GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtiche Arbeitnehmer der Betriebe im geografischen und betrieblichen Geltungsbereich, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebende und Arbeitnehmende der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 23.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 32.3 bis 32.5 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage), Artikel 41 (Überkleider). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern dieser Vertrag nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 10 Tage nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Zur Information: Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service. Artikel 21.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2017: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Gipser-Vorabeiter | CHF 5'750.-- | Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis | | - Im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'350.-- | - Im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'750.-- | - Im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'950.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'250.-- | Gipser mit eidg. Berufsattest | | - Im 1. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'300.-- | - Im 2. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'350.-- | - Im 3. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'450.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'750.-- | Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'300.-- | Zusatzvereinbarung 2017LohnkategorienAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. Artikel 24.1.5Lohnerhöhung2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. 2017: Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) Den Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassung können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden. Zur Information: Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf 1. April des folgenden Jahrs in einer speziellen Vereinbarung geregelt.Artikel 10; Anhang 5Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDen Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (8.3%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden). Artikel 24.2KinderzulagenMindestens gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.Artikel 34.1LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: Lohnzuschlag von 25% Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Kompensation / Zuschläge Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu erfolgen. Überstunden sind in gegenseitiger Absprache wenn immer möglich mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so sind diese Überstunden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zuschläge spätestens mit dem nächstfolgenden Zahltag abzurechnen. Artikel 27 und 31.6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitLohnzuschläge: - Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Samstage/freie Tage: 50% Artikel 27.2Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungBei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF 12.-- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt: – in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil; – im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil. Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.50/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.25/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.20/km Artikel 28weitere ZuschlägeDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden pro Jahr vom Arbeitgeber gratis 2 Überkleider (eines im Januar und eines im August) in natura abgegeben. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann auch ein Beitrag an Sicherheitsschuhe im gleichen Wert geleistet werden.Artikel 41Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDurchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 8.5 h; Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 45 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden sind während 8 Wochen max. 47.5 h/Woche zugelassen. Jahres-Brutto-Sollstunden = Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahrs mit den per GAV festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Artikel 31FerienAlter | Ferien |
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Ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage) | Übrige | 4 Wochen (20 Arbeitstage) | Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Artikel 32bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tag, sofern Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (ohne Hausgemeinschaft) | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder in Hausgemeinschaft | bis 3 Tage | Artikel 25.1bezahlte FeiertageEntschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 4,5 bezahlte, so genannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag. Artikel 33BildungsurlaubIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Artikel 23.1; Artikel 9 der Protokollvereinbarung per 1.4.2002LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 1.-30. Krankheitstag, 90% ab 31. Krankheitstag; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage. Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 1,0% (höchstens Hälfte der Prämie). Unfall: Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 25.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstEntschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige | Ledige und Verheiratete mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% | Kaderschulen/Abverdienen | 50% | 80% | Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres | 100% | 100% | Artikel 26.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeitrag: - Arbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme; zusätzlicher jährlicher Grundbeitrag von CHF 500.--- Arbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes - Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat Artikel 23Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenZur Verhinderung der Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung), welche Anspruch auf eine fünfte Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Dazu haben sich alle Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) anzuschliessen und dieser einen Beitrag in der Höhe von 0.7% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten. Dieser Lastenausgleichssatz ist für alle Arbeitgeber verbindlich, ungeachtet der Altersstruktur und Entlöhnungsart ihrer Belegschaft. Artikel 32.6Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: - Ferien für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Vollzugskostenbeitrag für Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat - Feiertage/Frei-Tage: Gleicher Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmenden - Überkleider: Gleicher Anspruch wir die übrigen Arbeitnehmenden. Der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben: Lehrlingslöhne, Zulagen, Krankentaggeldversicherung. Dem Lehrling ist es untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit). Den Lehrmeistern wird empfohlen, ihre Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen. Der vertragsschliesende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, dass für die Lehrlinge der Vollzugskostenbeitrag gemäss GAV Art. 23.4 gesamthaft an die Paritätische Kommission überwiesen wird. Rechte von Gesetzes wegen: - Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 ArbeitswocheArtikel 23.4, 32, 33 und 41; Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge; OR Artikel 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Artikel 42.1KündigungsschutzEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmer zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zustehen. Artikel 42.4.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie) Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungGipsermeisterverband Basellandparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages; b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren; k) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten. Artikel 13.4FondsZur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie - Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung; - Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; - Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen; - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern Artikel 23.1MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe 1: Paritätische Kommission Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) Artikel 11-14FriedenspflichtFür die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 3.1KautionPrinzip: Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen. Höhe der Kaution: - CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- - CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.-- - CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.-- - CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.-- - CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.-- Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Freigabe der Kaution: Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 20
» GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2002 (196 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2008 Gipser Baselland (51 KB, DOC)
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