GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe
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Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichGanze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GEörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR). Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih). Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern. Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichGilt unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch; b. Herstellung von Fleischerzeugnissen; c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichGilt unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Mit Ausnahme von: a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen; b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen); c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes; d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind; e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal und Aushilfen). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft. Artikel 54ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMonatliche Mindestlöhne (Bruttolöhne) ab 2019 (per 1. Februar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslöhne |
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1A: Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung) | CHF 4'200.-- | 1B: Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ | CHF 4'370.-- | 1C: Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung | CHF 4'825.-- | 1D: Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) mit gleichwertigen Funktionen | nach freier Vereinbarung | 1E: Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten-(-innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung) | CHF 3'800.-- | 1F: bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen: | | - Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ | nach freier Vereinbarung | - Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA, Reduktion auf max. | CHF 3'500.-- | - Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA, Reduktion auf max. | CHF 3'750.-- | 1G: Hilfspersonal und Aushilfen | nach freier Vereinbarung | 1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden. 1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen. Tieflohngemeinden: Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Ab 1. Januar 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève) Anhang 1, Ziffer 2; Artikel 32d LEmpl NeuchâtelLohnkategorienKategorie | Beschreibung |
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1A | Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. a) | 1B | Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. b) | 1C | Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. c) | 1D | Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) mit gleichwertigen Funktionen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. d) | 1E | Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten-(-innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. e) | 1F | bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ | | bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA | | bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA | 1G | Hilfspersonal (gemäss Anhang, Ziffer 1, Bst. g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV) | Anhang 1, Ziffer 2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen: a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn, b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn. Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein-und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis. Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen. Dienstaltersgeschenke Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar: für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet. Artikel 42 und 43KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen. Artikel 23Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZuschläge gemäss Arbeitsgesetz (ArG): - Sonntagsarbeit (vorübergehend verrichtet): 50% Lohnzuschlag - Nachtarbeit (vorübergehend verrichtet, d.h. max. 25 Mal pro Jahr): 25% Lohnzuschlag - Nachtarbeit (regelmässig verrichtet): 10% Zeitzuschlag
Artikel 21 und 26Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungArbeitgeber und Arbeitnehmer können den Bezug von Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers vereinbaren. Für die vom Arbeitnehmer bezogene Kost und Unterkunft sind folgende Beträge zu verrechnen:
Spesenart | Entschädigung |
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Morgenessen | CHF 3.50 | Mittagessen | CHF 10.-- | Nachtessen | CHF 8.-- (total CHF 21.50 je Tag = CHF 645.-- je Monat) | Zimmer | total CHF 11.50 je Tag = CHF 345.-- je Monat | Kost/Unterkunft | total CHF 33.-- je Tag = CHF 990.-- je Monat | Die Vergütung für Zwischenmahlzeiten bleibt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Nicht eingenommene Mahlzeiten sind vom Arbeitnehmer zu bezahlen, wenn er sich nicht mindestens vier Stunden vor der Essenszeit abgemeldet hat. Abmeldungen für Sonn-, Feier- und freie Tage haben spätestens am Vorabend zu erfolgen. Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 4weitere ZuschlägeDer Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
| monatlich CHF | jährlich CHF |
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Messer insgesamt | 4.-- | 48.-- | Blusen oder Überkleider | 6.-- | 72.-- | 1 Gummischürze | 4.-- | 48.-- | Waschen der Arbeitskleider | 30.-- | 360.-- | Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitNormalarbeitszeit: 43 h/Woche Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll. Artikel 20 und 34FerienAlter/Dienstjahr | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% | Lernende unabhängig von deren Alter | 5 Wochen | 30 | 10.64% | Bis zum 5. Dienstjahr | 4 Wochen | 24 | 8.33% | 6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% | ab 26. Dienstjahr | 6 Wochen | 36 | 13.04% | Artikel 27a und 30bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Geburt eigener Kinder | 2 Tage | Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder | 3 Tage | Todesfall eines Elternteils | 2 Tage | Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter | 1 Tag | Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers | 1 Tag | Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag | Rekrutierung und militärische Waffeninspektion | bis 3 Tage | Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen | die dafür nötige Zeit | Artikel 36bezahlte FeiertageAls gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt. In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig. Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen. Artikel 35BildungsurlaubFür die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben. Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen. Artikel 38LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDie Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen: a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses. b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen. c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit. e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt. f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist. g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt. […] Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden. Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala. Artikel 45aMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 2 Tage Artikel 36Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstBei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat. Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet. Artikel 47Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen. Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen. Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt. Artikel 8bArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber erfüllt die ihm durch das Gesetz (Artikel 82, Abs. 1 UVG) auferlegten Pflichten zur Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten insbesondere im Rahmen der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Ar-beitssicherheit (EKAS) genehmigten Branchenlösung oder mit gleichwertigen Massnahmen. Der Arbeitnehmer hat die Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen. Der Arbeitgeber hat den Nachweis über die gesetzeskonforme Instruktion zu erbringen.
Artikel 38aLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende sind dem GAV unterstellt, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird im Rahmen von Art. 329e OR (siehe Anhang 2) gewährt. Ein Lohnanspruch besteht grundsätzlich nicht. Umgekehrt steht eine allfällige EO-Entschädigung dem Arbeitnehmer zu.
Artikel 2 und 37KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monat) | 7 Tage | Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden. Artikel 14 und 15KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungMetzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)ArbeitgebervertretungSchweizer Fleisch-Fachverband (SFF)paritätische OrganeVollzugsorganeDer paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit; b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV; d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV; e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers») f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission. Artikel 8aMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitMitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit Artikel 36Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenBeurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter. Artikel 9FriedenspflichtDie vertragsschliessenden Parteien (SFF und MPV) verpflichten sich, den Arbeitsfrieden während der Vertragsdauer zu wahren und auf jede Kampfmassnahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.
Artikel 4
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)» GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 2015 (306 KB, PDF)» Beilage 2015 zum GAV Metzgereigewerbe (23 KB, PDF)
» GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 1994 (Edition 2011) (876 KB, PDF)
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