GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Ungelernte Arbeitnehmende (*1)CHF 4'025.--
Angelernte ArbeitnehmendeCHF 4'175.--
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestensCHF 4'375.--
BetonwerkerIn EFZCHF 4'800.--
(*1) Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.-- unterschritten werden.

Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020

Lohnerhöhung

2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen: CHF 20.-- pro Monat.

Individuelle Lohnerhöhung (Gilt nicht für den Personalverleih): Die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ist durchschnittlich um CHF 5.-- pro Monat zu erhöhen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2019 anrechnen.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: III

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4

Kinderzulagen

Mindestens gemäss eidgenössischen Vorschriften.

Artikel 4D

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich.

Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.

Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.

Artikel 4.6

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).

Artikel 2

Ferien

KategorieAnzahlFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge)30 Tage
ab 1. Dienstjahr25 Tage
nach 15 Dienstjahren im Betrieb27.5 Tage
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern1 Tag
Umzug1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung½ Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7

bezahlte Feiertage

Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:

– Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn);
– die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;
– die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung;
– im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
– Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
– Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
– bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
– während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%


Artikel 10

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 7

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
bis 4 Wochen/Jahr sowie Rekrutenschule100%
über 4 bis 21 Wochen/Jahr80%

Artikel 8

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerBeitrag
ArbeitnehmerInnenCHF 17.--/Monat
LernendeeCHF 5.--/Monat
ArbeitgeberCHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat

Artikel 15

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit. Speziell können auch Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 18

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohn BetonwerkerIn Empfehlung SwissBeton (Oktober 2014)
LernendeMonatslohn
1. LehrjahrCHF 850.--
2. LehrjahrCHF 1'100.--
3. LehrjahrCHF 1'600.--


Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatlohn.

Artikel 4, 5 und 15; Auskunft SwissBeton vom 16.10.2014; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
während der Probezeit (2 Monate)7 Tage
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit1 Monat
im 2. bis 5. Dienstjahr2 Monate
ab 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

SwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20

Fonds

PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit. Speziell können auch Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.



Artikel 18

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen wie Umstrukturierungen, Rationalisierungen, Betriebs- und Teilbetriebsschliessungen, sind die örtlichen Gewerkschaften frühzeitig zu orientieren.

Artikel 11

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste Stufe

Betriebsebene

Zweite StufeParitätische Berufskommission
Dritte Stufe

Schiedsgericht


Artikel 20 und 22

Friedenspflicht

Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen sind jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, Schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung, untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede(r) VertragspartnerIn verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Tritt eine solche Störung trotzdem ein und wird sie auf Verlangen der Gegenpartei nicht sofort behoben, so treten die Verfahrungsbestimmungen des Art. 21 in Kraft. Während der Dauer der Verfahren vor den in Art. 20 genannten Instanzen haben die beteiligten Vertragspartner alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konfliktes führen könnte.

Artikel 16

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Schweizerische Betonwaren-Industrie 2003 mit Nachträgen bis 2020 (210 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 Betonwaren-Industrie (72 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)