab 1. BerufsjahrCHF 3'600.--CHF 3'636.--
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im LehrbetriebCHF 3'651.--CHF 3'687.--
II 2Ab 1. BerufsjahrCHF 4'000.--CHF 4'040.--
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im LehrbetriebCHF 4'051.--CHF 4'091.--
II 3Ab 1. BerufsjahrCHF 5'036.--CHF 5'036.--
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im LehrbetriebCHF 5'036.--CHF 5'036.--
II 4Ab 1. BerufsjahrCHF 5'313.--CHF 5'313.--
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im LehrbetriebCHF 5'313.--CHF 5'313.--

Verkaufspersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt)
KategorieZertifikatab 2019ab 2020
ICHF 3'435.--CHF 3'435.--
IZertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure Kanton Genf (ABCGe)CHF 3'500.--CHF 3'500.--
II 1CHF 3'600.--CHF 3'636.--
II 2aCHF 4'000.--CHF 4'040.--
II 2bCHF 4'000.--CHF 4'040.--
II 3CHF 4'824.--CHF 4'824.--

Gastronomiepersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt)
KategorieZertifikatab 2019
ICHF 3'435.--
IProgresso-AusbildungCHF 3'637.--
II 1CHF 3'737.--
II 2CHF 4'141.--
II 2a+ 6 Tage berufsspezifische WeiterbildungCHF 4'243.--
II 3CHF 4'849.--

Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorieab 2019
ICHF 3'435.--
II 1CHF 3'600.--
II 2CHF 4'000.--
II 3CHF 4'824.--

Mindestlöhne/Lohnregulative:
Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar. Für Arbeitnehmer, die nicht zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung fähig sind, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam schriftlich beim ständigen Ausschuss Antrag stellen, einen Bruttolohn unter dem Mindestlohn gemäss Lohnregulativ gutzuheissen.

Kanton Neuenburg:
Der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2019 beträgt CHF 20.02 / Stunde. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 11; Anhänge 1 - 4; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel

Lohnkategorien

I - ungelernte Arbeitnehmende:
Als ungelernt gelten Arbeitnehmende,
a. die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen,
b. deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 und Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden, oder
c. die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 2 und 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind.

II - gelernte Arbeitnehmende:
- Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion).
- Ausländische Diplome: Die Berufsausweise für Bäcker und Confiseure (Produktion) aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Absatz 1 gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.
- Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen.
- Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 2. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen.


Produktionspersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibungBerufserfahrung*
Iungelernt
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)ab 1. Berufsjahr
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)ab 1. Berufsjahr
Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter
II 4gelernt, mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter

* Das Berufsjahr entspricht einer 12-monatigen Zeitspanne ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Lehre abgeschlossen hat und in der er in einem beliebigen Betrieb auf seinem Beruf gearbeitet hat.

Definition Produktionsleiter:
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung des/der Arbeitgebenden während dessen/deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.

Verkaufspersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit dem Verkauf beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
ungelernt, mit Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure des Kantons Genf (ABCGe)
IIgelernt (Berufsabschluss in dem der Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2agelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern
II 2bgelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1)
II 3gelernt, mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in sofern in Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter/in

Definition Verkaufs- oder Filialleiter:
Arbeitnehmende in der Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgeberin während deren Abwesenheit zu seinen Aufgaben.

Gastronomiepersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 2agelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung

Weiteres Personal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion

Artikel 6, Anhang 1 - 4

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die vertragsschliessenden Parteien führen jeweils nach Bekanntgabe des Indexstandes September der Konsumentenpreise Verhandlungen über allfällige Teuerungsausgleiche. Dabei bildet neben der allgemeinen und besonderen Wirtschaftslage der Indexstand der Konsumentenpreise per 30. September die Grundlage.

Artikel 12

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100% des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulage. Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.

Artikel 13

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) geleistet werden. Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.

Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Absatz 5 ausbezahlt werden.

Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet. Bei Arbeitnehmern, deren durchschnittlicher Monatslohn mindestens CHF 6'750.-- (exklusive 13. Monatslohn) beträgt, kann die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 GAV gelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwischen 22h00 und 03h00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:
Lohnzuschläge
Effektiver Zuschlag25% für jede geleistete Arbeitsstunde
Pauschaler Zuschlagpro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn
Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.

Sonn- und Feiertagsarbeit:
An Sonntagen oder gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung der Arbeitnehmer unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Bewilligung untersagt (Art. 18f. ArG). Produktions-, Verkaufs- und Gastronomiepersonal darf im Rahmen des Arbeitsgesetzes (Art. 23-27 ArGV 2) ohne behördliche Bewilligung zu Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen werden. Muss an Sonntagen gearbeitet werden, darf der Arbeitnehmer nicht an mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den unterbrochenen Betrieb (Art. 21 Abs. 3 ArGV 1). Im Übrigen richtet sich die Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz (Art. 19f. ArG).

Artikel 17 und 21

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Haben sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht einzelarbeitsvertraglich über Kost und Logis geeinigt, dann gelten … für die Bewertung der Naturalbezüge folgende Ansätze:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 3.50
MittagessenCHF 10.--
NachtessenCHF 8.--
LogisCHF 11.50

Anhang 3 und 4: Artikel 3

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit: 42h/Woche.
Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche.

Artikel 15

Ferien

Ab 1. Januar 2016 haben alle Arbeitnehmende gemäss Artikel 22 Absatz 1 pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn).

