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Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.

Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 22.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne gültig ab 1. April 2019:
LohnkategorieMitarbeiterkategorieStundenlohn
Lohnkategorie aGelernte Berufsarbeiter
Bildhauer, SteinmetzeCHF 27.00
SteinhauerCHF 26.40
Lohnkategorie bAngelernte Berufsarbeiter
Steinmetz, Fräser, Polisseur und SägerCHF 25.90
Lohnkategorie cUngelernte HilfsarbeiterCHF 22.40
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten Arbeitnehmende mit Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im 2. Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.

Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.

Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.

Anhang 1: Löhne, Abs. 1.1 und 1.4

Lohnerhöhung

2019
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2019 für alle Arbeitnehmenden generell wie folgt erhöht:
LohnkategorieMitarbeiterkategorieStundenlohn
Lohnkategorie aBildhauer, SteinmetzeCHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat
SteinhauerCHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat
Lohnkategorie bCHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat
Lohnkategorie cCHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat

Die auf den 1. Januar 2019 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.8 Punkten (Dez. 2018; Basis Dezember 2010) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 6.5; Anhang 1: Löhne, Abs. 1.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 7

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.

Artikel 5.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.)+25%
Samstag (12.00-17.00 Uhr)+50%
Sonntag und Feiertage+100%
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr)+100%
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr)+100%
Überstunden (Jahresarbeitszeit)+25%

Artikel 5.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher HeimkehrCHF 15.--
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich istTatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung)
Benützung PrivatautoFr. -.60/km
Benützung Motorrad mit SoziusFr -.30/km
Benützung KleinmotorradFr. -.20/km

Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 8

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.

Artikel 4.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
1.-10. Dienstjahr20 Arbeitstage
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren22.5 Arbeitstage

Artikel 15

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre1 Tag

Artikel 14

bezahlte Feiertage

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.

Artikel 13

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.

Artikel 9.5

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag

Artikel 14

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartEntschädigung
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener):
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen:
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen100%
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige50%
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich80%
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird.

Artikel 10.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.

Artikel 18.1

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage

Artikel 1.2 und 15

Kündigung

Kündigungsfrist

Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 3

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.

Artikel 2a.1

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

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» GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe 2018 (249 KB, PDF)

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