GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz

Version des GAV Lohnrechner

Gilt für die ganze Schweiz.

*Artikel 1.1.3*
Gilt für die ganze Schweiz.

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Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

ZahntechnikerIn (mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Abschluss): Mindestjahreslohn CHF 52'000.-- (13-mal CHF 4'000.--)

AbsolventInnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidg. Diplom (Meisterprüfung): CHF 65'000.-- (13-mal CHF 5'000.--)

HilfsarbeiterInnen (zahntechnische Hilfsarbeiten) älter als 20 Jahre ohne oder mit nicht anerkanntem ausländischen Zahntechnikerdiplom: Mindestlohn 80 % desjenigen der gelernten ZahntechnikerIn


Mindestlöhne (Anhang 1)

Lohnkategorien

1 Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren
(eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt
bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 52 000 Franken (13 mal Fr. 4000.–).

2 Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der
Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung)
beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal
5000 Franken).

3 Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80 % desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Mindestlöhne (Anhang 1)

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Parteien verständigen sich jährlich über die Anpassung der Mindestjahreslöhne.

Mindestlöhne (Anhang 1)

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Gesetzen

Artikel 4.3

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden (42h/Woche, max. 9h/Tag).

Artikel 6.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Todesfall naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Bei Geburt eigener Kinder2 Tage
Bei eigener Heirat2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Artikel 6.5

bezahlte Feiertage

Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4

Bildungsurlaub

In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Unfall:
Keine über das Gesetz hinausgehenden Bestimmungen (Bundesgesetz für Unfallversicherung UVG).

Artikel 5.2 und 5.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 6.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen)Ledige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmende:
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 5.--/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 10.--/Monat

Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 5.--/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 10.--/Monat

Artikel 7.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge und Arbeitnehmende unter 20 Jahren sind dem GAV nicht unterstellt.

Lohnempfehlungen von Swiss Dental Laboratories für Lernende Zahntechniker/in EFZ:
- 1. Lehrjahr: CHF 500.--
- 2. Lehrjahr: CHF 600.--
- 3. Lehrjahr: CHF 800.--
- 4. Lehrjahr: CHF 1'000.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate*)7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an3 Monate auf Monatsende

*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)

Arbeitgebervertretung

Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Anhang II: Artikel 4

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ist den ArbeitnehmerInnen für die Mitarbeit in Kommissionen (z.B. Einführungskursen, Expertentätigkeit) bezahlter Urlaub zu gewähren.

Artikel 6.6.2

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten über die Auslegung des GAV kann ein Mediator eingesetzt werden.

Artikel 7.4

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission Zahntechnik
» GAV Zahntechnik 2016 (375 KB, PDF)

Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
Produktion (Version 5.4.9)