Artikel 22

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft2 Tage
Vaterschaftsulaub2 Tage
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder3 Tage
Todesfall Geschwister1 Tag
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag
militärische Rekrutierung*1-2 Tage
Konsultation eines Arztesfalls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw.benötigte Zeit

*Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von einem militärischen Aufgebot (Aufgebotsplakat, persönliches Aufgebot) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Artikel 24, 28.4

bezahlte Feiertage

Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20

Bildungsurlaub

Der/Die Arbeitnehmende hat für die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung ab dem vollendeten ersten Dienstjahr Anspruch auf einen Weiterbildungstag pro Kalenderjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Kurskosten von anerkannten Aus- und Weiterbildungsgängen der vertragsschliessenden Parteien(vorgängige Zustimmung vorbehalten), und der Arbeitnehmer stellt die dafür benötigte Zeit zur Verfügung.

Artikel 25

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit
Der Arbeitgeber hat zugunsten der Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherungspflicht entfällt nach vollendetem 70. Altersjahr. Die Lohnfortzahlung richtet sich diesfalls nach Berner Skala, wobei allfällige frühere (Taggeld-)Leistungen anzurechnen sind. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80% des Lohnes zu entrichten, dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Die Wartefrist darf maximal 60 Tage betragen. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala). Während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 88% des Lohnes, maximal jedoch der bisherige Nettolohn zu entrichten (Art. 324a OR bleibt vorbehalten).

Nach Ablauf der Wartefrist ist der Arbeitgeber im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des Arbeitnehmers fehlt (vgl. insbesondere nachfolgenden Abs. 6), wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Umfang der Vorleistung des Arbeitgebers abzutreten. Krankheit oder Unfall ist dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss dem Arbeitgeber unaufgefordert so rasch als möglich ein Arztzeugnis eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, insbesondere in Fällen, in denen er sämtliche Ausfalltage gegenüber seiner Versicherung zu belegen hat, ein Arztzeugnis bereits ab dem 1. Tag zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die voraus sichtliche Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese vom Arzt bestätigen zu lassen.

Unfall:
Nach Ablauf von drei Tagen (vgl. obigen Abs. 2) ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.

Prämien/Ungenügende Versicherung
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).

Artikel 33, 36 und 37

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 24 und 34

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartLohnanspruch (in % des vertraglich vereinbarten Lohnes)
Während der Rekrutenschule80%
Während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen)60%
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse100%
Während des Durchdienerdienstes100% für die Dauer gemäss Berner Skala
Während des Zivildienstes80% für die Dauer gemäss Berner Skala, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mind. 3 Monate in Anstellung waren

Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.

Artikel 35

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeiträge:
Von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern werden jährlich folgende Beiträge eingezogen:
- für jeden Betrieb 0,12% der gesamten AHV-Bruttolohnsumme,maximal jedoch CHF 13'200.--;
- für jeden Arbeitnehmer CHF 10.-- pro vollen oder angebrochenen Monat des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitarbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte, d.h. CHF 5.-- pro Monat.

Der Arbeitgeber hat die Beiträge der Arbeitnehmer periodisch … vom Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der zuständigen Inkassostelle zu überweisen. Der Arbeitgeber hat die Faktoren zur Bestimmung der jährlichen Beiträge vollumfänglich und fristgerecht zu deklarieren.

Artikel 41b

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Artikel 3

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV nicht unterstellt.

Lohnempfehlungen für Lernende (auch Attest-Ausbildungen) im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (Produktion und Detailhandel) ab Lehrbeginn 2014:
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'100.--
- Zusatzlehren: CHF 1'200.-- bis 1'500.--

Ferien von Gesetzes wegen:

- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 6 und 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei unter Einhaltung folgender Kündigungsfrist per Ende oder per 15. eines Monats gekündigt werden:

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis 3 Monate*)7 Tage
Während des 1. Dienstjahres1 Monat
2.-9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate
*Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung bis auf einen Monat verkürzt werden.

Diese Kündigungsfristen können durch schriftliche Vereinbarung reduziert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nicht herabgesetzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und sind während der Vertragsdauer vorzeitig unter Einhaltung der Fristen und Termine gemäss Artikel 10 Absatz 2 GAV kündbar.

Artikel 9 und 10

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Hotel & Gastro Union
Syna – die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Durchführung des GAV besteht ein paritätisch zusammengesetzter ständiger Ausschuss. Der Ausschuss setzt sich aus maximal 6 Mitgliedern zusammen. Bis zu 3 Mitglieder sind Vertreter des Arbeitgeberverbandes; bis zu 3 Mitglieder sind Vertreter der Arbeitnehmerverbände.

Dem ständigen Ausschuss obliegen … nachfolgende Aufgaben:
a. Vollzug und Auslegung des GAV;
b. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
c. Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
d. Inkasso und Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge und Konventionalstrafen;
e. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
f. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit.

Der ständige Ausschuss kann Aufgaben an Ausschüsse oder beauftragte Dritte delegieren. Der ständige Ausschuss und dessen Beauftragte sind befugt, die Betriebe zu betreten, erforderliche Unterlagen einzusehen und anzufordern sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu befragen. Der ständige Ausschuss ist Aufsichts- und Rekursinstanz für Beschlüsse allfälliger Ausschüsse. …

Artikel 40

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit

Artikel 24

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Friedenspflicht

Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.

Artikel 39

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission Schweizer Bäcker-Confiseure
» GAV Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe 2019 (6361 KB, PDF)
» Lohnregulativ Gastronomiepersonal 2019 Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe (108 KB, PDF)
» Lohnregulativ Produktionspersonal 2019 Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe (124 KB, PDF)
» Lohnregulativ Verkaufspersonal 2019 Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe (110 KB, PDF)
» Lohnregulativ weiteres Personal 2019 Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe (107 KB, PDF)

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