GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021
Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichAchtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)örtlicher GeltungsbereichGilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau Artikel 2.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäude/n und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen. Artikel 2.1.1persönlicher GeltungsbereichGilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen). Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten). Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer vorliegende Vertrag tritt gleichzeitig mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird. Der vorliegende Vertrag kann erstmals per 31. Dezember 2020 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen. Artikel 27ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMinimallohn-Tabelle (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie | | CHF | ab 2020 CHF |
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Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I | CHF 18.80 | CHF 19.20 | | UnterhaltsreinigerIn II | CHF 19.80 | CHF 20.20 | | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | Spezialreinigung | SpezialreinigerIn I | CHF 20.90 | CHF 21.50 | | SpezialreinigerIn II | CHF 21.90 | CHF 22.50 | | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I | CHF 19.50 | CHF 20.00 | | SpitalreinigerIn II | CHF 20.50 | CHF 21.00 | | ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | Fahrzeugreinigung | FahrzeugreinigerIn I | CHF 20.20 | CHF 20.90 | | FahrzeugreinigerIn II | CHF 21.20 | CHF 21.90 | | ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell |
Mitarbeiterkategorie | CHF/Monat | CHF/Stunde |
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Mitarbeitende mit EBA | CHF 4'000.-- | 22.-- | Mitarbeitende mit EFZ | CHF 4'500.-- | 24.75 | Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie | ab 2017 |
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UnterhaltsreinigerIn II | CHF 18.90 | UnterhaltsreinigerIn III | CHF 19.20 | ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis UnterhaltsreinigerIn III) | Individuell | SpezialreinigerIn II | CHF 23.30 | SpezialreinigerIn III | CHF 26.80 | ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III) | Individuell | SpitalreinigerIn II | CHF 19.90 | SpitalreinigerIn III | CHF 20.30 | ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III) | Individuell | Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6LohnkategorienKategorie Unterhaltsreinigung Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
Kategorie | Beschreibung |
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UnterhaltsreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen | UnterhaltsreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt | Kategorie Spezialreinigung Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie | Beschreibung |
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SpezialreinigungsmitarbeiterIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen | SpezialreinigungsmitarbeiterIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt | Kategorie Spitalreinigung Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
Kategorie | Beschreibung |
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SpitalreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen | SpitalreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt | Kategorie Fahrzeugreinigung Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
Kategorie | Beschreibung |
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FahrzeugreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen | FahrzeugreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben | ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie | Beschreibung |
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EBA | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen | EFZ | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen | Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt. Artikel 4LohnerhöhungZur Information Sofern auf Grund der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand 31. März) die jährliche Teuerung mehr als 2 % beträgt, verhandeln die Vertragsparteien über einen allfälligen Teuerungsausgleich auf den Mindestlohn per 1. Januar des folgenden Jahres. Es besteht kein automatischer Teuerungsausgleich Artikel 5.4
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeMitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist. Anerkennung der Betriebstreue Alle MitarbeiterInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 5.2, 5.3 und 14.4KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, die nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden, werden nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)
| 25%
| Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die normalerweise nicht zu Sonntags- oder Feiertagsarbeit herangezogen werden)
| 50%
| Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie (*1) | (*1) Lohnzuschlag: ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde. Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht. Fahrzeugreinigung
Art der Arbeit | Zeitraum | Zuschlag |
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Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit | Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit | 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe (*2) | | Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 | 25% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie (*2) | (*2) Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht. Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar. Artikel 6Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Anzahl Stunden | Zuschlag |
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bis 4 Std. | CHF 10.-- | bis 8 Std. | CHF 20.-- | bis 12 Std. | CHF 30.-- | mehr als 12 Std. | CHF 50.-- | Artikel 14.5SpesenentschädigungMittagessen Angestellte, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen) sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindesten 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.--, sofern der Arbeitgeber das Mittagessen nicht effektiv bezahlt. Transport Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen. Artikel 14weitere ZuschlägeDie Berufskleider werden durch die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, während der Arbeit die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen. Artikel 14Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Arbeitszeit für ein 100% Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche. Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeinehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten – Einsatzort/Objekt – Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet – Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar. Artikel 6.1–6.3FerienAlterskategorie | Ferien | Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn |
