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Unia Vertrag GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2020 - 30.06.2021

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (...) in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche ErfahrungMonatslohnStundenlohn
Bis 19 JahrenCHF 3'870.--CHF 21.20
Zwischen 19 und 22 JahrenCHF 4'070.--CHF 22.30
Ab 23 JahrenCHF 4'290.--CHF 23.50

Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten (...): Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)

Artikel 4 Bst. A und D; Zusatzvereinbarung 2020

Lohnerhöhung

2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von CHF 30.-- pro Monat (...) gewährt.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohn­erhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zur Information:
Werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: III

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohnvoller Monatslohn

Artikel 4C

Kinderzulagen

Mindestens gemäss kantonalen Vorschriften.

Artikel 4G

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Art der SchichtarbeitZuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem BetriebCHF 250.--/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag
An WerktagenCHF 1.75/Stunde
An Sonn- und FeiertagenCHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro WocheBandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
42 Stunden35-45 Stunden182,5 Stunden2'190 Stunden
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2

Ferien

AlterskategorieFerien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr5 Wochen

Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Bei eigener Heirat1 Tag
Bei Geburt eigener Kinder (Männer)3 Tage
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot)bis zu 3 Tage

Artikel 7

bezahlte Feiertage

Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf maximal neun bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).

Arbeitnehmende im Schichtbetrieb haben ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der entschädigungspflichtigen Feiertage.

Die entschädigten Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, die beiden Weihnachtstage vom 25. und 26. Dezember sowie je nach betrieblicher Usanz entweder der 1. Mai oder der 2. Januar (Berchtoldstag).
Damit gelten neun Feiertage als bezahlt.

Artikel 6

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie für die Berufs-Unfallsversicherung, die Beschäftigten diejenige für die Nicht-Berufs-Unfallsversicherung.

Artikel 9 und 10

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 7

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartLedige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80%100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50%80%

Artikel 8

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrling sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 1 und 5; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.

Artikel 18

Fonds

Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei gravierenden Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen im Sinne von Art. 335 lit. d ff. OR sind die Sozialpartner beizuziehen.

Artikel 21

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZustäniges Organ
Erste StufeBetriebliche Ebene
Zweite StufeParitätische Berufskommission

StufeZustäniges Organ
Dritte StufeDelegiertenkonferenz
Vierte StufeSchiedsgericht


Artikel 24

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie 2013 (2437 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 (159 KB, PDF)

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