GAV für die Contact- und Callcenter-Branche
Kriterienauswahl
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Sozialpartnerschaft
Konfliktregelungen | SchlichtungsverfahrenFriedenspflicht | Kaution |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichGilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen. Artikel 2.1persönlicher GeltungsbereichGilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2. Ausgenommen sind: – Mitglieder der Geschäftsleitung – Kaderangestellte – Teamleiter und Supervisoren Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2. Ausgenommen sind: – Mitglieder der Geschäftsleitung – Kaderangestellte – Teamleiter und Supervisoren Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von einer vertragsschliessenden Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 6ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneJahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in CHF (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Region | Gehaltstyp | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 |
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Ostschweiz | Jahresgehalt | 45'288.-- | 48'960.-- | 50'184.-- | 55'080.-- | | Monatsgehalt | 3'774.-- | 4'080.-- | 4'182.-- | 4'590.-- | | Stundenlohn | 20.74 | 22.42 | 22.98 | 25.22 | Genfersee | Jahresgehalt | 49'020.-- | 52'992.-- | 54'312.-- | 59'616.-- | | Monatsgehalt | 4'085.-- | 4'416.-- | 4'526.-- | 4'968.-- | | Stundenlohn | 22.45 | 24.26 | 24.87 | 27.30 | Mittelland | Jahresgehalt | 47'712.-- | 51'588.-- | 52'872.-- | 58'032.-- | | Monatsgehalt | 3'976.-- | 4'299.-- | 4'406.-- | 4'836.-- | | Stundenlohn | 21.85 | 23.62 | 24.21 | 26.57 | Nordwestschweiz | Jahresgehalt | 51'000.-- | 55'128.-- | 56'508.-- | 62'016.-- | | Monatsgehalt | 4'250.-- | 4'594.-- | 4'709.-- | 5'168.-- | | Stundenlohn | 23.35 | 25.24 | 25.87 | 28.40 | Zürich | Jahresgehalt | 51'084.-- | 55'224.-- | 56'604.-- | 62'124.-- | | Monatsgehalt | 4'257.-- | 4'602.-- | 4'717.-- | 5'177.-- | | Stundenlohn | 23.39 | 25.29 | 25.92 | 28.45 | Zentralschweiz | Jahresgehalt | 48'144.-- | 52'044.-- | 53'352.-- | 58'548.-- | | Monatsgehalt | 4'012.-- | 4'337.-- | 4'446.-- | 4'879.-- | | Stundenlohn | 22.04 | 23.83 | 24.43 | 26.81 | Tessin | Jahresgehalt | 42'840.-- | 46'512.-- | 48'960.-- | 53'244.-- | | Monatsgehalt | 3'570.-- | 3'876.-- | 4'080.-- | 4'437.-- | | Stundenlohn | 19.62 | 21.30 | 22.42 | 24.38 | Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.
Region | Kantone |
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Ostschweiz: | AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG | Genfersee: | GE, VD, VS | Mittelland: | BE, FR, JU, NE, SO | Nordwestschweiz: | AG, BL, BS | Zürich: | ZH | Zentralschweiz: | LU, NW, OW, SZ, UR, ZG | Tessin: | TI | Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Artikel 5.13LohnkategorienLohnstufe | Funktionen |
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Stufe 1 | Inbound / Outbound 1st Level | Stufe 2 | Multiskill | Stufe 3 | Administrative und unterstützende Funktionen | Stufe 4 | Technical Specialist und 2nd Level | Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden im ersten Dienstjahr allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 2 entsprechend nach hinten. Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2. Artikel 5.14LohnerhöhungZur Information: Jede GAV-Partei kann bis 30. September jeden Jahres Verhandlungen über Lohnanpassungen in den Funktionsstufen per 1. Januar der Folgejahres verlangen. Allfällige Lohnverhandlungen zwischen den Vertragsparteien finden jeweils im 4. Quartal statt. Eine Lohnanpassung wird jedes Jahr zwischen den GAV-Parteien verhandelt. Referenz für die Teuerung ist die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Monat Oktober. Artikel 4.4
KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden. Überzeit Überzeit wird mit einem Lohnzuschlag von einem Viertel des Stundenlohnes vergütet. Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns. Artikel 5.10 und 5.12Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitDie Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns. Artikel 5.10SpesenentschädigungDie Unternehmung vergütet den Arbeitnehmenden die Auslagen die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Artikel 5.16
Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben. Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen. Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten. Pause Die tägliche Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause 1 Stunde.
Artikel 5.7 und 5.8FerienAlter/ Dienstjahr | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage | + pro vollendetem Dienstjahr | +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch) | Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13. Artikel 5.10 und 5.17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenz | Dauer |
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Eigene Hochzeit | 3 Tage | Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister | 3 Tage | Hinschied von anderen Familienangehörigen | 1 Tag | Geburt eigener Kinder | 2 Tage | Militärische Rekrutierung | nach effektivem Zeitaufwand | Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1/2 Tag | Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Kalenderjahr | Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf | max. 3 Tage | Artikel 5.19bezahlte FeiertageEidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13. Artikel 5.10 und 5.18BildungsurlaubDie Arbeitgeberin fördert und unterstützt die Mitarbeitenden, sich zur Erhaltung der beruflichen Mobilität und der Arbeitsmarktfähigkeit weiterzubilden. Die Weiterbildung soll die beruflichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen erweitern. Artikel 5.25
LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDie Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Benachrichtigung / Arztzeugnis Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Artikel 5.20 und 5.22Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstFür alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen (Wiederholungskurse) beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100% des Lohnes. EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin zu. Der Zivildienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst ist grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 5.23BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich des GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich (per Lohnabzug) Fr. 20.– bei einem Beschäftigungsgrad von über 50% und von CHF 10.–- bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50%. Die Solidaritätsbeiträge werden in einen Fonds eingelegt, der von den GAV-Parteien paritätisch verwaltet wird. Artikel 3.3 und 3.4
Arbeits- / DiskriminierungsschutzGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungZivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst ist der Militärdienstpflicht gleichgestellt. Artikel 5.23.4
KündigungKündigungsfristAnstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit | 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt | Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat (Kalendertage) | Nach vollendetem 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf das Ende des Monats | Nach vollendetem 5. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende des Monats | Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zusammen länger dauert als 12 Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss oben stehender Tabelle. Artikel 5.2 – 5.5SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungsyndicom - Gewerkschaft Medien und KommunikationArbeitgebervertretungContactswiss Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)paritätische OrganeVollzugsorganeFür die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: – Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen; – bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln; – auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen; – die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen; Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln. Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt: – eine Verwarnung auszusprechen; – eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen; – die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen; Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien: – der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; – der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; – ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; – der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber); – die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen; – dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist. Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.-- ausgefällt werden. Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen. Artikel 3.6MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDem gewählten Mitglied eines Firmen- oder Branchenvorstands von Syndicom werden pro Jahr die eff. Zeit bis max. 4 Tage für gewerkschaftliche Tätigkeiten gewährt. Den übrigen Gewerkschaftsmitgliedern werden pro Kalenderjahr bis zu 1 Tag für die Teilnahme an Firmen- oder Branchenkonferenzen gewährt. Die Finanzierung erfolgt über den Solidaritätsfond. Artikel 5.26
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Angestellten haben das Recht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen eine Personalvertretung zu gründen. Artikel 4.6
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden. Artikel 4.3
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Kommission Contact- und Callcenter-Branche» GAV für die Contact- und Callcenter-Branche 2020 (3542 KB, PDF)
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