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Unia Vertrag GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtiche Arbeitnehmer der Betriebe im geografischen und betrieblichen Geltungsbereich, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebende und Arbeitnehmende der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 23.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 32.3 bis 32.5 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage), Artikel 41 (Überkleider).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern dieser Vertrag nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 10 Tage nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen.

Zur Information:
Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service.

Artikel 21.3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1.1.2017:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Gipser-VorabeiterCHF 5'750.--
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis
- Im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'350.--
- Im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'750.--
- Im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'950.--
- Mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 5'250.--
Gipser mit eidg. Berufsattest
- Im 1. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'300.--
- Im 2. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'350.--
- Im 3. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'450.--
- Mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'750.--
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrCHF 4'300.--

Zusatzvereinbarung 2017

Lohnkategorien

Als gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.

Artikel 24.1.5

Lohnerhöhung

2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto)

2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
-Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto).
-Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

2017:
Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto)
Den Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassung können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden.

Zur Information:
Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf 1. April des folgenden Jahrs in einer speziellen Vereinbarung geregelt.Artikel 10; Anhang 5

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (8.3%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden).

Artikel 24.2

Kinderzulagen

Mindestens gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.Artikel 34.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Lohnzuschlag von 25%

Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu erfolgen.
Überstunden sind in gegenseitiger Absprache wenn immer möglich mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so sind diese Überstunden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zuschläge spätestens mit dem nächstfolgenden Zahltag abzurechnen.

Artikel 27 und 31.6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Lohnzuschläge:
- Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Samstage/freie Tage: 50%

Artikel 27.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Bei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF 12.-- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt:
– in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil;
– im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil.

Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
- Personenwagen: CHF -.50/km
- Motorrad (weisse Nummer): CHF -.25/km
- Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.20/km

Artikel 28

weitere Zuschläge

Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden pro Jahr vom Arbeitgeber gratis 2 Überkleider (eines im Januar und eines im August) in natura abgegeben.
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann auch ein Beitrag an Sicherheitsschuhe im gleichen Wert geleistet werden.Artikel 41

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 8.5 h; Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 45 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden sind während 8 Wochen max. 47.5 h/Woche zugelassen.
Jahres-Brutto-Sollstunden = Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahrs mit den per GAV festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag.

Artikel 31

Ferien

AlterFerien
Ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen (25 Arbeitstage)
Übrige4 Wochen (20 Arbeitstage)

Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.

Artikel 32

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tag, sofern Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft)3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (ohne Hausgemeinschaft)1 Tag
Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierungje 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist (höchstens 1x/Jahr)1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder in Hausgemeinschaftbis 3 Tage

Artikel 25.1

bezahlte Feiertage

Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 4,5 bezahlte, so genannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag.

Artikel 33

Bildungsurlaub

Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23.1; Artikel 9 der Protokollvereinbarung per 1.4.2002

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 1.-30. Krankheitstag, 90% ab 31. Krankheitstag; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 1,0% (höchstens Hälfte der Prämie).

Unfall:
Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 25.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedigeLedige und Verheiratete mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut50%80%
Kaderschulen/Abverdienen50%80%
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres100%100%

Artikel 26.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Ab 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013).
Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%)

GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bis

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme; zusätzlicher jährlicher Grundbeitrag von CHF 500.--- Arbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes
- Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Zur Verhinderung der Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung), welche Anspruch auf eine fünfte Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Dazu haben sich alle Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) anzuschliessen und dieser einen Beitrag in der Höhe von 0.7% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten. Dieser Lastenausgleichssatz ist für alle Arbeitgeber verbindlich, ungeachtet der Altersstruktur und Entlöhnungsart ihrer Belegschaft.

Artikel 32.6

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV:
- Ferien für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Vollzugskostenbeitrag für Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat
- Feiertage/Frei-Tage: Gleicher Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmenden
- Überkleider: Gleicher Anspruch wir die übrigen Arbeitnehmenden.

Der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben: Lehrlingslöhne, Zulagen, Krankentaggeldversicherung.
Dem Lehrling ist es untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
Den Lehrmeistern wird empfohlen, ihre Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Der vertragsschliesende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, dass für die Lehrlinge der Vollzugskostenbeitrag gemäss GAV Art. 23.4 gesamthaft an die Paritätische Kommission überwiesen wird.
Rechte von Gesetzes wegen:
- Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 ArbeitswocheArtikel 23.4, 32, 33 und 41; Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge; OR Artikel 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen)1 Tag
Unterjähriges Arbeitsverhältnis2 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis1 Monat

Artikel 42.1

Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmer zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zustehen.

Artikel 42.4.1

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Gipsermeisterverband Baselland

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren;
k) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten.

Artikel 13.4

Fonds

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie
- Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung;
- Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;
- Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen;
- Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern

Artikel 23.1

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: Paritätische Kommission
Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 11-14

Friedenspflicht

Für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 3.1

Kaution

Prinzip:
Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen.

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.--
- CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.--
- CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.--
- CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.--
- CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.--

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV).

Freigabe der Kaution:
Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 20

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» GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2002 (196 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2008 Gipser Baselland (51 KB, DOC)

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