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Unia Vertrag Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2018 - 30.06.2025
ZH, BE (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), LU, UR, SZ, OW, NW,GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG, JU und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

ZH, BE (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), LU, UR, SZ, OW, NW,GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG, JU und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne, der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden, die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen.

Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die ausschliesslich Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Art. 2.1. aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind: Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau, Jura und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Nautursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen.
Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist mit eingeschriebenem Brief jährlich auf den 30. Juni von den Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 30. Juni 2025.

Artikel 28, Bundesratsbeschluss 07/2018

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Lohnkategorien

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Lohnerhöhung

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Kinderzulagen

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Spesenentschädigung

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

weitere Zuschläge

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Ferien

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

bezahlte Feiertage

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Bildungsurlaub

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn; jedoch mindestens CHF 3'500.--, bzw. höchstens CHF 4'500.- pro Monat).

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften:
Die Stiftung MARMOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Ersatzleistungen im Härtefall:
Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Marmor- und Granitgewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

Erlaubte Tätigkeiten:
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben.

Artikel 6, 7, 13–15, 18 und 20; AVV: Artikel 48c, Bundesratsbeschluss 07/2018

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beiträge für die vorzeitige Pensionierung:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Artikel 7, Bundesratsbeschluss 07/2018

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Die Lehrlinge sind dem Vertrag nicht unterstellt.

Artikel 3

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Kündigungsschutz

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Naturstein Verband Schweiz (NVS)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Parteien gründen zur gemeinsamen Durchführung die «Stiftung für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe» (Stiftung MARMOR genannt) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte.
Die Stiftung MARMOR kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich der paritätischen Kommission, welche für die Kontrolle des GAV Marmor und Granit gebildet wurde.

Artikel 22

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser Vertrag regelt nur die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Für Auslegungsfragen des KVP ist die Paritätische Kommission des Marmor- und Granitgewerbes zuständig.

Artikel 25

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» KVP vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe 2008 (1489 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2018 (13 KB, PDF)
» KVP Kollektivvertrag für die frühzeitige Pensionierung im Schweiz. Marmor- und Granitgewerbe (44 KB, PDF)

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