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Unia Vertrag GAV und Akkordtarif für das Anschlägergewerbe von Zürich und Umgebung

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2003
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Zürich.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige montieren oder bearbeiten, wie Laden-, Laborbau, Fenster- (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Küchenmontagen, Wand- und Deckenverkleidungsmontagen.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden folgender Berufskategorien: a) Anschläger Monteur (Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind) und b) Hilfsmonteur (an- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind).

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Jeder vertragschliessende Verband kann diesen Vertrag erstmals auf Ende 2004 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 31.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1.1.2009:
MitarbeiterkategorieVertragsstundenlohn
Berufsarbeiter AnschlägerCHF 33.95
Jungschreiner-Monteur 1. Jahr nach der LehreCHF 25.--
Jungschreiner-Monteur 2. Jahr nach der LehreCHF 26.35
Jungschreiner-Monteur 3. Jahr nach der LehreCHF 27.20
Hilfsmonteur ACHF 26.35
Hilfsmonteur BCHF 25.--
AkkordCHF 2.17 pro Tarifpunkt

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)

Lohnkategorien

Anschläger:
Als solche gelten alle Arbeitnehmer mit abgeschlossener Schreiner-Berufslehre und drei bis vier Jahren Berufspraxis nach abgeschlossener Berufslehre.

Jungschreiner-Monteur:
Als solche gelten Anschlägeranwärter ohne ausreichende Berufspraxis.

Hilfsmonteur A:
Als solche gelten angelernte sowie ungelernte Arbeitnehmer mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung im Anschlägergewerbe.

Hilfsmonteur B:
Als solche gelten Arbeitnehmer ohne genügende Berufserfahrung sowie Arbeitnehmer in Hilfsdienstfunktionen, die weder Berufserfahrung noch besondere Berufskenntnisse voraussetzen.

Artikel 4

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeínen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche.

Artikel 8

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kinderzulagen

Gemäss den Gesetzen des Kantons Zürich und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskassen

Artikel 9

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden (= Überschreitung der max. wöchentlichen Arbeitszeit): Lohnzuschlag von 25%

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Lohnzuschlag:
- Abendarbeit (20.00-23.00 Uhr): 25%
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): 100%

Artikel 7

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Werkzeugentschädigung: CHF -.90/h
Werkzeug- und Kilometerentschädigung bei Homoz: CHF 2.--/h im Kanton Zürich
Verpflegungsentschädigung bei täglicher Rückkehr an Wohnort: CHF 2.14/h bzw. CHF 18.--/Tag
Tagesvergütung (wenn Rückkehr an Wohnort nicht möglich): CHF 120.--/Tag
Reiseauslagen ausserhalb des Kantons Zürich: CHF -.65/km ausserhalb Kt. ZH

Artikel 15 - 17; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche (MO bis DO: je 9h, FR: 6h)

lm gegenseitigen Einverständnis kann die wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise bis auf 45 Stunden erhöht werden.

Artikel 6

Ferien

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden eine Ferienvergütung auszurichten.
Ab 2009: 10.2% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 18; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes des/der Arbeitnehmenden, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern2, bzw. 3 Tage, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben
Tod der Grosseltern1 Tag
Militär/Inspektion:0.5, bzw. 1 Tag, wenn lnspektionsort und Baustelle eine Distanz aufweisen, welche die Arbeitsaufnahme am gleichen Tag nicht mehr sinnvoll ermöglicht
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 14

bezahlte Feiertage

Zum Ausgleich des Lohnausfalles an den gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung auszurichten.

Ab 2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 19; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)

Bildungsurlaub

Die Vertragsparrtner sind bestrebt, eine gemeinsame Qualitätssicherung aufzubauen und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter zu fördern.
Die Vertragspartner werden ab 2004 gemeinsam Kurse planen und anbieten.
Sofern sinnvoll, werden die Kurse in einem dem SVZ unterstellten Ausbildungszentrum durchgeführt.
Der Arbeitsausfall und die Kurskosten werden ab 2004 mit ; einer Weiterbildungszulage von 0.5% des AHV-pflichtigen Lohnes abgegolten.

Protokollvereinbarung im GAV

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankentaggeld: 80% des Bruttolohnes während min. 730 Tage
Beitrag Arbeitgeber für die Krankentaggeldversicherung ab 1.1.2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes
Beitrag Arbeitnehmende: Hälfte der Nettoprämie, max. 1% des Lohnes

Artikel 11

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 14

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Lohn bei Militärdienst oder ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht:Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
Während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
Während Kaderschulen und Abverdienen50%80%
Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres80%100%

Artikel 13

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
1. DienstjahrKeine Kündigungsfrist
Ab 2. Dienstjahr1 Monat

Artikel 20

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und lndustrie GBI)

Arbeitgebervertretung

Schreinermeisterverband Kanton Zürich SVZ

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: aus je 3 Vertretern der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgabe: Überwachung des GAV mittels Baustellenkontrollen

Artikel 26

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. lnsbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnen.
Als Störungen des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 28

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Anschlägergewerbe von Zürich und Umgebung 2003 (948 KB, PDF)
» Variable Ansätze Anschlägergewerbe von Zürich und Umgebung ab 2009 (16 KB, PDF)

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