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Unia Vertrag GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Malers gehören.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der unter Art. 1.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausnahmen: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers gehören. Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern dieser Vertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2009) von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 2 Monate nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen.

Zur Information:
Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service.

Artikel 20.3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1.1.2017:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Maler-Vorarbeiter / BaustellenleiterCHF 5'500.--
Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
-im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'150.--
-im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'300.--
-im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'550.--
-mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'800.--
Maler mit eidgenössischem Berufsattest
-im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'050.--
-im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'150.--
-im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'250.--
-mit mehr als 3. Jahren BerufserfahrungCHF 4'400.--
Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrCHF 4'000.--

Zusatzvereinbarung 2017

Lohnkategorien

Als gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmende, die eine Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1. und 2. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.

Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.

Artikel 23.1

Lohnerhöhung

2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto)

2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
-Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto).
-Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

2017
Eimal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto)
Der Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassungen können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden.

Zur Information:
Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragspartnern einmal pro Jahr auf den 1. April des folgenden Jahres geregelt.Artikel 10; Anhang 5

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Grundlohns).

Artikel 23.2

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen GesetzesvorschriftenArtikel 34

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Angeordnete Überstundenarbeit und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Wird die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten, so müssen die Überstunden mit Zeitzuschlag von 25 Prozent gutgeschrieben werden.

Überstunden sollen in gegenseitiger Absprache mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbrutto-Sollstunden gemäss Art. GAV überschritten, so werden sie bis Ende März des nächsten Jahres mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die nicht kompensierten Stunden samt einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden.

Artikel 26 und 30

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit (20h00-06h00): Lohnzuschlag von 100%
Samstage/freie Tage: Lohnzuschlag von 50%
Sonntage, Feiertage: Lohnzuschlag von 100%

Artikel 26

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Mittagszulage bei auswärtigen Arbeiten: CHF 15.--
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
- Personenwagen: CHF -.70/km
- Motorrad (weisse Nummer): CHF -.40/km
- Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.30/km

Artikel 27; Anhang 5: Artikel 4

weitere Zuschläge

Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden gratis 2 Überkleider in natura abgegeben.

Artikel 41

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahres-Brutto-Sollstunden: 2'148 h/Jahr (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,3 h; Werktage: MO bis FR).
Bandbreite: vom mind. 7,5 h/Tag bis max. 9 h/Tag (während 3 Perioden von jeweils 2 Wochen auf 9,5 h/Tag erhöhbar).

Artikel 30

Ferien

AlterAnzahl Ferienwochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab 50. Altersjahr5
Ab 60. Altersjahr6
Übrige4

Die 4. Ferienwoche ist über die Zeit Weihnacht-Neujahr, die 5. und 6. Ferienwoche während der Winterarbeitszeit zu beziehen.

Artikel 31

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an Trauung1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft gelebt)1 Tag
Rekrutierung/Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts (höchstens 1x pro Jahr)1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebendenbis 3 Tage

Artikel 24.1

bezahlte Feiertage

Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Der Arbeitnehmende hat weiter pro Jahr Anspruch auf 2 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils auf den Freitag nach Auffahrt.

Artikel 33

Bildungsurlaub

Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.
Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.Artikel 22.1; Art. 5 der Protokollvereinbarung per 1.4.04

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: 1 Karenztag; 1.-30. Krankheitstag 80%, ab 31. Krankheitstag 90%; 720 Tage in 900 aufeinander folgenden Tagen.
Prämien: die ersten 2,5% vom massgebenden Lohn zulasten des Arbeitgebers; der diesen Wert übersteigende Teil darf den Arbeitnehmenden belastet werden; deren Anteil darf aber denjenigen des Arbeitgebers nicht übersteigen. Liegt der Prozentsatz insgesamt über 5%, ist die Prämie je zu Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu tragen.

Unfall:
Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär- (ohne Durchdiener) und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Rekrutenschule50%80%
Während Kaderschulen/Abverdienen100%100%
Während andere Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres100%100%

Artikel 25.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Ab 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013).
Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%)

GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bis

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen LohnsummeArbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Lehrlinge: CHF 5.--/Monat

Artikel 22

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Zur Verhinderung der Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung) von älteren Arbeitnehmenden, welche Anspruch auf eine fünfte bzw. sechste Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Das Nähere regelt das Reglement über die Ferien- und Durchdienerausgleichsleistungen.Artikel 32

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche BildungstageArtikel 1.3 und 31; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis2 Wochen
Im überjährigen Arbeitsverhältnis1 Monat

Artikel 42.1

Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmende zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen.

Artikel 42.4.1

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Malermeisterverband Baselland

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hierfür zuständig ist;
c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Malergewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren;
j) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmenden nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten.

Artikel 13.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: Paritätische Kommission
Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)Artikel 12

Friedenspflicht

Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektiveWeigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.Artikel 3.1

Kaution

Prinzip:
Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen.

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.--
- CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.--
- CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.--
- CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.--
- CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.--

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV).

Freigabe der Kaution:
Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 19

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland 2004 (163 KB, PDF)
» Löhne 2015 Malergewerbe im Kanton Baselland (23 KB, PDF)

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