GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe
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Dieser Gesamtarbeitsverlrag gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das Gebiet der ganzen Schweiz. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Darunter fallen ebenfalls selbständige Akkordanten mit Arbeitnehmern. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen ist das kaufmännische Personal. Gilt auch für unselbständige Akkordanten sowie für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Artikel 1.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2002) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 31ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.4.2013: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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A: Hafner und Plattenleger (selbständig arbeitende, gelernte Berufsarbeiter, die jede anfallende Arbeit nach Plan ausführen können) | CHF 5'150.-- | B: Hafner und Plattenleger (gelernte Berufsarbeiter und solche, die die Anforderungen gemäss lit. A nicht erfüllen sowie angelernte Arbeitnehmer) | CHF 4'650.-- | C: Hilfsarbeit | CHF 4'090.-- | D: Lehrabgänger - im 1. Jahr nach der Lehre (85% von A) | CHF 4'378.-- | D: Lehrabgänger - im 2. Jahr nach der Lehre (87% von A) | CHF 4'481.-- | D: Lehrabgänger (ab Sommer 2013) - im 3. Jahr nach der Lehre (94% von A) | CHF 4'841.-- | Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge) | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 875.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 955.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Zusatzlehre | CHF 1'510.-- | Artikel 12; Zusatzvereinbarung 2015LohnerhöhungPer 1. April 2015: Sonderbonus von CHF 40.--/Monat für Lohnkategorien A bis D; Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr. Zur Information: Wird von den Vertragsparteien jährlich ausgehandelt, per 1. April des folgenden Jahres. Artikel 12; Zusatzvereinbarungen 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn Artikel 13KinderzulagenGemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 47 Stunden: Zeitzuschlag von 25% Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr) | 50% | Samstagsarbeit (12:00-20:00) | 50% | Sonntags- und Feiertagsarbeit (ab 20:00 des Vorabends bis 06:00 des folgenden Tages) | 100% | Für Arbeiten bei besonders hoher Temperatur und Russ | 25% | Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungArt der Spesen | Entschädigung |
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Bei ganztägiger Abwesenheit | CHF 18.-- (sofern nicht für Naturalverpflegung gesorgt ist) | Bei mehrtägiger Abwesenheit | die gesamten Auslagen werden vergütet | Benützung eines öffentlichen Fahrzeuges | Effektive Kosten | Benützung eines dem Arbeitnehmender gehörenden Fahrzeuges: | | - Auto | CHF -.60 pro Km | - Motorrad | CHF -.35 pro Km | - Motorfahrrad | CHF -.25 pro Km | Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2012weitere ZuschlägeDie Berufsarbeiter der Kategorie A und B arbeiten mit ihrem persönlichen Werkzeug, wobei der Ersatz dieses Werkzeuges bei normaler Abnützung vom Arbeitgeber zu gewährleisten ist. Pinsel, Schwämme, Bürsten, Ersatzblätter für Zahnkellen, Glasschneider, Handsteine und Rutscher sowie das nicht zu persönlichen Ausrüstung gehörende Werkzeug sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgebern ist überdies empfohlen, den Arbeitnehmern jährlich gratis zwei Überkleider abzugeben. Artikel 16Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'164 h/Jahr, 41.5 h/Woche Über die flexible Wochenarbeitszeit (35-47 h) ist die Belegschaft frühzeitig zu informieren. Artikel 11FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 20. - 49. Altersjahr | 21 Arbeitstage | Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 26 Arbeitstage | Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Todesfall (enge Verwandte) | 3 Tage | Militär/Inspektion | 0,5 Tage | Artikel 21bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf 9 Feiertage inkl. 1. August, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Artikel 18BildungsurlaubGemäss Reglement Hafner- und PlattenlegergewerbeLohnausfallentschädigungenKrankheit / Unfall80% des Bruttolohnes netto während 720 Tage; 2 Karenztage Artikel 19Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienst | In % des Lohnes |
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Während Rekrutenschule, Kaderschule und Abverdienen: | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% | Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen | 100% | Artikel 22Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmer: CHF 25.--/Monat Arbeitgeber, die nicht Mitglied des VHP sind: CHF 250.-- Jahr, sofern er nur 1 Arbeitnehmer beschäftigt; für jeden weiteren dem GAV unterstellten Arbeitnehmer zusätzlich CHF 20.--; für VHP-Mitglieder ist der Arbeitgeberbeitrag im Mitgliederbetrag einbegriffen. Lehrlinge: CHF 10.--/Monat Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Gewerkschaften erfolgt eine Rückerstattung des Berufsbeitrages. Artikel 29; Zusatzvereinbarung 2010Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzUm die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäss den Richtlinien und Empfehlungen der SUVA (EKAS-Richtlinie NR 6508) zu verfahren. Insbesondere sind alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, die den wirtschaftlichen Möglichkeiten angepasst sind und die vom Stand der Technik realisiert werden können. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen. Artikel 30Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge) | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 875.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 955.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Zusatzlehre | CHF 1'510.-- | Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.3, 12.1 und 17; Zusatzvereinbarung 2015; OR 329eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage | 1.-3. Dienstjahr | 1 Monat | Ab 4. Dienstjahr | 2 Monate | Artikel 10KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie) Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfteparitätische OrganeVollzugsorganeDie paritätische Berufskommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen. Artikel 3FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDem Arbeitnehmer bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf dem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen. Artikel 7.3Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | betriebliche Ebene | 2. Stufe | vertragsschliessende Verbände | 3. Stufe | Schiedsgericht | Artikel 5 und 6FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer gilt die absolute Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störung gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen. Artikel 7KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe 2000 (137 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2015 Hafner-und Plattenlegergewerbe (297 KB, PDF)» Convention additionelle 2015 poêlerie-fumisterie et carrelage (350 KB, PDF)
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