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Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 10.64% | Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 20 Arbeitstage (4 Wochen) | 8.33% | Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 10.64% | Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig. Artikel 15; Anhang 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage | Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Heirat | 3 Tage | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Militär, Aushebung | gemäss Diensttagen | Militär, Inspektion | 1 Tag | Umzug | 1 Tag/Jahr | Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen) | 1 Tag/Jahr | Artikel 9bezahlte FeiertageKategorie | Anstellungsart | Regelung |
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Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | Arbeitnehmende im Monatslohn | Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2) | Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | Arbeitnehmende im Stundenlohn | Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,3% | Unterhaltsreinigung | Arbeitnehmende im Stundenlohn | pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.2%. (*1) | (*1) Ab dem 1.1.2020 ist der Bundesfeiertag eingeschlossen und bezahlt. Der Stundenlohn-Zuschlag erhöht sich dadurch per 1.1.2020 auf 1,5%. Artikel 8.1 und 8.2; Anhang 2BildungsurlaubAusbildung Paritätische Kommission Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. ( ...) 2. Akkreditierung von Schulungspartnern 3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen 4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen 5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse. Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet. Artikel 4.8 und 20LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz. Unfall Die ArbeitnehmerInnen sind gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Jeder Unfall muss unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag der Geschäftsleitung(Personaldienste) oder ihren Vertretern angezeigt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Arbeitgeber für Verspätungen bei der Rückzahlung von Entschädigungen nicht haftbar Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen. Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der/die ArbeitnehmerIn die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des/der Arbeitnehmers/in. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur jene ArbeitnehmerInnen versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten.
Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen. Artikel 12, 13.1 und 13.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80 %. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten. Artikel 13.2Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule und Kaderkurse | 50% | 75% | Weitere Militärische Dienste; Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% | Weitere Militärische Dienste; Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr) (*1) | 100% | 100% | (*1) sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird Artikel 10Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeZur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung der diesem GAV unterstellten MitarbeiterInnen erhebt die Firma zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,6% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.
Wer | Beiträge |
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MitarbeiterInnen | 0,4% des AHV Lohns (0,3% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) | Arbeitgeber | 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) | Lernende | CHF 1.--/Monat | Artikel 20Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenAngestellte haben Anspruch auf umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz; jegliche Form von Mobbing und rassistischem Verhalten ist strengstens untersagt, kann zu fristloser Entlassung führen. Artikel 18Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Angestellten haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde. Insbesondere wird jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle), sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen. Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle. Artikel 18Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen). Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Allpura-Empfehlungen für Lehrlingslöhne
Ausbildung | Lehrjahr | CHF |
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Gebäudereiniger/in EFZ | 1. Lehrjahr | 900.-- | | 2. Lehrjahr | 1'245.-- | | 3. Lehrjahr | 1'660.-- | Gebäudereiniger/in EBA | 1. Lehrjahr | 900.-- | | 2. Lehrjahr | 1'245.-- |
Artikel 2 und 15; OR 329a+eKündigungKündigungsfristAnzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate | Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden. Artikel 17KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – die Gewerkschaft VPOD - Die Gewerkschaft im Service publicArbeitgebervertretungAllpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmenparitätische OrganeVollzugsorganeKompetenzen der Paritätischen Kommission Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung 2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s 3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission. Mitwirkungspflicht Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren. Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten. Artikel 24.4MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitTeilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr Artikel 9Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenAus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Angestellten von Seiten des Arbeitgebers kein Nachteil erwachsen. Artikel 21Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenErwägt ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, (über 20 % der Angestellten bei Betrieben bis 20 MitarbeiterInnen; im Falle von Massenentlassungen bei Betrieben über 20 MitartbeiterInnen), vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig mit der paritätischen Kommission Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig, Regelungen für Härtefälle zu treffen. Artikel 22KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Mediator/in 2. Stufe: Schiedsgericht Artikel 26
FriedenspflichtDie GAV-Parteien sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden soweit zu wahren, als es sich um Gegenstände handelt, die in diesem Vertragswerk (GAV und dazugehörige Anhänge) geregelt sind. Die GAV-Parteien garantieren, dass von ihnen in diesem Rahmen kollektive Störungen in den arbeitsvertraglichen Beziehungen unterlassen werden. Artikel 25
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz» GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz 2018-2020 (4959 KB, PDF)
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