GAV für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis)
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.07.2019 - 30.05.2023
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichDie Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder b) andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder c) die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: – Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern – Trassemontagen – Schlitzarbeiten – pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich – EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen – Bau von Schaltanlagen – elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDie Vertragsparteien können das Lohnabkommen per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, erstmals am 30. September 2022. Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des GAV sprechen sich die Parteien ab, damit die Kündigung erst am Ende der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung wirksam wird. Artikel 45ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Kalenderjahr | Stundenlohn |
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1. Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) | 1. Kalenderjahr | CHF 24.60 | | 2. Kalenderjahr | CHF 24.85 | | 3. Kalenderjahr | CHF 25.15 | | ab dem 4. Kalenderjahr | CHF 26.25 | 2. Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.00 | | 3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.30 | | ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.00 | 2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | | CHF 28.55 | 3. Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 | | 3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.85 | | ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 28.75 | 3.a) Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | | CHF 29.40 | 4. Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | 1. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 | | 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.30 | | 3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.90 | | ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 30.45 | 4.a) Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | | CHF 30.45 | 5. Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter | | CHF 30.85 | Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem in Art. 2 festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden. Indexierung: Die unter Art. 2 angeführten Löhne wurden aufgrund einer Schätzung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) zwischen 104.6 Punkten (Oktober 2008) und 105.3 Punkten indexiert.
Lohnabkommen 2019: Art. 2, 3 und 4LohnkategorienLohnkategorie | Berufsbezeichnung |
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Klasse 1 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) | Klasse 2 | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ | Klasse 2a | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | Klasse 3 | Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ | Klasse 3a | Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | Klasse 4 | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | Klasse 4a | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | Klasse 5 | Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter. Drei Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. | Artikel 16Lohnerhöhung2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Die Effektivlöhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Lohnklassen 1 bis 5) werden ab 1. Januar 2018
um CHF -.30 pro Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatslohn beträgt die Erhöhung CHF 50.-- pro Monat (Klassen 1 bis 5). Löhne über CHF 5'800.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Lohnabkommens des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher Gesamtarbeitsvertrag für die Elektro-Installationsfirmen des Kantons Wallis) anrechnen. Zur Information: Jedes Jahr passen die Vertragsparteien die Reallöhne an und setzen die Mindestlöhne fest.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Artikel 17.2; Lohnabkommen 2019: Art. 1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAm Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht. Artikel 18KinderzulagenGemäss dem einschlägigen kantonalen Gesetz und den Kassenreglementen.
Artikel 22LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden | Lohnzuschlag |
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Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% | An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00, sofern die tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% | Bis zu 5h/Woche (Stundenlohn) bzw. bis zu 7h/Woche (Monatslohn) | ohne Zuschlag | Erste 100 Überstunden im Jahr für Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn | ohne Zuschlag | Artikel 11 und 19Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% | Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend-, Nacht-
und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere Paritätische Berufskommission, die ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Artikel 19Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungSpesenart | Zulagen |
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Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat | Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km | Benützung eines motorisierten Zweirads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.30/km | Baustelle > 8km von Werkstatt und Wohnort entfernt | CHF 18.-- pro Mittagessen. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.Die Fahrzeit ist zum normalen Lohntarif zu bezahlen (ohne Lohnzuschlag). | Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung und Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) | Jeden 2. Sonntag kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit | Artikel 20weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 ½ Stunden. Die Arbeitszeit darf bei Stundenlohn um 5 Stunden pro Woche und bei Monatslohn um 7 Stunden pro Woche ohne Lohnzuschlag verlängert werden. Über diese Verlängerung hinaus ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet. Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn haben für die ersten 100 Überstunden im Jahr kein Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Diese Überstunden können vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zum normalen Lohntarif bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei Stellenantritt im Laufe des Jahres oder bei Teilzeitarbeit werden die oben erwähnten Stunden pro rata temporis berechnet. Der Arbeitgeber muss ein Register mit der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers führen. Der Stundensaldo wird monatlich auf dem Lohnausweis ausgewiesen. Hingegen können Überstunden, die bis zum 31. Dezember nicht kompensiert worden sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bis zum 30. April des Folgejahres bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder dessen vorzeitiges Verlassen werden abgezogen. Die Morgenpause ist auf eine Viertelstunde beschränkt. Artikel 11FerienAlterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
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Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) | Ab dem vollendeten 20. und bis zum 54. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) | Ab dem 1. Januar des 55. Altersjahres | 30 Tage | 13.85% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) | Artikel 12bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 4 Tage | Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage | Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag | Orientierungs- und Rekrutierungstag der Armee | 1 Tag | Umzug | 1 Tag, höchstens einmal pro Kalenderjahr | Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden. Artikel 23bezahlte FeiertageFür jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn: Neujahr, Josefstag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag. Für Arbeitnehmende in den den "Beruflichen Sozialeinrichtungen" angeschlossenen Betrieben: Pauschalentschädigung von 3% des Bruttogrundlohnes.
