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Unia Vertrag GAV Vorruhestandsmodell (VRM) im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (Deutschschweiz und Tessin)

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2018 - 31.12.2026
Gilt für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Gilt für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Als Maler- und Gipserarbeiten gelten folgende aufgeführten Berufsarbeiten:

Malergewerbe
Zum Malergewerbe gehören die Berufe:
Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.

Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Gipsergewerbe
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe:
Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Vom GAV-VRM ausgenommen sind:
a) Lernende;
b) kaufmännisches Personal;
c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;
d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
e) in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

-Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

-Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen.

Ausgenommen sind:
a) Lernende;
b) kaufmännisches Personal;
c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;
d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
e) in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV-VRM wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2026.
Wird der GAV-VRM gekündigt und erfolgt keine Verlängerung mit Übernahme der bisherigen Verpflichtungen, so können nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Ansprüche an die Stiftung mehr angemeldet werden.
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 26

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Lohnkategorien

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Lohnerhöhung

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Kinderzulagen

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Spesenentschädigung

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Ferien

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Bildungsurlaub

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.
Es werden Leistungen erbracht, welche die Reduktion des Arbeitspensums oder den vollständigen frühzeitigen Altersrücktritt innerhalb der letzten 5 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters ermöglichen bzw. finanziell abfedern.
Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes. Der Betrag wird monatlich vom Bruttolohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.

Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Die Deklaration der Gesamtjahreslohnsumme gemäss Artikel 8 Absatz 3 GAV, allenfalls korrigiert um die Lohnsumme nicht unterstellter Lohnbezüger, erfolgt durch den Arbeitgeber jährlich jeweils bis spätestens 31. Januar des Folgejahres.

Leistungsarten
Es werden abschliessend folgende Leistungen erbracht:
a) Überbrückungsrenten – Artikel 15 GAV;
b) Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag – Artikel 16 GAV;
c) Härtefallersatzleistungen – Artikel 19 GAV.
Die Leistungen der Stiftung VRM werden mit Ausnahme der Härtefallersatzleistungen gemäss Artikel 19 GAV nicht in Kapitalform ausgerichtet.

Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in einem … unterstellten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen 5 Jahre oder weniger vor der ordentlichen AHVPensionierung stehen und
b) ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und
c) während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet und die Beitragspflicht gemäss GAV erfüllt haben und
d) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.

Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem 1. Januar 2018 möglich, sofern der Betrieb, in welchem der Leistungsbezüger unmittelbar vor dem Leistungsbezug angestellt ist, seit mindestens 12 Monaten unterstellt war.

Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, d.h. in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt (Art. 14.1 GAV), hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente.
Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich können nicht eingekauft werden.
Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.

Ordentliche Überbrückungsrente
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente setzt sich aus folgenden 2 Bestandteilen zusammen:
1. dem der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teil der minimalen einfachen AHV-Altersrente, welche zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges Gültigkeit hatte,
2. zuzüglich 50% des aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades entgangenen, leistungsbestimmenden Monatslohnes.
Details zur Leistungshöhe und deren Berechnung finden sich in Tabelle A im Anhang 1 GAV.
Aufgrund der Höhe des leistungsbestimmenden Monatslohnes zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges sowie der Leistungskomponenten gemäss Artikel 15.1, Ziffer 1. und 2. GAV ergibt sich eine maximale prozentuale Leistungshöhe, welche der Leistungsbezüger über die gesamte Dauer von maximal 5 Jahren
beziehen kann.
Bei einem weiteren Leistungsschritt wird der bereits bezogene Leistungsumfang entsprechend in Abzug gebracht.
Die Überbrückungsrente basiert über die gesamte Bezugsdauer auf dem leistungsbestimmenden Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der ersten Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als leistungsbestimmender Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,30-fache der maximalen einfachen monatlichen AHV-Altersrente.

Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst.
Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 17 Abs. 3 GAV). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.
Die der Überbrückungsrente zu Grunde liegende Arbeitszeitreduktion bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die einmal gewählte Arbeitszeitreduktion kann im Laufe der Anspruchsberechtigung erhöht, nicht aber rückgängig gemacht werden. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich nicht der Teuerung sowie der für die dem GAV Maler- und Gipsergewerbe unterstellten Betriebe jährlich beschlossenen Lohnerhöhung angepasst.
Die Inanspruchnahme ist möglich ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit (Reduktion der Jahresarbeitszeit) bzw. des Einkommens um mindestens 20% im unterstellten Betrieb (dieser Reduktion gleichgestellt ist die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit einem um mindestens 20% reduzierten Lohn in einem anderen unterstellten Betrieb). Jeder Reduktionsschritt im Beschäftigungsgrad hat grundsätzlich in vollen 10%-Schritten zu erfolgen.
Der Auszahlungsmodus der Überbrückungsrente ist immer
monatlich. Sofern die anspruchsberechtigte Person nicht in den
vollständigen vorzeitigen Ruhestand tritt, erhält sie nebst der
dem Lohnausfall entsprechenden monatlichen Überbrükkungsrente der Stiftung VRM vom Betrieb weiterhin eine gekürzte monatliche Lohnzahlung.

