GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland
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Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Malers gehören. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der unter Art. 1.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausnahmen: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers gehören. Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern dieser Vertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2009) von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 2 Monate nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Zur Information: Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service. Artikel 20.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2017: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Maler-Vorarbeiter / Baustellenleiter | CHF 5'500.-- | Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | | -im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'150.-- | -im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'300.-- | -im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'550.-- | -mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'800.-- | Maler mit eidgenössischem Berufsattest | | -im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'050.-- | -im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'150.-- | -im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'250.-- | -mit mehr als 3. Jahren Berufserfahrung | CHF 4'400.-- | Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'000.-- | Zusatzvereinbarung 2017LohnkategorienAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmende, die eine Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1. und 2. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne. Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status. Artikel 23.1Lohnerhöhung2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. 2017 Eimal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) Der Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassungen können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden. Zur Information: Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragspartnern einmal pro Jahr auf den 1. April des folgenden Jahres geregelt.Artikel 10; Anhang 5Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Grundlohns). Artikel 23.2KinderzulagenGemäss kantonalen GesetzesvorschriftenArtikel 34LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAngeordnete Überstundenarbeit und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Wird die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten, so müssen die Überstunden mit Zeitzuschlag von 25 Prozent gutgeschrieben werden. Überstunden sollen in gegenseitiger Absprache mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbrutto-Sollstunden gemäss Art. GAV überschritten, so werden sie bis Ende März des nächsten Jahres mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die nicht kompensierten Stunden samt einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. Artikel 26 und 30Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNachtarbeit (20h00-06h00): Lohnzuschlag von 100% Samstage/freie Tage: Lohnzuschlag von 50% Sonntage, Feiertage: Lohnzuschlag von 100% Artikel 26Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungMittagszulage bei auswärtigen Arbeiten: CHF 15.-- Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.70/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.40/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.30/km Artikel 27; Anhang 5: Artikel 4weitere ZuschlägeDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden gratis 2 Überkleider in natura abgegeben. Artikel 41Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahres-Brutto-Sollstunden: 2'148 h/Jahr (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,3 h; Werktage: MO bis FR). Bandbreite: vom mind. 7,5 h/Tag bis max. 9 h/Tag (während 3 Perioden von jeweils 2 Wochen auf 9,5 h/Tag erhöhbar). Artikel 30FerienAlter | Anzahl Ferienwochen |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab 50. Altersjahr | 5 | Ab 60. Altersjahr | 6 | Übrige | 4 | Die 4. Ferienwoche ist über die Zeit Weihnacht-Neujahr, die 5. und 6. Ferienwoche während der Winterarbeitszeit zu beziehen. Artikel 31bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an Trauung | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft gelebt) | 1 Tag | Rekrutierung/Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts (höchstens 1x pro Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden | bis 3 Tage | Artikel 24.1bezahlte FeiertageDie dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmende hat weiter pro Jahr Anspruch auf 2 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils auf den Freitag nach Auffahrt. Artikel 33BildungsurlaubIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.Artikel 22.1; Art. 5 der Protokollvereinbarung per 1.4.04LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: 1 Karenztag; 1.-30. Krankheitstag 80%, ab 31. Krankheitstag 90%; 720 Tage in 900 aufeinander folgenden Tagen. Prämien: die ersten 2,5% vom massgebenden Lohn zulasten des Arbeitgebers; der diesen Wert übersteigende Teil darf den Arbeitnehmenden belastet werden; deren Anteil darf aber denjenigen des Arbeitgebers nicht übersteigen. Liegt der Prozentsatz insgesamt über 5%, ist die Prämie je zu Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu tragen. Unfall: Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 24.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstEntschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär- (ohne Durchdiener) und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
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Rekrutenschule | 50% | 80% | Während Kaderschulen/Abverdienen | 100% | 100% | Während andere Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres | 100% | 100% | Artikel 25.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen LohnsummeArbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes Lehrlinge: CHF 5.--/Monat Artikel 22Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenZur Verhinderung der Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung) von älteren Arbeitnehmenden, welche Anspruch auf eine fünfte bzw. sechste Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Das Nähere regelt das Reglement über die Ferien- und Durchdienerausgleichsleistungen.Artikel 32Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage). Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche BildungstageArtikel 1.3 und 31; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Artikel 42.1KündigungsschutzEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmende zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen. Artikel 42.4.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie) Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungMalermeisterverband Basellandparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages; b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hierfür zuständig ist; c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Malergewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren; j) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmenden nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten. Artikel 13.3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe 1: Paritätische Kommission Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)Artikel 12FriedenspflichtFür die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektiveWeigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.Artikel 3.1KautionPrinzip: Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen. Höhe der Kaution: - CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- - CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.-- - CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.-- - CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.-- - CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.-- Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Freigabe der Kaution: Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 19
» GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland 2004 (163 KB, PDF)» Löhne 2015 Malergewerbe im Kanton Baselland (23 KB, PDF)
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