Für die Arbeitnehmer der anderen Unternehmen entspricht die Tagesentschädigung einem Lohn von 8.3 Stunden. Artikel 13BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten. Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Unfallversicherung: - Alle ArbeinehmerInnen sind gemäss den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung (UVG) zu versichern. - ArbeitnehmerIn übernimmt die Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes. Vorbehalten bleiben gleichwertige oder weiterreichende Bestimmungen der Reglemente der unter Art. 29 GAV definierten Sozialkassen.
Artikel 25 und 26Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 4 Tage Artikel 23Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstSofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
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Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes | andere obligatorische Militärdienstperioden | 100% des Lohnes | 100% des Lohnes | andere länger dauernde Militärdienstleistungen ab dem 31. Tag | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes | Der Zivilschutzdienst und der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt. Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsverhinderung infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes Anrecht auf Entschädigung für den Lohnausfall. Diese Entschädigung wird aber nur auf eine beschränkte Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter Abzug allfälliger Sitzungsgelder und Entschädigungen für diese Tätigkeit ausgerichtet. Artikel 24Pensionsregelungen / FrühpensionierungAlle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind. Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer bei einer beruflichen Vorpensionierungskasse anzumelden. Die Meldung hat am 1. Arbeitstag, bei Meldung des ersten Lohns oder spätestens am Ende des laufenden Monats zu erfolgen.
Für weitere Informationen: vgl. Reglement RETAVAL auf www.bureaudesmetiers.ch
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene ArtikelBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Betrag |
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ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.5% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- | Arbeitnehmende | 0.8% des AHV-Lohnes | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beitrag jeweils bis spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten. Die Arbeitnehmerbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und an den paritätischen Fonds überwiesen.
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen. Artikel 41; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 7Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Werkstattapotheke mit in gutem Zustand befindlichem Verbandmaterial zur Verfügung zu halten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich, sämtliche Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zu befolgen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen. Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Artikel 8 und 9Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 12; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Artikel 4KündigungsschutzArbeitnehmer, die seit mindestens 10 Jahren im Unternehmen tätig und 55-jährig sind, haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten – vorausgesetzt das Unternehmen befindet sich nicht in einer wirtschaftlichen Lage, die es dazu zwingt, den normalen und festen Personalbestand um mehr als 10% zu reduzieren. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - währenddem der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienst leistet, sowie, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
– solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. Wenn der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der Versicherungsleistungen nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, so kann der Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufgelöst werden, sofern kein anderer Kündigungsschutz gemäss diesem Artikel vorliegt; – während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; – während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt; – während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird.
Artikel 4 und 6.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)ArbeitgebervertretungWalliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)paritätische OrganeVollzugsorgane1. Die Paritätische Berufskommission (nachfolgend PBK genannt) setzt sich aus je vier Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zusammen. 2. Die PBK wählt jedes Jahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ist der Präsident ein Arbeitgeber, muss der Vizepräsident ein Arbeitnehmer sein und umgekehrt. 3. Das Sekretariat der PBK wird vom Walliser Handwerkerverband geführt. 4. Die PBK wird kollektiv durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und den Sekretär vertreten. 5. Die PBK überträgt einen Teil ihrer Befugnisse an die engere Paritätische Kommission, die sich aus zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Arbeitnehmer (Art. 39) sowie dem Sekretär der PBK (beratende Stimme), zusammensetzt.
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK Der PBK obliegen folgende Aufgaben: a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen; b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren; c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der PBK; d) sie stellt sicher, dass die Revision der Jahresrechnung von Vertretern der Arbeitnehmer durchgeführt wird, solange die Verwaltung der Kasse durch den Arbeitgeberverband erfolgt; e) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen; f) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 41) ein und verwaltet sie;
g) sie verhängt Sanktionen und Konventionalstrafen (Art. 42), zieht diese ein - notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung; h) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf; i) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert Weiterbildungskurse; j) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 17 und 19 des vorliegenden Vertrages. Der Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den Arbeitnehmervertretern darf wegen ihrer Tätigkeit in der Paritätischen Berufskommission weder gekündigt, noch dürfen sie in sonst einer Art und Weise benachteiligt werden.
Artikel 35 und 37MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDer Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage.
Artikel 37Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDer Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den ArbeitnehmervertreterInnen darf wegen ihrer Tätigkeit in der PBK weder gekündigt, noch dürfen sie in sonst einer Art und Weise benachteiligt werden.
Artikel 37Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission | 2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39FriedenspflichtDie vertragschliessenden Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks, Aussperrungen usw. Desweiteren: Verzicht auf Pressepolemik
Artikel 32Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist. Grundsatz: Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. Höhe der Kaution: Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter CHF 2'000.--: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Auftragssumme zwischen CHF 2’000.-- und CHF 20’000.-- pro Kalenderjahr: Kaution CHF 5’000.--. Auftragssumme überschreitet CHF 20’000.--: volle Kaution in der Höhe von CHF 10’000.--. Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen. Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge: 1. Zahlung von Konventionalstrafen 2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten. Zugriff: Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er 1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder 2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat. Verfahren: Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen. Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken. Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt: a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung. Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet. Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution: Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet. Verwaltung der Kautionen: Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren. Gerichtsstand: Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht. Artikel 43; Anhang über die Kaution 2015
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Walliser Arbeitgeberverband» GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis 2018 (3267 KB, PDF)
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