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18% der jeweils erbrachten
Überbrückungsrente, sofern der Leistungsbezüger neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht.
Der Sparbeitrag wird anteilig in Form einer einmaligen Zahlung per Ende jedes Jahres erbracht, über welches hinaus der Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht. Letztmalig erfolgt eine anteilige Leistung des BVG-Sparbeitrages bei Beendigung der Leistungspflicht infolge Pensionierung oder Tod.

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber BVG-versichert ist oder an die Stiftung Auffangeinrichtung ausgerichtet.

Bei Invalidität des Leistungsbezügers
Der Durchführungsstelle ist Meldung zu erstatten, wenn der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im Sinne der IV arbeitsunfähig oder invalid wird.
Wird der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters krankheits- oder unfallbedingt invalid, so wird diese in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Die Überbrückungsrente wird aufgrund einer ermittelten Überentschädigung nach Artikel 66 Absatz 2 ATSG aus den Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung
oder der beruflichen Vorsorge nicht gekürzt. Hingegen gilt die Überbrückungsrente als zu meldendes Ersatzeinkommen; im Falle einer erwiesenen Überentschädigung gemäss Artikel 66 Absatz 2 ATSG kann dies zu einer Kürzung der Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge führen.
Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität noch keine Überbrückungsrente bezogen, entsteht auf dem invaliden Teil ihres Lohnes auch innerhalb der für den Leistungsbezug möglichen 5 Jahre vor der ordentlichen AHV-Pensionierung kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Auf dem weiterhin validen Teil des Lohnes sind weiterhin Beiträge fällig bzw. es kann bei teilweiser oder gesamter Aufgabe der verbleibenden Erwerbstätigkeit ein anteiliger Anspruch auf eine Überbrückungsrente geltend gemacht werden.

Beim Tod des Leistungsbezügers
Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, so endet der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsrente per Ende des Sterbemonats.
Beim Tod der anspruchsberechtigten Person verfällt der Anspruch auf den zusätzlichen Sparbeitrag per Ende des Sterbemonats.
Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes noch keine Überbrückungsrente bezogen oder einen Anspruch darauf geltend gemacht, erlischt mit ihrem Tod jeglicher Anspruch auf Leistungen aus diesem GAV.

Härtefallersatzleistungen
Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ:
- das 55. Altersjahr vollendet, jedoch noch mehr als 5 Jahre vom ordentlichen AHV-Pensionsalter entfernt sind,
- während 15 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet haben und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Maler- und Gipsergewerbe (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
Ein allfälliger Anspruch sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage in das BVG-Altersguthaben der antragstellenden Person. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2022 eintritt.
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.

Artikel 12 - 19

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes. Der Betrag wird monatlich vom Bruttolohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.

Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Die Deklaration der Gesamtjahreslohnsumme gemäss Artikel 8 Absatz 3 GAV, allenfalls korrigiert um die Lohnsumme nicht unterstellter Lohnbezüger, erfolgt durch den Arbeitgeber jährlich jeweils bis spätestens 31. Januar des Folgejahres.

Beitragserhebung:
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Dem Arbeitgeber werden jährlich mit Fälligkeit 30. September Akonto-Beiträge in der Höhe von 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträge in Rechnung gestellt.
Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv abgerechnet und in Rechnung gestellt.
Die Stiftung VRM stellt pro Mahnung 100 Franken sowie einen Verzugszins von 5% ab Einleitung der Betreibung in Rechnung.

Artikel 7, 8 und 9

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Kündigungsschutz

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

SMGV - Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Stiftung VRM Maler-Gipser
Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Maler- und Gipsergewerbe im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Maler-Gipser gegründet.
Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Unterstellten durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
Die Stiftung VRM kann die operative Umsetzung des Stiftungszwecks einer dafür geeigneten externen Organisation übertragen. Insbesondere kann die Stiftung VRM zur Erreichung ihres Zweckes Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und
Begünstigte sein muss.
Die Stiftung VRM kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Maler- und Gipsergewerbe gebildeten paritätischen Kommissionen übertragen.

Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen
des GAV zudem folgende Berechtigungen zu:
a) Unterstellungskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;
b) Lohnbuchkontrollen;
c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV im Sinne von Artikel 357b OR.
Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.

Artikel 21 und 22

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV regelt nur den Vorruhestand (Frühpensionierung) im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe, für welche der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin gilt.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 24

Friedenspflicht

Für die Dauer des GAV-VRM verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen innerhalb der Branche oder gegenüber einzelnen Betrieben zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsmodell im Maler- und Gipsergewerbe durchzusetzen.

Artikel 6


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe 2017 - 2026 (GAV VRM) (272 KB, PDF)
» Broschüre - GAV VRM im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (2539 KB, PDF)

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