GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden. Ausgenommen sind: a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe; b. reine Bildhauerbetriebe. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden. Ausgenommen sind: a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe; b. reine Bildhauerbetriebe. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert. Artikel 31ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufskategorien | pro Stunde | pro Monat |
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V – Vorarbeiter | CHF 31.29 | CHF 5'649.-- | A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter | CHF 28.54 | CHF 5'155.-- | A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1) | CHF 25.84 | CHF 4'665.-- | B – Facharbeiter | CHF 27.24 | CHF 4'914.-- | C – Hilfsarbeiter | CHF 23.56 | CHF 4'260.-- | W – Werkmeister | | CHF 6'515.-- | (*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben. Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 670.-- | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'070.-- | Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020LohnkategorienBerufskategorien | Beschreibung |
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W – Werkmeister | Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden | V – Vorarbeiter | Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen | A – Berufsarbeiter | Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen | B – Facharbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger | C – Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen | D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz | | Artikel 10.2Lohnerhöhung2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb angestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Arbeitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzulage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen. Zur Information: Die Vertragspartner verhandeln jeweils jährlich über die Anpassung der Löhne.
Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. In Abzug kommen: – unbezahlter Urlaub – unbezahlte Fehlstunden – Absenzen infolge Krankheit – Absenzen infolge Unfall – Militärdienst ab 5. Woche – Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter) Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet. Artikel 12KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitMontag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25% Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Artikel 9.1 und 9.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Überstunden | Lohnzuschlag |
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Samstagsarbeit (12h00-17h00) | 50% | Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% | Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00) | 100% | Artikel 9.1Schichtarbeit / Pikettdienst1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag 3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter) Artikel 9.3SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Bei Arbeiten auswärts | CHF 15.--/Tag | Ohne tägliche Heimkehr | tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache | Benützung Privatauto | CHF -.60/km | Benützung Motorrad mit Sozius | CHF -.30/km | Benützung Kleinmoto | CHF -.20/km | Artikel 13weitere ZuschlägeWerkzeuge: Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen. Arbeitskleider: Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr. Artikel 14 und 15Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahr | Monat | Woche | Bandbreite pro Woche | Tag |
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2'166.3 h | 180.5h | 41.5 h | Bandbreite: 37.5 - 45 h | 8.3 h | Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei) Artikel 8FerienDienstjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Arbeitstage | Anzahl Stunden |
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1.-3. Dienstjahr | 4 | 20 | 166 | 4.-12. Dienstjahr | 4.5 | 22.5 | 186.75 | Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 25 | 207.5 | Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 25 | 207.5 | Artikel 23.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Geburt eigener Kinder | 1 Tag | Tod eigener Kinder oder des Ehegatten | 3 Tage | Tod der Eltern | 2 Tage | Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag | Heirat | 1 Tag | Waffen- und Ausrüstungsinspektion | erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag | Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag pro 2 Jahre | Rekrutierung | 1 Tag | Artikel 21.1bezahlte FeiertageDie auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt. Artikel 22.1Bildungsurlaub5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber) Artikel 25.7LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes. Unfall: Versicherung bei der SUVA; SUVA-Karenztage zulasten der Arbeitgeber Artikel 17, 19 und 20
Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | Entschädigung auf den Bruttolohn |
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Rekrutenschule, inkl. Durchdiener | Ledige | 50% | | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten | Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | | Ledige, ab 5. Woche | 50% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche | 80% | Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten. Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet. Artikel 18Pensionsregelungen / FrühpensionierungDie FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes. Bundesratsbeschluss vom 07/2018BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeitrag: - Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme - Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden Artikel 25Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitgeber, denen Betriebe oder einzelne Betriebsteile wegen bestehender Silikosegefährdung dem Abschnitt III der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten unterstellt sind, sorgen dafür, dass die Arbeitnehmenden den vorgeschriebenen ärztlichen Eignungs- und Kontrolluntersuchungen rechtzeitig zugeführt werden. Die Arbeitgeber verpflichten sich, zur Verhütung von Staublungenerkrankungen die Staubbildung bei der Bearbeitung des Gesteins durch geeignete Massnahmen wie Nassbearbeitung oder Absaugen des Staubes an der Entstehungsstelle in Verbindung mit wirksamen Staubabscheidern zu bekämpfen. Die Arbeitnehmenden sind ihrerseits verpflichtet, den Betriebsinhaber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben insbesondere die zur Erhaltung der Gesundheit zur Verfügung gestellten Einrichtungen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers nicht entfernen oder ausser Betrieb setzen oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Artikel 27
Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 670.-- | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'070.-- | Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2018; OR 329a+e
KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen. Artikel 7KündigungsschutzEine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen. Artikel 7.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – Die GewerkschaftArbeitgebervertretungNaturstein Verband Schweiz (NVS)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Durchsetzung der Bestimmungen des GAV ist Sache der Paritätischen Kommission. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des GAV durch. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen der Paritätischen Kommission sind im Anhang des GAV in einem besonderen Reglement geregelt. Artikel 3
FondsParitätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenSchlichtungsverfahren | |
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1. Stufe | Betriebsebene | 2. Stufe | Vertreter der vertragsschliessenden Verbände | 3. Stufe | Paritätische Kommission |
Artikel 5FriedenspflichtDie Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern. Grundsatz
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (430 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2018 Marmor- und Granitgewerbe (76 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2020 Marmor- und Granitgewerbe (66 KB, PDF)
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