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Unia Vertrag GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Dieser Gesamtarbeitsverlrag gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.

*Artikel 1.1*

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Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Darunter fallen ebenfalls selbständige Akkordanten mit Arbeitnehmern.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen ist das kaufmännische Personal.
Gilt auch für unselbständige Akkordanten sowie für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer des Hafner- und Plattenlegergewerbes.

Artikel 1.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2002) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 31

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.4.2013:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
A: Hafner und Plattenleger (selbständig arbeitende, gelernte Berufsarbeiter, die jede anfallende Arbeit nach Plan ausführen können)CHF 5'150.--
B: Hafner und Plattenleger (gelernte Berufsarbeiter und solche, die die Anforderungen gemäss lit. A nicht erfüllen sowie angelernte Arbeitnehmer)CHF 4'650.--
C: HilfsarbeitCHF 4'090.--
D: Lehrabgänger - im 1. Jahr nach der Lehre (85% von A)CHF 4'378.--
D: Lehrabgänger - im 2. Jahr nach der Lehre (87% von A)CHF 4'481.--
D: Lehrabgänger (ab Sommer 2013) - im 3. Jahr nach der Lehre (94% von A)CHF 4'841.--

Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge)Monatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 875.--
Im 2. LehrjahrCHF 955.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'200.--
ZusatzlehreCHF 1'510.--

Artikel 12; Zusatzvereinbarung 2015

Lohnerhöhung

Per 1. April 2015:
Sonderbonus von CHF 40.--/Monat für Lohnkategorien A bis D; Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr.

Zur Information:
Wird von den Vertragsparteien jährlich ausgehandelt, per 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 12; Zusatzvereinbarungen 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn

Artikel 13

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 47 Stunden: Zeitzuschlag von 25%

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr)50%
Samstagsarbeit (12:00-20:00)50%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (ab 20:00 des Vorabends bis 06:00 des folgenden Tages)100%
Für Arbeiten bei besonders hoher Temperatur und Russ25%

Artikel 14

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Art der SpesenEntschädigung
Bei ganztägiger AbwesenheitCHF 18.-- (sofern nicht für Naturalverpflegung gesorgt ist)
Bei mehrtägiger Abwesenheitdie gesamten Auslagen werden vergütet
Benützung eines öffentlichen FahrzeugesEffektive Kosten
Benützung eines dem Arbeitnehmender gehörenden Fahrzeuges:
- AutoCHF -.60 pro Km
- MotorradCHF -.35 pro Km
- MotorfahrradCHF -.25 pro Km

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2012

weitere Zuschläge

Die Berufsarbeiter der Kategorie A und B arbeiten mit ihrem persönlichen Werkzeug, wobei der Ersatz dieses Werkzeuges bei normaler Abnützung vom Arbeitgeber zu gewährleisten ist. Pinsel, Schwämme, Bürsten, Ersatzblätter für Zahnkellen, Glasschneider, Handsteine und Rutscher sowie das nicht zu persönlichen Ausrüstung gehörende Werkzeug sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgebern ist überdies empfohlen, den Arbeitnehmern jährlich gratis zwei Überkleider abzugeben.

Artikel 16

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'164 h/Jahr, 41.5 h/Woche
Über die flexible Wochenarbeitszeit (35-47 h) ist die Belegschaft frühzeitig zu informieren.

Artikel 11

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
20. - 49. Altersjahr21 Arbeitstage
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr26 Arbeitstage

Artikel 17

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall (enge Verwandte)3 Tage
Militär/Inspektion0,5 Tage

Artikel 21

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 9 Feiertage inkl. 1. August, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18

Bildungsurlaub

Gemäss Reglement Hafner- und Plattenlegergewerbe

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

80% des Bruttolohnes netto während 720 Tage; 2 Karenztage

Artikel 19

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstIn % des Lohnes
Während Rekrutenschule, Kaderschule und Abverdienen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80%
Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen100%

Artikel 22

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber, die nicht Mitglied des VHP sind: CHF 250.-- Jahr, sofern er nur 1 Arbeitnehmer beschäftigt; für jeden weiteren dem GAV unterstellten Arbeitnehmer zusätzlich CHF 20.--; für VHP-Mitglieder ist der Arbeitgeberbeitrag im Mitgliederbetrag einbegriffen.
Lehrlinge: CHF 10.--/Monat
Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Gewerkschaften erfolgt eine Rückerstattung des Berufsbeitrages.

Artikel 29; Zusatzvereinbarung 2010

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäss den Richtlinien und Empfehlungen der SUVA (EKAS-Richtlinie NR 6508) zu verfahren. Insbesondere sind alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, die den wirtschaftlichen Möglichkeiten angepasst sind und die vom Stand der Technik realisiert werden können. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen.

Artikel 30

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge)Monatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 875.--
Im 2. LehrjahrCHF 955.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'200.--
ZusatzlehreCHF 1'510.--

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3, 12.1 und 17; Zusatzvereinbarung 2015; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
1.-3. Dienstjahr1 Monat
Ab 4. Dienstjahr2 Monate

Artikel 10

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die paritätische Berufskommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 3

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dem Arbeitnehmer bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf dem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.

Artikel 7.3

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. Stufebetriebliche Ebene
2. Stufevertragsschliessende Verbände
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 6

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt die absolute Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben.
Als Störung gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 7

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe 2000 (137 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2015 Hafner-und Plattenlegergewerbe (297 KB, PDF)
» Convention additionelle 2015 poêlerie-fumisterie et carrelage (350 KB, PDF)

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